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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.28
URTEIL
vom 2. April 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1984, von Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 1. April 2026
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1984, wurde am 1. April 2026 von der Kantonspolizei Basel-Stadt am Herrengrabenweg angehalten. Bei der Kontrolle ergab sich, dass der Beurteilte mit einer Landesverweisung belegt ist, woraufhin er an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen wurde. Nach Verhängung eines Strafbefehls wegen Verweisungsbruchs wurde der Beurteilte noch am gleichen Tag um 16:00 Uhr aus dem Gewahrsam zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses ordnete gleichentags nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 30. Juni 2026 über den Beurteilten an. Am 2. April 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist ihnen mündlich erläutert und ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist am 1. April 2026 durch die Kantonspolizei festgenommen und noch gleichentags zu Handen des Migrationsamt entlassen worden. Dieses hat den Beurteilten am 1. April 2026 in Ausschaffungshaft versetzt. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die erwähnte 96 Stunden-Frist eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegt eine mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Januar 2025 rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung von sieben Jahren vor. Gegen deren jetzigen Vollzug spricht nicht, dass der Beurteilte bereits einmal, d.h. nach dem Vollzug der mit besagtem Strafgerichtsurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe, am 25. September 2025 ausgeschafft worden ist, nun aber wieder in die Schweiz eingereist ist. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt die Entfernungswirkung einer Landesverweisung – im Gegensatz zu einer auf einer Wegweisungsverfügung beruhenden Ausreiseverpflichtung – auch bei einer illegalen Wiedereinreise bestehen, solange die Geltungsdauer der Landesverweisung nicht abgelaufen ist. Die Landesverweisung wird deshalb nicht durch eine Ausschaffung oder Ausreise konsumiert (BGer 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 4.3).
3.
3.1 Das Migrationsamt begründet die Haftanordnung mit der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2 Der Beurteilte hat in der gestrigen Befragung durch das Migrationsamt angegeben, dass er nicht nach Algerien zurückkehren will (Befragungsprotokoll vom 1. April 2026, S. 8). Daran hält er heute fest (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 8). Stattdessen will er zurück nach Frankreich (Befragungsprotokoll vom 1. April 2026, S. 8; Verhandlungsprotokoll, S. 6). Eine Einreise nach Frankreich ist dem Beurteilten mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg versagt. Ohnehin gilt die Landesverweisung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 7. Januar 2025 aufgrund des Eintrags im Schengener Informationssystem (SIS) schengenweit. Dass der Beurteilte sich legal in Frankreich, von wo her er am Tag vor seiner Festnahme eingereist sein will, aufhält, ist nicht erstellt. Im Gegenteil, gemäss Auskunft des zuständigen Verbindungsoffiziers auf französischer Seite vom 1. April 2026 hält sich der Beurteilte seit 2023 illegal dort auf, er habe keine gültige Adresse und kein Aufenthaltsrecht. Daran ändert nichts, dass ihm die Polizei in Frankreich gesagt haben soll, dass er eine Behandlung erhalte, wenn er sich mindestens drei Monate im Land aufhält (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f. und 7). Denn eine allfällige Möglichkeit zur Behandlung von Krankheiten nach Ablauf einer minimalen Aufenthaltsdauer ist nicht gleichzusetzen mit einem Aufenthaltsrecht. Dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten, zeigt sich neben der rechtswidrigen Wiedereinreise trotz bestehender Landesverweisung namentlich an den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen. Ins Auge fällt zunächst die Verurteilung durch das Strafgericht vom 7. Januar 2026 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (davon 14 Monate mit bedingtem Strafvollzug) sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in den Jahren 2023/2024. Des Weiteren liegen gemäss Behördenauszug aus dem Strafregister vom 1. April 2026 Strafbefehle der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Hehlerei und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthalts aus dem Jahr 2016 vor. Zu berücksichtigen gilt schliesslich, dass der Beurteilte mit Falsch-Personalien verzeichnet ist. Gemäss Strafregisterauszug hat der Beurteilte auch andere Namen (B____ bzw. C____) und Geburtsdaten ([...] 1988 bzw. [...] 1992) verwendet. Die Verwendung verschiedener Alias-Namen mit abweichenden Geburtsdaten stellt ein gewichtiges Indiz für eine Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). All diese Umstände weisen unverkennbar darauf hin, dass der Beurteilte eine Freilassung nutzen könnte unterzutauchen, womit er für eine Rückführung in seine Heimat nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist damit erfüllt.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2 Die zwangsweise Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig, wie seine Rückkehr am 25. September 2025 gezeigt hat. Damals war er bereit, nach Ende des Strafvollzugs freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Zu diesem Zweck wurde ihm seitens der algerischen Behörden am 13. September 2025 auch ein Laissez Passer ausgestellt. Für eine Ausschaffung des Beurteilten bedarf es, auch wenn er identifiziert ist, eines neuen Laissez Passer, wofür er nach Angaben des Mitarbeiters des Migrationsamts vorgängig noch zum sog. Counseling (Ausreisegespräch) angemeldet werden muss (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Insofern steht einer Rückführung des Beurteilten nichts im Wege. Allerdings stellen sich gesundheitliche Fragen.
4.3
4.3.1 Die Rückkehr des Beurteilten in seine Heimat am 25. September 2026 erfolgte unter besonderen gesundheitlichen Umständen. Nur vier Wochen zuvor war er gemäss vorliegenden Arztberichten von der Justizvollzugsanstalt wegen akuter Thorax-schmerzen notfallmässig ins Kantonsspital Aarau eingeliefert worden, wo ihm in der Folge in der Koronararterie links ein Stent eingesetzt werden musste. Zwei Tage später am 30. August 2025 wurde er in gutem Allgemeinzustand in die Justizvollzugsanstalt zurückversetzt. Gut drei Wochen später musste der Beurteilte erneut notfallmässig ins Spital gebracht werden, wo ihm wieder ein Stent, diesmal in der Koronararterie rechts, eingesetzt wurde. Am 23. September 2025, zwei Tage nach dem Eingriff, wurde er, wiederum in stabilem Allgemeinzustand, ins Gefängnis zurückverlegt. Den Flug nach Algerien vom 25. September 2026 konnte er mit den notwendigen Medikamenten versehen und in Begleitung einer medizinischen Fachperson antreten.
4.3.2 Der Beurteilte ist nach seinen Angaben zwecks Vorstellung beim Spital, rund ein halbes Jahr nach den Eingriffen, wieder in die Schweiz eingereist. Er habe keine Medikamente mehr; in seiner Heimat, aber auch in Spanien und Frankreich habe man ihn nicht behandeln wollen, da die Operationen in der Schweiz erfolgt seien (Befragungsprotokoll vom 1. April 2026, S. 3 f.; Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Beurteilte wurde aufgrund seiner medizinischen Vorgeschichte noch gestern auf ärztliche Anweisung hin vom Gefängnis ins Universitätsspitals zur Untersuchung überführt. Aus dessen (noch provisorischen) Austrittsberichts von heute ergibt sich nichts Auffälliges, was die Hafterstehungsfähigkeit des Beurteilten in Frage stellen würde. Es wurde aber eine Dauermedikation zwecks Vorbeugung arterothrombotischer Ereignisse (Aspirin, Efient) sowie eine kardiologische Verlaufskontrolle mit Standortbestimmung empfohlen. Wie der zuständige Mitarbeiter des Migrationsamts heute ausgeführt hat, werden die entsprechenden Abklärungen nun zeitnah eingeleitet werden (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Es gilt somit, deren Ergebnisse abzuwarten. Aus heutiger Sicht spricht die koronare Herzerkrankung des Beurteilten nicht gegen seine Reisefähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt, zumal er schon vor einem halben Jahr unmittelbar nach dem betreffenden Eingriff flugfähig war. Den Migrationsbehörden wird es allerdings obliegen, seine Reisefähigkeit nochmals zu beurteilen, wenn die benötigten Reisepapiere vorliegen. Das Migrationsamt wird im Übrigen auch die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente in Algerien, die der Beurteilte heute bestritten hat (Verhandlungsprotokoll, S. 5), noch vertieft überprüfen müssen, ebenso inwiefern in Algerien Behandlungskosten wie im vorliegenden Fall durch die Krankenversicherung gedeckt sind.
4.4 Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich unter allen Umständen als verhältnismässig. Die Schweiz hat ein eminentes Interesse, dass die Landesverweisung (erneut) vollzogen wird. Der Beurteilte kann, abgesehen von einer Verlaufskontrolle hierzulande, kein Interesse an einem Verbleib hierzulande geltend machen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine (medikamentöse) Behandlung seiner Herzerkrankung nach den erfolgten Eingriffen auch in seiner Heimat möglich ist. Eine Freilassung des Beurteilten mit der Anordnung regelmässiger Vorsprache als milderes Mittel kommt nicht in Frage. Er verfügt über keinen Bezug zur Schweiz, namentlich keine Familienangehörige. Vielmehr besteht wie ausgeführt (oben E. 3.2) im Falle einer Freilassung die reale Gefahr, dass er untertauchen und aus der Schweiz unkontrolliert ausreisen wird. Die Ausschaffungshaft ist bloss für drei Monate angeordnet worden. Diese Zeit braucht es minimal für die Beschaffung für das benötigte Laissez Passer und die Flugbuchung.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Anordnung der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 30. Juni 2026, 16:00 Uhr ist rechtmässig und verhältnismässig.
Es werden keine Kosten erhoben
Mitteilung:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.