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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.10
URTEIL
vom 10. Februar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn, LL.M.
Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Februar 2026
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 24. Februar 2025 erstmals im Kanton Basel-Stadt polizeilich kontrolliert, er wurde aber gleichentags wieder aus der Polizeikontrolle entlassen. Am 14. April 2025 wurde der Beurteilte einer weiteren Polizeikontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er mit einem Festnahmebefehl ausgeschrieben ist. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 17. April 2025 wurde der Beurteilte in Untersuchungshaft versetzt. Bis am 8. Oktober 2025 befand er sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Nach der Haftentlassung wurde er mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Gleichentags verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz ab Ausreisedatum.
Kurz nach Ablauf der Ausreisefrist wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz bis am 19. Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen, woraufhin ihn das Migrationsamt am 22. Oktober 2025 abermals aufforderte, die Schweiz und den Schengen-Raum bis spätestens am 26. Oktober 2025 zu verlassen. Am 11. November 2025 erfolgte eine erneute polizeiliche Kontrolle des Beurteilten, woraufhin der Beurteilte verhaftet wurde. Am 12. November 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt einer Befragung unterzogen, im Zuge derer er ein Asylgesuch stellte. Das Migrationsamt übermittelte dieses Asylgesuch dem SEM und ordnete, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 11. Februar 2026, an, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Haftrichter) mit Urteil vom 14. November 2025 bestätigt wurde. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2026 wurde der Beurteilte des geringfügigen Diebstahls, der Erpressung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt. Ausserdem wurde er in Anwendung von Art. 66abis Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Das SEM wies das Asylgesuch des Beurteilten mit Entscheid vom 4. Februar 2026 ab.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um zwei Monate, bis zum 11. April 2026. Am 10. Februar 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und er sei morgen aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf maximal vier Wochen zu beschränken. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist den Anwesenden anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 11. Februar 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 8. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum rechtskräftig weggewiesen. Mittlerweile wurde er ausserdem mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Januar 2026 in Anwendung von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.
3.
3.1
3.1.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.1.2 Im vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr klarerweise zu bejahen. Der Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. Er reiste am 21. August 2024 in den Schengen-Raum ein und hat diesen ausweislich seines Passes nicht wieder verlassen, bis er am 24. Februar 2025 einer polizeilichen Kontrolle in Basel-Stadt unterzogen wurde. Dem Beurteilten wurden daraufhin seine Ausweisdokumente abgenommen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er sich am 26. Februar 2025 zu einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt vorzufinden habe (vgl. Polizeirapport vom 24. Februar 2025). Zu diesem Termin ist er in der Folge nicht erschienen. Am 4. März 2025 wurde er erneut von der Polizei kontrolliert, wobei er für einen neuen Termin beim Migrationsamt am 7. März 2025 aufgeboten wurde. Auch von diesem Termin blieb der Beurteilte fern (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 7. März 2025). Nachdem der Beurteilte mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden war, wurde er nur wenige Tage nach Ablauf der Ausreisefrist erneut in Basel aufgegriffen, woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz bis am 19. Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen (vgl. Festnahme-Rapport vom 21. Oktober 2025), wobei er einräumte, die Schweiz seit der Wegweisung nie verlassen zu haben. Er gab an, er habe nicht ausreisen können, weil ihm die Ausweispapiere gestohlen worden seien (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 sowie Eröffnung der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2025). Da der Beurteilte dem Migrationsamt zu verstehen gab, dass er wisse, wo sich seine Papiere befinden würden, und er versicherte, dass er sich, sollte er sie nicht erhältlich machen können, am nächsten Tag bei den serbischen Behörden um Ersatzpapiere kümmere werde, wurde ihm nochmals eine Ausreisefrist bis am 26. Oktober 2025 gewährt (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben Migrationsamt an den Beurteilten vom 22. Oktober 2025). Die Behauptung, dass er der Wegweisung nur aufgrund der fehlenden Ausweispapiere nicht nachgekommen sei, hat sich in der Folge allerdings offensichtlich als Schutzbehauptung erwiesen. Denn am 11. November 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, und zwar im Besitz seines serbischen Reisepasses (vgl. Festnahme-Rapport vom 11. November 2025). Zunächst gab er an, er habe die Schweiz nie verlassen (vgl. Eröffnung der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 12. November 2025), räumte in der Folge jedoch ein, nach Frankreich aus- und wieder in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. Befragungsprotoll des Migrationsamts vom 12. November 2025 S. 2). Dabei blieb er auch anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2025. Damit hat der Beurteilte nicht nur mehrfach die Ausreisefrist für seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum missachtet, sondern auch das am 8. Oktober 2025 vom SEM ausgesprochene dreijährige Einreiseverbot für die Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 brachte der Beurteilte zudem unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Dabei blieb er auch anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2025, hielt er doch weiterhin an seinem Asylgesuch fest. In der Zwischenzeit hat sich an seiner Einstellung nichts grundlegend verändert. Anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2026 meinte er zwar, dass er den Flug antreten werde, sobald dieser organisiert sei, und er erklärte am 9. Februar 2026 gegenüber dem Migrationsamt den Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den negativen Asylentscheid. Heute führte ausserdem aus, dass er bereit sei, den morgigen Flug zurück in sein Heimatland anzutreten. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 5. Februar 2026 liess er indessen ebenso klar verlauten, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren, und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der vorliegenden Ausschaffungshaft vom gleichen Tag gab er zu Protokoll, es bliebe ihm zwar nichts anderes übrig als zurückzukehren, wenn alle so entschieden hätten, er wolle aber nicht nach Serbien. Auch wenn die jüngsten Entwicklungen darauf hindeuten, dass der Beurteilte sich dem Antritt des Rückflugs nicht völlig verwehren wird, wenn er vom Migrationsamt aus der Haft zum Flughafen gebracht wird, ist in einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beurteilten dennoch davon auszugehen, dass er, wenn er in Freiheit die Wahl hätte, den Rückflug nach Serbien nicht antreten würde. Vielmehr besteht die Befürchtung, dass er sich in einem solchen Fall am ehesten in ein anderes Schengen-Land absetzen würde. Hierzu passt, dass er eigenen Angaben zufolge auch Berufung gegen den SIS-Eintrag der Landesverweisung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 16. Januar 2026 erhob. Anlässlich der heutigen Verhandlung begründete er die Anfechtung damit, dass er in Serbien Probleme habe und deshalb kein Einreiseverbot für den Schengenraum wolle. Diese Umstände unterstreichen seine Intention, im Schengen-Raum zu verbleiben, sowie die Befürchtung, dass er sich, wenn der die Möglichkeit dazu hätte, in ein Schengen-Land absetzen würde, zusätzlich. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt damit vor.
3.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids auch dann in Haft genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).
Dieser Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
Der Beurteilte wurde erstmals am 24. Februar 2025 in der Schweiz angetroffen und er war seither mehrfach mit den Schweizer Behörden im Kontakt. Vom 14. April 2025 bis am 8. Oktober 2025 befand er sich in strafrechtlich motivierter Haft, ohne dass er ein Asylgesuch gestellt hätte. Nach der Haftentlassung wurde dem Beurteilten das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der vom Migrationsamt ausgesprochenen Wegweisung sowie dem vom SEM verhängten Einreiseverbot gewährt, wobei der Beurteilte auch gegenüber dem Migrationsamt nicht den Wunsch äusserte, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Ebenso wenig stellte er das Gesuch, als er am 21. Oktober 2025 abermals von der Polizei festgenommen worden war und am 22. Oktober 2025 eine Befragung beim Migrationsamt hatte. Erst anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025 äusserte er den Wunsch, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, als ihm bewusst geworden sein dürfte, dass die zwangsweise Rückführung in sein Heimatland nun kurz bevorsteht. Hätte er aber tatsächlich die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits viel früher stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er am 22. Oktober 2025 dem Migrationsamt noch beteuert hatte, dass er seine Reisepapiere beschaffen und der Wegweisung nachkommen werde, und er nun am 12. November 2025 zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beurteilte das Asylgesuch offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, die in Rechtskraft erwachsene Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und seine damit verbundene Rückführung nach Serbien abzuwenden bzw. zu vereiteln. Der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.
3.3 Das Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der Beurteilte gegen das bestehende Einreiseverbot vom 8. Oktober 2025 verstiess. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1.2 oben). Auch dieser Haftgrund ist vorliegend damit erfüllt.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2 Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal auch eine Hinterlegung seines Reisepasses nicht zielführend erscheint, nachdem ihn ausländerrechtliche Regeln in der Vergangenheit bereits nicht interessierten, und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen bereits mehrfach hingewiesen wurde (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 3; Aktennotiz Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben des Migrationsamts an den Beurteilten vom 17. Oktober 2025). Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, gab er doch stets an, dass es ihm gut gehe. Die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) ist ausserdem im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.
4.3 Dass eine Rückführung nach Serbien tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch sprechen weder die herrschende politische Situation in Serbien noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Mit Verweis auf den Asylentscheid vom 4. Februar 2026 ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht.
4.4 Das Migrationsamt stellte über das SEM bereits am 22. Oktober 2025, und damit bevor er in Ausschaffungshaft versetzt wurde, einen Rückübernahmeantrag an das Innenministerium in Belgrad. Nachdem am 24. Oktober 2025 zunächst ein negativer Bescheid gekommen war und die Fingerabdrücke des Beurteilten nachgereicht werden mussten, stimmten die serbischen Behörden am 30. Oktober 2025 einer Rückübernahme zu. Die zeitnahe Rückführung nach Serbien nach seiner Verhaftung vom 11. November 2025 scheiterte einzig am Asylgesuch, welches der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 stellte. Das Migrationsamt kam damit seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot klarerweise nach. Dies war auch in der Zwischenzeit seit der letzten Haftprüfungsverhandlung der Fall. Aus den in den Akten befindlichen E-Mail wird ersichtlich, dass das Migrationsamt in Nachachtung des Beschleunigungsgebots mehrfach beim SEM nachhakte und aus den Rückmeldungen des SEM (vgl. insbesondere E-Mails vom 1. und 8. Dezember 2025) wird ersichtlich, dass die Anhörung zu den Asylgründen aufgrund fehlender zeitlicher Verfügbarkeit der im Asylverfahren eingesetzten Rechtsvertretung des Beurteilten (diese wurde gemäss Nachrichten des SEM auch mehrfach angefragt) erst am 13. Januar 2026 stattfinden konnte. Dass es folglich zwischen dem Asylgesuch und der Asylanhörung zu einer Verzögerung kam, lag nicht in der Verantwortung der Schweizer Behörden.
4.5 Das Migrationsamt verfügt über einen gültigen Reisepass des Beurteilten und eine Rückführung wäre innert wenigen Tagen bzw. Wochen möglich, wenn der Beurteilte kooperiert, wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 5. Februar 2026 erneut ausführte. Das Vollzugsverfahren war aufgrund des vom Beurteilten eingereichten Asylgesuchs blockiert. Inzwischen erging am 4. Februar 2026 ein ablehnender Asylentscheid und das Migrationsamt organisierte dem Beurteilten, nachdem dieser am 9. Februar 2026 den Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Asylentscheid erklärte, bereits am 9. Februar 2026 einen Rückflug. Dieser findet am 11. Februar 2026, und damit grundsätzlich noch innerhalb der ursprünglich bewilligten Haftdauer, statt. Auch wenn seine jüngsten Angaben das Gegenteil erhoffen lassen, kann aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beurteilten nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht kooperiert und das Migrationsamt eine polizeilich begleitete Rückführung in die Wege leiten muss. Vor diesem Hintergrund und angesichts der ausgeprägten Untertauchensgefahr erscheint eine Verlängerung der Ausschaffungshaft daher notwendig. Auch wenn die Organisation einer polizeilich begleiteten Rückführung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte, erscheint die verfügte Dauer von zwei Monaten angesichts des Rechtsmittelverzichts vom 9. Februar 2026 als zu lange. Vielmehr sollte eine solche Rückführung innerhalb von einem Monat (inkl. einer Reservefrist für unvorhergesehene Hindernisse) möglich sein. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, die Haftdauer durch kooperatives Verhalten auf ein Minimum zu beschränken.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft für die Dauer von einem Monat als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
Der Beurteilte befindet sich seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn zu bewilligen ist. Dieser ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Hinzukommen zwei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung und der geltend gemachte Auslagenersatz. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 11. März 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'315.–, zuzüglich Auslagen von CHF 40.–, insgesamt also CHF 1'355.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- MLaw Daniel Senn, LL.M.
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.