Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2025.46

 

URTEIL

 

vom 2. Mai 2025

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], vom Kosovo

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2025

 

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

 

 

Sachverhalt

 

A____ (Beurteilter) verfügte – wie seine minderjährige Tochter – in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche bis zum 26. Februar 2025 gültig gewesen wäre. Am 27. Juli 2024 meldete er sich gemeinsam mit seiner Tochter bei den kantonalen Behörden ab und erklärte, freiwillig in den Kosovo zurückkehren zu wollen. In der Folge wurde sowohl dem Vater als auch der Tochter die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Am 19. September 2024 reichten der Beurteilte und seine Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die beiden bereits am 4. September 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. Die Deutschen Behörden erklärten sich am 9. Oktober 2024 zur Wiederaufnahme von Vater und Tochter bereit. Am 25. Januar 2025 tauchte der Beurteilte mit seiner Tochter unter. Am 28. Januar 2025 wurden die beiden in Deutschland aufgegriffen (nachdem am 27. Januar 2025 ein weiteres Asylgesuch in Deutschland gestellt wurde) und in die Schweiz zurücküberführt. Am 2. Februar 2025 reichte der Beurteilte eine Asylrückzugserklärung ein. Das SEM schrieb sein Asylgesuch daraufhin am 6. Februar 2025 als gegenstandslos geworden ab (die Tochter soll in der Schweiz eine B-Bewilligung erhalten). Am 10. Februar 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden erneut um die Übernahme des Beurteilten. Am gleichen Tag ging seine Einsprache gegen den Asylrückzug beim SEM ein, wobei der Beurteilte die notwendigen Formalitäten zur Registrierung eines neuen Asylgesuchs am 19. Februar 2025 verweigerte. Da die deutschen Behörden innert Frist keine Antwort auf das Übernahmeersuchen des SEM übermittelten, ging die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens am 25. Februar 2025 gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-lll-Verordnung auf Deutschland über. Mit Verfügung des SEM vom 23. April 2025 wurde der Beurteilte nach Deutschland weggewiesen.

 

Mit Verfügung vom 28. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von sechs Wochen, bis zum 9. Juni 2025 an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stellte die Verfügung des Migrationsamts dem Rechtsvertreter des Beurteilten zu und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme (zudem bewilligte er die unentgeltliche Verbeiständung). Die Stellungnahme ging am 29. April 2025 beim Appellationsgericht ein. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2025 aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei dem Beurteilten für die zwei Tage Haft eine Entschädigung von CHF 400.– auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge, wobei die Rechtsvertretung im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen sei. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat sich am 30. April 2025 – ohne einen Antrag zu stellen – vernehmen lassen. Der Beurteilte hat auf eine diesbezügliche Entgegnung verzichtet.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, 80a N 8).

 

1.2      Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung am 28. April 2025, 13:48 Uhr, gestellt. Mit dem heutigen Entscheid, der den Parteien kurz vor 10:00 Uhr vorab per E-Mail zugestellt wurde, ist diese Frist gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (Art. 80a Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der Beurteilte ist als Verfügungsadressat zur Gesuchstellung legitimiert.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). So zum Beispiel, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) oder wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder diese erheblich an Leib und Leben gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt oder deshalb verurteilt wurde (Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

 

2.2     

2.2.1   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit (am 25. Januar 2025) bereits einmal untergetaucht und hat seine Tochter nach Deutschland verbracht. Er hat damit gegen den Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024 bzw. gegen das diesen Entscheid bestätigende Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2025, mit welchem ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend seine Tochter im Sinne einer provisorischen Massnahme entzogen wurde, verstossen. Vater und Tochter wurden denn auch erst am 28. Januar 2025 in Deutschland wieder aufgefunden, nachdem eine internationale Fahndung ausgelöst worden war. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist eine Kindesschutzmassnahme und kann nur dann angeordnet werden, wenn eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Mit einer solchen Massnahme wird das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts und zur unmittelbaren Fürsorge und Erziehung entzogen (Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage 2018, Art. 310 N 1 ff.). Insofern stellt die eigenmächtige Verbringung der Tochter ins Ausland für eine ungewisse Zeit entgegen der in seiner Vernehmlassung geäusserten Ansicht des Beurteilten einen sogar eklatanten Verstoss gegen behördliche Anordnungen dar. Wie das Migrationsamt in der Stellungnahme vom 30. April 2025 zudem zutreffend ausgeführt hat, hat der Beurteilte im Rahmen seiner Befragung vom 28. April 2025 eine Überstellung nach Deutschland, insbesondere ohne seine Tochter, zunächst kategorisch abgelehnt (er habe in Deutschland nichts zu suchen). Er hat zu Protokoll gegeben, dass er – sofern ihn die Schweiz nicht wolle – mit seiner Tochter in den Kosovo gehen würde. Diese Option steht dem Beurteilten aber nicht zur Verfügung, da gemäss der Dublin-III-Verordnung Deutschland für die Bearbeitung seines Asylgesuchs zuständig ist (ob er dieses zurückgezogen hat oder nicht, werden die Deutschen Behörden zu entscheiden haben). Als ihm zum Ende der Befragung eröffnet wurde, dass er nun festgenommen werde, gab er seinen bisherigen Aussagen widersprechend zu Protokoll, er möchte heute noch nach Deutschland, er werde die Schweiz verlassen, aber er wolle nicht festgenommen werden. Dem Beurteilten wurde im Rahmen der Befragung offensichtlich klar, dass seine (nicht gewollte) Rückschaffung nach Deutschland unmittelbar bevorsteht und seine Handlungsoptionen mit der Inhaftierung massiv eingeschränkt wären. Insofern ist der Untertauchensanreiz zum jetzigen Zeitpunkt hoch, zumal seine Interessen in den pendenten KESB-Verfahren vorläufig von seinem Rechtsvertreter gewahrt werden können und er aktuell ohnehin nur schriftlichen Kontakt zu seiner Tochter (über deren Beiständin) pflegen kann. Der Beurteilte verfügt denn auch über soziale Kontakte im Raum Zürich, wo sein Sohn wohnt, im Kanton St. Gallen, wo er zuletzt gewohnt hat und auch in Deutschland, wo ein Bruder leben soll. Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass der Beurteilte in der Befragung vom 28. April 2025 äusserte, die Mitarbeitenden des SEM hätten «nichts zu bestimmen», dafür, dass der Beurteilte sich nicht an behördliche Anordnungen halten will. Im Übrigen ist der Beurteilte im Rubrum der zur Diskussion stehenden Wegweisungsverfügung mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet, womit er sich offenbar Täuschungsmanövern bedient hat. Ferner hat der Beurteilte bei seiner Befragung beim Migrationsamt ausgeführt, dass er auch ohne Pässe zurück in den Kosovo reisen könne, was seine Ignoranz Vorschriften und behördlichen Anordnungen gegenüber noch einmal unterstreicht. Dasselbe gilt für die Weigerung, nach der Einsprache gegen den Asylrückzug die notwendigen Formalitäten zur Registrierung eines neuen Asylgesuchs vorzunehmen.

 

2.2.2   Das bisherige Verhalten des offenbar sehr mobilen Beurteilten lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins nahe Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern (vgl. dazu E. 2.2.3) eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

 

2.2.3   Von Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG werden namentlich die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und gegen die Freiheit (StGB 180 ff.) erfasst. Der Haftgrund entfällt, wenn zukunftsbezogen die Prognose gerechtfertigt ist, es werde zu keinen weiteren Verfehlungen kommen, wofür klare Anhaltspunkte für künftiges Wohlverhalten gegeben sein müssen (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.1, 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 4; Zünd, a.a.O., Art. 75 N 11). Der Beurteilte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz vom 20. Juli 2012 der Drohung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit drei Jahre) und einer Busse in der Höhe von CHF 700.– verurteilt. Darüber hinaus wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. August 2015 der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit vier Jahre) verurteilt (unter Einrechnung von während 91 Tagen ausgestandener Haft). Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 25. August 2021 wurde A____ zudem der Verletzung von Elternpflichten schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Januar 2023 wurde er schliesslich des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von CHF 500.– verurteilt.

 

2.2.4   Entgegen der Ansicht des Beurteilten ist nicht richtig, dass Delikte, welche mit bedingten Strafen bestraft wurden und für welche die Probezeit erfolgreich absolviert wurde, nicht verwendet werden dürfen, um ein Indiz nach Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG zu begründen. Es trifft zwar zu, dass die Verurteilungen aus dem Jahr 2012 und 2015 schon längere Zeit zurückliegen. Indes musste das kantonale Bedrohungsmanagement zufolge erneut ausgesprochener (konkreter) Drohungen kürzlich ein Verfahren eröffnen, womit der zeitliche Aspekt relativiert wird und auch die von der Rechtsprechung verlangten klaren Anhaltspunkte für künftiges Wohlverhalten nicht gegeben sind. Damit ist auch Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG einschlägig.

 

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ weiss seit dem 28. April 2025, als ihm die Wegweisungsverfügung des SEM eröffnet wurde, dass er die Schweiz in Richtung Deutschland verlassen muss, womit seither ein hoher Untertauchensanreiz besteht (vgl. dazu schon E. 2.2.1). Eine regelmässige Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein bestimmtes Gebiet könnte den offensichtlich sehr mobilen Beurteilten vor diesem Hintergrund kaum davon abhalten (auch wenn er sich seit dem 20. Februar 2025 [vor Kenntnis der Wegweisungsverfügung vom 23. April 2025] regelmässig alle zwei Wochen beim Migrationsamt gemeldet hat), zumal er sich in der Vergangenheit um behördliche Vorgaben regelrecht foutiert hat. Eine Hinterlegung des Reisepasses erscheint ebenfalls nicht zweckmässig, hat der Beurteilte beim Migrationsamt doch zu Protokoll gegeben, dass er auch ohne Pässe zurück in den Kosovo reisen könne (vgl. dazu E. 2.2.1). Woraus der Beurteilte die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit finanzieren könnte, ist nicht ersichtlich und steht auch im Widerspruch zur Tatsache, dass ihm mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege (Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Mittelosigkeit) gewährt wurde.

 

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht ersichtlich, zumal die medizinische Betreuung des Beurteilten im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (inklusive Medikation) und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten. Der Einzelrichter teilt aber die Auffassung des Rechtsvertreters des Beurteilten, dass das Kindeswohl vorrangig zu beachten und die Wegweisungsverfügung des SEM vom 23. April 2025 vor diesem Hintergrund nicht restlos überzeugend erscheint (der Beurteilte hat das alleinige Sorgerecht betreffend seine Tochter inne, die Mutter lebt in [...], sodass die Tochter bei einem Vollzug der Wegweisung in der Schweiz faktisch als Waise aufwachsen würde; das Appellationsgericht hat im Entscheid vom 23. Januar 2025 denn auch erwogen, dass die momentane Situation mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts angesichts der konkreten Verhältnisse kein Dauerzustand sein dürfe), zumal die Achtung des Familienlebens und das Wohl des Kindes gemäss Ziff. 14 und 16 des Ingresses der Dublin-III-Verordnung vorrangiges Auslegungselement darstellt (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sind selbstredend immer zu beachten). Indes besitzt der Einzelrichter bezüglich Entscheiden anderer, sachkompetenter Behörden nur eine sehr eingeschränkte Kognition (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17). Der Beurteilte hat angekündigt, gegen die ihm am 28. April 2025 eröffnete Wegweisungsverfügung über seinen Anwalt Beschwerde einlegen zu wollen. Diese ist gemäss Art. 64a Abs. 2 AIG innerhalb von fünf Arbeitstagen einzureichen, wobei innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden kann und das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrags darüber zu entscheiden hat. Es rechtfertigt sich daher, die Haft vorerst für diesen Zeitraum, bis zum 14. Mai 2025 (mit einer kleinen zeitlichen Reserve), zu bestätigen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkennen, kann die Wegweisung definitiv vollzogen werden und wäre die Haft – falls eine solche nach Einschätzung des Migrationsamts immer noch notwendig sein sollte – neu zu verfügen.

 

3.

3.1      Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten vorerst bis zum 14. Mai 2025 als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

3.2      Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 29. April 2025 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). Dr. Yves Waldmann ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 14. Mai 2025 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Dr. Yves Waldmann, wird ein Honorar in Höhe von CHF 960.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 80.20, insgesamt also CHF 1‘070.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beurteilter (per RA Yves Waldmann)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.