|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.27
URTEIL
vom 31. März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 2000, von Algerien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 30. März 2026
betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 2000, wurde am 26. November 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt an der Hardstrasse wegen Verdachts auf Einschleichdiebstahl und Hausfriedensbruch vorläufig festgenommen und in Haft genommen. Am 30. März 2026 wurde er vom Strafgericht zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt aus dem vorläufigen Strafvollzug entlassen. Dieses verfügte nach Befragung des Beurteilten und Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen über ihn. Der Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Das vorliegende Urteil ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar, in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat den Beurteilten mit Verfügung vom 5. Januar 2026 nach Deutschland weggewiesen. Diese Verfügung ist dem Beurteilten am 22. Januar 2026 ordnungsgemäss eröffnet worden, woraufhin die Wegweisung unangefochten am 30. Januar 2026 in Rechtskraft erwachsen ist (Rechtskraftmitteilung SEM vom 9. Februar 2026). Der Beurteilte hat gemäss der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 24. Januar 2022 und 22. Januar 2023 in Deutschland Asylgesuche gestellt. Die angeordnete Haft soll seine Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat Deutschland sicherstellen (Art. 76a Abs. 1 AIG).
2.3 Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Wie erwähnt (E. 2.2 vorstehend) hat der Beurteilte in Deutschland bereits zwei Asylgesuche gestellt. Darüber hinaus er gemäss Eurodac-Trefferliste am 20. Januar 2023 auch noch in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht. Wie er in seiner Befragung durch das Migrationsamt am 22. Dezember 2025 eingestanden hat, hat er weder in Deutschland noch in den Niederlanden den Ausgang der von ihm initiierten Asylverfahren abgewartet, sondern ist weitergereist. Gegenüber dem Migrationsamt hat er im Weiteren angegeben, am Tag seiner Festnahme durch die Polizei von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist zu sein (Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. Dezember 2025, S. 2). Diese rege Reisetätigkeit zeigt unmissverständlich, dass der Beurteilte in keiner Weise gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Anstatt sich den deutschen bzw. niederländischen Behörden vor Ort für eine geordnete Durchführung des Asylverfahrens zur Verfügung zu halten, nutzt er seine Freiheit, nach Belieben kreuz und quer durch Europa zu reisen, dies notabene ohne im Besitz gültiger Reisepapiere zu sein. Der Beurteilte hat es bei seiner gestrigen Befragung durch das Migrationsamt abgelehnt, in den für ihn zuständigen Dublin-Staat Deutschland zurückzukehren. Er wolle «in ein anderes Land» (Befragungsprotokoll vom 30. März 2026, S. 2). Mangels gültiger Reisepapiere ist eine Ausreise aus der Schweiz in ein anderes Land auf legalem Weg jedoch nicht möglich. Sein Verhalten bzw. seine unverhüllten Bekundungen zeigen nachdrücklich, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Kommt hinzu, dass der Beurteilte auch den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG erfüllt. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist als Indiz, dass die betroffene Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, zu werten, wenn sie mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht. Der Beurteilte hat wie ausgeführt in zwei Ländern drei Asylgesuche eingereicht. Gemäss Eurodac-Datenblatt ist er mit zahlreichen Alias-Identitäten verzeichnet.
2.4 Angesichts der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht an behördliche Anordnungen zu halten, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung, Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Dies umso mehr, als er in seiner gestrigen Befragung ausgesagt hat, im Falle einer Haftentlassung die Schweiz verlassen zu wollen («Ich gehe raus, normal. Ich gehe nicht nach Deutschland. Ich gehe in ein anderes Land.» [Befragungsprotokoll vom 30. März 2026, S. 2]). Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).
2.5 Das Migrationsamt hat die vorliegende Ausschaffung bis zum 11. Mai 2026 und damit für die gesetzliche Maximaldauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) angeordnet. Die Übergabe des Beurteilten an die deutsche Polizei ist für den 8. April 2026 vorgesehen, was seitens der deutschen Behörden noch bestätigt werden muss. Angesichts der bevorstehenden Ausschaffung erscheint die Anordnung der Haft für so eine lange Zeit nicht verhältnismässig. Unter Berücksichtigung einer Reservefrist für administrative Verzögerungen in der Überstellung des Beurteilten über die anstehenden Ostertage sowie für unvorhersehbar Umstände ist die Dauer der Ausschaffungshaft auf vier Wochen zu beschränken. Das Migrationsamt wird dessen ungeachtet die Ausschaffung des Beurteilten schnellstmöglich vorantreiben müssen.
3.
Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als bis zum 27. April 2026, 14:00 Uhr (nach Massgabe der Haftentlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationspunkt am 30. März 2026) rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 30. März 2025 ist bis zum 27. April 2026, 14:00 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: