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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.14
URTEIL
vom 6. März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 4. März 2026
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 9. März 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 25. März 2022 verliess er die ihm zugewiesene Unterkunft und galt fortan als verschwunden. Das Asylverfahren wurde daraufhin vom Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) mit Beschluss vom 14. April 2022 als gegenstandslos abgeschrieben. In der Folge wurde der Beurteilte im Rahmen von Dublin-Rückübernahmeverfahren insgesamt zwei Mal von Belgien (am 19. Oktober 2022 und 24. November 2022) und vier Mal aus den Niederlanden (am 19. Juni 2023, 14. August 2023, 13. Dezember 2023 und 14. März 2024) in die Schweiz rücküberstellt. Am 20. März 2024 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beurteilten ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens trat der Beurteilte in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 11. September 2024 wurde er wegen Betäubungsmittelkonsums, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), unrechtmässiger Aneignung, mehrfachen, versuchten Diebstahls, einfachen Diebstahls und Beschimpfung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 1'500.– verurteilt;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Oktober 2024 wurde er wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April 2025 wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt;
- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 wurde er schliesslich wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu sowie unberechtigten Verwendens eines Fahrrads im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von CHF 200.– verurteilt.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 wurde der Beurteilte ausserdem für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Er befand sich seit dem 29. Dezember 2024 in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Entscheid des Zwangs- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 12. Februar 2026 wurde ihm die bedingte Entlassung per 4. März 2026 gewährt. Das Migrationsamt verfügte am 4. März 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 3. September 2026. Am 6. März 2026 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Da dem Beurteilten eine ausländerrechtliche Haft von mehr als drei Monaten drohte und er keine Rechtsvertretung hatte, wurde ihm vom Gericht […] als unentgeltliche Vertreterin organisiert. Anlässlich der Verhandlung gab der Beurteilte an, dass er keine anwaltliche Vertretung wünsche. Die Verhandlung wurde zunächst im Beisein der Advokatin fortgesetzt und der Beurteilte wurde mit Hilfe eines Dolmetschers befragt. Nach der Befragung wurde der Beurteilte erneut gefragt, ob er darauf bestehe, nicht anwaltlich vertreten zu werden, was er zunächst bestätigte, weshalb auf das Abhalten eines Plädoyers verzichtet wurde. Der Beurteilte äusserte dann den Wunsch, nicht an der mündlichen Eröffnung teilzunehmen, weshalb er gefragt wurde, ob er sich in diesem Fall trotz allem für die mündliche Eröffnung und die Zustellung des schriftlichen Urteils anwaltlich vertreten lassen wolle, was er bejahte. Da er in der Folge dann aber zusätzlich eine Übersetzung des Urteils auf Arabisch wollte und ihm mitgeteilt wurde, dass dies nicht vorgesehen sei, ihm die Begründung aber mündlich im Beisein des Dolmetschers erklärt werden könnte, entschloss er sich, der mündlichen Eröffnung doch beizuwohnen. Da unklar war, ob er in diesem Fall nun anwaltlich vertreten sein möchte, wurde der Beurteilte dies unmittelbar vor der mündlichen Eröffnung nochmals gefragt, woraufhin er mitteilte, dass er keine Rechtsvertretung wünsche. […] wird daher aus dem Verfahren rausgenommen. Sie findet nur in Bezug auf die Entschädigung Erwähnung, welche ihr für ihren Aufwand auszurichten ist, und ihr wird eine sich auf die Entschädigung beschränkende Version der schriftlichen Begründung zugestellt. Für sämtliche übrigen Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist dem Beurteilten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte wechselte am 4. März 2026 von der strafrechtlichen in die ausländerrechtliche Haft. Die 96-Stunden-Frist wurde mit der Verhandlung vom 6. März 2026 damit eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Nichteintretensentscheid des SEM vom 16. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 wurde er sodann für sieben Jahre (rechtskräftig) des Landes verweisen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der Beurteilte vom 18. April 2024 bis zum 17. April 2026 aus dem Kanton Bern ausgegrenzt wurde. Am 20. August 2024 begab er sich in Verletzung dieser Ausgrenzung in den Kanton Bern, wo er am 21. August 2024 von der Polizei angetroffen und wofür er am 11. September 2024 der Missachtung der Ausgrenzung im Sinne des AIG schuldig erklärt wurde (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen von 11. September 2024). Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.
3.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 11. September 2024 unter anderem des einfachen Diebstahls und des mehrfachen versuchten Diebstahls, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April 2025 des versuchten Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB, womit dieser Haftgrund gegeben ist.
3.3
3.3.1 Eine ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung ferner dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.3.2 Der Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland ablehnend gegenüber (vgl. Infoschreiben Landesverweis vom 14. August 2025; E-Mail der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez vom 29. Januar 2026; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. Februar 2026 S. 2; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 17. Februar 2026 S. 2; Rechtliches Gehör zur Ausschaffungshaft vom 4. März 2026 sowie das heutige Verhandlungsprotokoll). Ausserdem ist er seinen Mitwirkungspflichten bislang nicht nachgekommen; vielmehr zeigte er sich völlig unkooperativ. Seit er von den algerischen Behörden im Sommer 2025 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden war, lehnte er, nachdem er sich anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 18. Dezember 2025 noch wortkarg zum geplanten und vom Migrationsamt am 19. Dezember 2025 gebuchten Rückflug nach Algerien gezeigt hatte, eine freiwillige Ausreise kategorisch ab, was bereits für bestehende Untertauchensgefahr spricht.
Kommt hinzu, dass die algerischen Behörden den Beurteilten unter den Personalien A____, geboren am [...], identifizierten, nachdem er sein Asylgesuch vom 9. März 2022 noch unter der Identität B____, geboren am [...] gestellt hatte und er den Schweizer Behörden bisher unter dieser Alias-Identität bekannt war. Dass es sich bei der Identifikation der algerischen Behörden um eine Verwechslung handelt, ist angesichts der Tatsache, dass dem Antrag auf Identifikation vom 31. Januar 2025 nicht nur eine Fotografie des Beurteilten, sondern insbesondere auch seine Fingerabdrücke beigelegt waren, kaum denkbar. Vielmehr kann aus dem Umstand, dass der Beurteilte die von den algerischen Behörden bekannt gegebenen Personalien abstreitet, nur der Schluss gezogen werden, dass er mit seinen Falschangaben die Behörden in die Irre führen wollte und nun die Vollzugsbemühungen des Migrationsamts zu vereiteln versucht. Bei entsprechend täuschendem Verhalten ist klarerweise von Untertauchensgefahr auszugehen.
Dass der Beurteilte sich zu einem Untertauchen hinreissen lassen kann, hat er bereits mehrfach unter Beweis gestellt. So tauchte er nur kurze Zeit nach der Einreichung seines Asylgesuchs unter und galt als verschwunden. Es stellte sich heraus, dass er sich nach Belgien absetzte, ersuchten die belgischen Behörden in der Folge doch die Schweizer Behörden um eine Rückübernahme im Rahmen eines Dublin-Verfahrens. Am 19. Oktober 2022 wurde er von Belgien in die Schweiz überstellt, allerdings tauchte er erneut ab und begab sich wieder nach Belgien. Am 24. November 2022 wurde er ein zweites Mal im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. Dasselbe Spiel wiederholte sich weitere vier Male, wobei der Beurteilte am 19. Juni 2023, 14. August 2023, am 13. Dezember 2023 und schliesslich am 14. März 2024 aus den Niederlanden in die Schweiz zurückgebracht wurde. Das zuvor abgeschriebene Asylverfahren konnte daher erst am 20. März 2024 wieder aufgenommen werden. Der Beurteilte stellte auch ansonsten mehrfach unter Beweis, dass er sich nicht an behördliche Anordnung und Regeln halten möchte. So wurde bereits erwähnt, dass er eine gegen ihn ausgesprochene Ausgrenzung aus dem Kanton Bern missachtete und hierfür strafrechtlich verurteilt wurde (vgl. E. 3.1 oben). Kommt hinzu, dass er sämtliche Grenzübertritte nach Belgien und in die Niederlande nicht nur in Missachtung seiner Anwesenheitspflicht in der Schweiz tätigte, sondern insbesondere auch ohne hierfür notwendige Reisedokumente mitzuführen. Auch im Strafvollzug bekundete er offenbar – auch wenn ihm insgesamt kein schlechtes Führungszeugnis ausgestellt wurde – Mühe, sich an die Regeln zu halten, wurde er doch gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Januar 2026 drei Mal wegen seinem Verhalten diszipliniert (zwei Mal wegen Tätlichkeiten gegenüber Mintinsassen und ein Mal wegen einer Weigerung, sich zurück in die Zelle zu begeben). Auch sein strafrechtlicher Leumund (sein Strafregisterauszug vom 26. November 2025 weist insgesamt fünf Urteile aus) spricht für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber bestehenden Regeln zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen auch darin, dass er während der dreijährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, munter weiterdelinquierte und deshalb die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.– mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 vollziehbar erklärt wurde.
3.3.3 Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er, wie bereits erwähnt, dies in der Vergangenheit bereits mehrfach tat. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Algerien heimkehre wolle, ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Beurteilte, wie bereits ausgeführt, in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht ist. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung und der Rückführung nach Algerien nicht entgegen, hat er doch zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 19. Dezember 2025 betreffend Auskunft des medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.3 Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte bereits durch die algerischen Behörden identifiziert, sodass seine Repatriierung ohne weiteres wahrscheinlich und absehbar ist. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Beurteilte macht zwar geltend, dass er umgebracht werde, sollte er nach Algerien zurückgebracht werden (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez vom 29. Januar 2026; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. Februar 2026 S. 2). Abgesehen davon, dass er dabei lediglich eine private Verfolgung geltend macht (sein Onkel habe gedroht, ihn umzubringen), ist festzuhalten, dass die von ihm geltend gemachten Gründe die Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht offensichtlich nicht zu verhindern vermochten und der damals amtlich verteidigte Beurteilte dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Ausserdem hat er, obschon er dies anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2026 ankündigte, bis zum heutigen Zeitpunkt kein erneutes schriftliches Asylgesuch zu Händen des SEM verfasst. Anlässlich der heutigen Verhandlung machte der Beurteilte neuerdings geltend, dass er eine Frau und ein Kind in den Niederlanden habe. Abgesehen davon, dass er dies zuvor nie erwähnte und seine heutigen Ausführungen nicht sonderlich glaubhaft ausfielen, ist festzuhalten, dass sie, sollten sie tatsächlich existieren, in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht haben. Da auch der Beurteilte in den Niederlanden kein Aufenthaltsrecht besitzt – vielmehr überstellte die Niederlande den Beurteilten, wie ausgeführt, mehrfach zurück in die Schweiz –, müsste er eine Einreise in die Niederlande bzw. einen möglichen Aufenthalt dort aus seinem Heimatland aus klären. Die Einwände des Beurteilten ändern damit nichts an der Absehbarkeit seiner Ausschaffung.
4.4 Bereits als der Beurteilte in die strafrechtlich motivierte Haft versetzt wurde und kurz nachdem auf sein Asylgesuch mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 nicht eigetreten worden war, wurde mit dem Beurteilten am 31. Januar 2025 ein Ausreisegespräch geführt und vom Migrationsamt Solothurn (welches dazumal für den Vollzug der Wegweisung zuständig war) wurde gleichentags ein Antrag ans SEM zur Identifikation und Papierbeschaffung gestellt. Nachdem der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts vom 11. Juni 2025 rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen worden war, wurde das Migrationsamt Basel-Stadt am 11. August 2025 vom SEM informiert, dass die algerischen Behörden den Beurteilten als ihren Staatsangehörigen identifizierten. In der Folge führte das Migrationsamt, teilweise über die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez, mehrere Gespräche, in denen es den Beurteilten zu einer freiwilligen Rückkehr bewegen wollte. Ausserdem buchte es dem Beurteilten einen Rückflug und es stellte ihm die Ausrichtung eines Ausreisegelds in Aussicht, was beides erfolglos blieb. Der Beurteilte wird nun, nachdem er mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 12. Februar 2026 per 4. März 2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden ist, für ein Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) anzumelden sein. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend das Beschleunigungsgebot klarerweise.
4.5 Hinsichtlich der Dauer, die der Prozess der Repatriierung voraussichtlich noch in Anspruch nehmen wird, ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte nun, wie vorstehend bereits erwähnt, zu einem Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden anzumelden ist, wobei bekannt ist, dass pro Vorsprachetermin nur eine beschränkte Anzahl an Teilnehmern angemeldet werden kann, weshalb es zu gewissen Wartezeiten kommt. Nach dem Counselling-Gespräch dauert es erfahrungsgemäss rund zwei Monate, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es benötigt einen weiteren Monat, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4), wobei es das Migrationsamt aufgrund des Verhaltens des Beurteilten aktuell zudem nicht für ausgeschlossen hält, dass nur eine polizeilich begleitete Rückführung in Frage kommt, was zusätzliche Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen würde. Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung, erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Dass es derzeit zu Warteizeiten kommt, ist nicht auf das Verhalten der Schweizer Behörden zurückzuführen. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu verkürzen. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
Dem Beurteilten drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 4. März 2026 eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, wurde dem Beurteilten mit Advokatin […] eine unentgeltliche Verbeiständung vom Gericht organisiert. Da der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er nicht anwaltlich vertreten sein möchte (vgl. Sachverhalt oben sowie das heutige Verhandlungsprotokoll), wurde auf ihre Einsetzung letztlich verzichtet. Ihre bisherigen Aufwände sind aber aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie macht zwei Stunden und zehn Minuten für die Vorbereitung der heutigen Verhandlung geltend, was nicht zu beanstanden ist. Da sie zum heutigen Termin erschien und der Verhandlung beiwohnte, ist auch dieser Aufwand zu entschädigen. Hinzukommen daher dreissig Minuten für die Vorbesprechung, eineinviertel Stunden für die Verhandlung und der geltend gemachte Aufwand für den Weg von dreissig Minuten. Insgesamt sind ihr damit vier Stunden und fünfundzwanzig Minuten Aufwand zum Ansatz von CHF 200.–, die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer zu entschädigen. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von sechs Monaten, das heisst bis zum 3. September 2026, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
[…], Advokatin, werden ein Honorar von CHF 885.–, Auslagen von CHF 5.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 72.10, insgesamt also CHF 962.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- […] (nur Titelblatt und Sachverhalt [anonymisiert], E. 5.2 und Dispositiv Absatz 3 und 4)
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.