A____A____

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2026.29

 

URTEIL

 

vom 8. April 2026

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. April 2026

 

betreffend Dublin Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)


Sachverhalt

 

Der aus Algerien stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 7. April 2026 im Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde er gleichentags des Diebstahls und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 100 Tagen (Probezeit drei Jahre). Der Beurteilte wurde daraufhin aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Händen des Basler Migrationsamts entlassen, welches nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen verfügte. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

 

2.2

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 12. August 2022 in Deutschland und am 17. September 2025 sowie am 2. Februar 2026 in den Niederlanden um Asyl ersucht. Entgegen den behördlichen Anordnungen ist er jeweils – wie er anlässlich der Befragung vom 7. April 2026 selber einräumte – weitergereist, ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten. Nach dem Stellen des Asylgesuchs in Deutschland begab sich der Beurteilte im November 2024 eigenen Angaben zufolge nach Frankreich, ohne im Besitz der für den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein. Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass er sodann am 8. August 2025 nach Deutschland rücküberstellt wurde. Allerspätestens zu jenem Zeitpunkt musste ihm klar sein, dass die deutschen Behörden für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sind und er sich diesen zur Verfügung halten hat. Dass er sich in der Folge dennoch in die Niederlande begab, um die weiteren beiden Asylgesuche zu stellen, zeugt von grosser Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen. Am 7. April 2026 wurde der Beurteilte in Basel-Stadt im Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt polizeilich festgenommen und deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. April 2026 des Diebstahls und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 100 Tagen (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Gemäss der Praxis ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich die Tatsache, dass der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt angegeben hat, er werde im Fall einer Haftentlassung die Schweiz noch gleichentags in Richtung Frankreich verlassen – dies, obschon er zuvor in der Befragung einräumte, er wisse, dass er ohne gültige Reisedokumente keine Grenzübertritte tätigen dürfe.

 

2.2.2   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie angegeben nach Frankreich weiterreisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

 

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der Beurteilte verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich (oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

 

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 7. April 2026 auch zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Zwar gab er an, er habe eine Wunde am Kopf, welche eine ärztliche Behandlung notwendig mache. Die medizinische Betreuung ist im Gefängnis Bässlergut allerdings sichergestellt und die geltend gemachte Verletzung steht einer späteren Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat nicht entgegen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Zuständigkeit gemäss Dublin-Verordnung meinte der Beurteilte ausserdem zwar, dass ihm sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden der Tod drohe. Abgesehen davon, dass er hierfür keinerlei Begründung ablieferte, steht diese Behauptung im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Befragung vom 7. April 2026, wonach es ihm in diesen Ländern nicht gefallen habe, weshalb er in die Schweiz weitergereist sei. Sie ist daher klarerweise als Schutzbehauptungen zu werten. Schliesslich ist auch die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland oder die Niederlande) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist zudem gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

 

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst bis zum 26. Mai 2026, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Bestätigung

 

 

Das Urteil AUS.2026.29 wurde A____ durch das Migrationsamt

 

 

in ____________________________________________________Sprache eröffnet

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift A____:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: