Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2026.30

 

URTEIL

 

vom 16. April 2026

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1990,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. April 2026

 

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1990, reiste am 13. August 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beurteilte am 18. April 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Hierauf gestützt ersuchte das Staatsekretariat für Migration (SEM) am 23. August 2024 die deutschen Behörden um seine Übernahme. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. August 2024 gut. Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

 

Am 20. Dezember 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Verdachts auf Raub in Basel vorläufig festgenommen und später in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2025 wurde der Beurteilte des Raubes, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Am 18. November 2025 wurde der Beurteilte zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten bis zum 17. Mai 2026 an. Mit Urteil vom 20. November 2025 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung für zwei Monate bis zum 17. Januar 2026 (VGE AUS.2025.131). Nachdem das SEM mit Entscheid vom 1. September 2025 das Asylverfahren des Beurteilten wieder aufgenommen und ihn am 10. Dezember 2025 zu seinem Asylgesuch befragt hatte, kam es mit Entscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss, dass der Beurteilte die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies sein Asylgesuch ab. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 17. April 2026. Der Haftrichter bestätigte mit Urteil vom 15. Januar 2026 diese Haftverlängerung (VGE AUS.2026.3).

 

Das Migrationsamt hat nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 7. April 2026 um drei Monate bis zum 17. Juli 2026 verlängert. Am 16. April 2026 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts die mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Die Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch der Vertreter des Migrationsamts sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der Beurteilte verlangt seine Freilassung, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen, subeventualiter die Verkürzung der Haftverlängerung auf zwei Monate. Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 17. April 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2025 rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

 

3.

Das Migrationsamt hat bezüglich der geltend gemachten Haftgründe der Verurteilung des Beurteilten wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) sowie der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3 und 4 AIG) auf seine Verfügungen bei der erstmaligen Haftanordnung vom 18. November 2025 und sowie der Haftverlängerung vom 9. Januar 2026 verwiesen. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.131 vom 20. November 2025 E. 3.2 f. und AUS.2026.3 vom 15. Januar 2026 verwiesen werden kann (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ueber-sax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.40). Der negative Asylentscheid ist am 9. Januar 2026 mangels Anfechtung rechtskräftig geworden (Rechtskraftbescheinigung SEM vom 15. Januar 2026). Der Beurteilte muss unverändert den Vollzug der rechtskräftig gegen ihn verhängten Landesverweisung gewärtigen. Er hat in seiner Befragung vom 7. April 2026 durch das Migrationsamt wiederholt geäussert, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen (Befragungsprotokoll vom 7. April 2026, S. 4 ff.). An seiner Weigerung hält er auch heute fest, da er befürchtet, dort Repressionen ausgesetzt zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Die Aussicht auf eine zwangsweise Ausschaffung könnte ihn, wie die Erfahrung mit seiner unkontrollierten Ausreise aus Deutschland nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens und dem rechtswidrigen Aufenthalt in Frankreich, Italien und der Schweiz zeigt, dazu bewegen, sich durch Untertauchen dem Zugriff der hiesigen Migrationsbehörden zu entziehen, welche den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen haben. Dies gilt umso mehr, als der Beurteilte über keinerlei Verbindungen zu Personen in der Schweiz verfügt. Das Vorliegen von Haftgründen wird heute denn auch nicht bestritten (Plädoyernotizen, S. 1).

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

 

4.2      Der Beurteilte war mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2025 ursprünglich für sechs Monate in Ausschaffungshaft versetzt worden. In der Haftüberprüfungsverhandlung hatte er auf entsprechende Frage hin geantwortet, aus der Westsahara zu stammen, aber in Tindouf/Algerien geboren zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 20. November 2025, S. 2). In Frankreich sei er mangels Papieren angehalten und «dem Migrationsamt übergeben» worden, schliesslich aber entlassen worden, weil die algerischen Behörden gesagt hätten, dass er aus der Westsahara sei und nicht aus Algerien (ebenda, S. 4). Das Migrationsamt hatte im Zeitpunkt der Haftanordnung noch keine Bemühungen zum Vollzug der Landesverweisung aufgenommen, insbesondere nicht zur Feststellung der Identität und Nationalität des Beurteilten, dies deshalb, weil das Asylverfahren mit Entscheid des SEM vom 1. September 2025 wieder aufgenommen worden war und somit dessen Ausgang noch abzuwarten war. Das SEM ist inzwischen in seinem Asylentscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss gekommen, dass die mündlichen und schriftlichen Schilderungen des Beurteilten zu seiner Herkunft und seinem Dienst in der Armee oberflächlich und widersprüchlich seien. Aufgrund der bestehenden Zweifel sei ein LINGUA-Gespräch vorgesehen gewesen. Dieses Gespräch hätte seine Angaben – sofern wahrheitsgetreu – stützen können. Er habe jedoch die Mitwirkung am LINGUA-Gespräch verweigert. Da es dem Beurteilten nicht gelungen sei, seine Mitwirkungspflichtverletzung zu erklären oder zu relativieren, sei davon auszugehen, dass er versucht habe, die Behörden über seine Herkunft und Identität zu täuschen. Der Beurteilte habe damit nicht glaubhaft machen können, dass er aus der Westsahara stamme und des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe (Entscheid SEM vom 29. Dezember 2025, S. 4 f.).

 

Nachdem der Beurteilte in den Akten des Migrationsamtes aufgrund seiner früheren Angaben als Algerier wie auch ohne Staatsangehörigkeit geführt worden war, wird er seit diesem Asylentscheid mit unbekannter Nationalität geführt. Das Migrationsamt geht inzwischen ebenfalls davon aus, dass der Beurteilte mit widersprüchlichen Angaben, verschiedenen Aliasnamen sowie wechselnden Herkunftsangaben versucht, seine wahre Identität zu verschleiern. Aufgrund der unbekannten Nationalität hat das Migrationsamt beim SEM gleich drei Identifikationsanträge gestellt, nämlich für Tunesien, Marokko und Algerien. Für die Westsahara selbst kann nach Angaben des Migrationsamts in der letzten Haftüberprüfungsverhandlung kein Identifikationsantrag gestellt werden, da eine Ausschaffung dorthin nicht möglich sei (Verhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2026, S. 3 f.). Das SEM hat inzwischen bei den drei genannten Ländern entsprechende Identifizierungsgesuche gestellt (vgl. Bestätigungsmail SEM vom 4. Februar 2026 für Algerien, Identifizierungsgesuch vom 12. Februar 2026 an Tunesien bzw. vom 11. März 2026 an Marokko). Die Bearbeitung dieser Anträge durch die dortigen Behörden benötigt erfahrungsgemäss mehrere Monate. Entgegen der Auffassung des Beurteilten bzw. seiner Rechtsvertretung (vgl. Plädoyernotizen, S. 4 f.) kann das Ausweisungsverfahren ohne Weiteres als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) betrachtet werden. Denn die Identifizierungsanfrage wurden erst unlängst in der üblichen Form von Sammelgesuchen eingereicht (bei den vorgenannten Gesuchen handelte es sich nicht um «Erinnerungsschreiben», wie heute angeführt worden ist). Die Bearbeitung dieser Gesuche erfordert erfahrungsgemäss Zeit. Die Voraussetzungen für eine Haftentlassung infolge mangelnder Absehbarkeit der Ausschaffung sind klarerweise nicht erfüllt. Die vorliegende Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

 

4.3

4.3.1   Der Beurteilte hat es selber in der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mithilft. Im Rahmen seiner Befragung durch das Migrationsamt anlässlich der ersten Verlängerung hatte er seine Meinung geändert und sich nun doch bereit erklärt, am LINGUA-Gespräch teilzunehmen. Das Migrationsamt gab unmittelbar im Anschluss an die letzte Haftüberprüfungsverhandlung beim SEM die Organisation eines entsprechenden Termins in Auftrag. Am 23. Januar 2026, als dieses Gesprächs stattfinden sollte, weigerte der Beurteilte sich jedoch erneut, daran teilzunehmen. Er habe Angst, dass die Personen, welche das Gespräch durchführten, mit den algerischen Behörden zusammenarbeiten würden. Wenn er nach Algerien zurückkehren müsse, werde er in die Westsahara geschickt (Aktennotiz Migrationsamt vom 23. Januar 2026). Diese Befürchtung hat der Beurteilte heute wiederholt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Die Migrationsbehörden haben aufgrund der erneuten Weigerung des Beurteilten ihre Bemühungen, ein LINGUA-Gutachten zu erstellen, eingestellt (Mailverkehr Migrationsamt/SEM vom 23. Januar 2026). Der Beurteilte hat zwar am 17. Februar 2026 dem Migrationsamt über seine Rechtsvertretung ausrichten lassen, dass er sich darum bemühe, Nachweise für seine Identität aus der Westsahara zu erhalten, bisher aber gescheitert sei, da er keine Bekannten/Verwandten habe ausfindig machen können. Daraufhin hat ihm das Migrationsamt geholfen, ein Facebook-Profil zu erstellen. Ob der Beurteilte seinen Account tatsächlich zur Kontaktnahme mit seiner Heimat genutzt hat, ist allerdings fraglich. Rund fünf Wochen später gab er zwar an, sich bei Facebook nicht einloggen zu können. Beim zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts funktionierte am Computer jedoch alles reibungslos (Aktennotiz vom 26. März 2026). In seiner Befragung durch das Migrationsamt am 7. April 2026 gab der Beurteilte dann an, mit seiner Familie zuletzt im Jahr 2012/2013 Kontakt gehabt zu haben (Befragungsprotokoll vom 7. April 2026, S. 4). Es kann infolgedessen nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ernsthaft um Kontakt mit Angehörigen zwecks Beschaffung von Nachweisen zu seiner Identität und Herkunft bemüht hat. Ohnehin scheint sein Angebot, sich via Facebook auf die Suche nach Bekannten/ Verwandten zu machen, taktisch motiviert gewesen zu sein. Es datiert vom 17. Februar 2026 und damit vom Tag nach seiner Befragung durch das Migrationsamt am 16. Februar 2026, an welcher er jede Kooperation abgelehnt hat. Seine Rechtsvertretung scheint ihn zu diesem Angebot motiviert zu haben. Jedenfalls hat sie diese
E-Mail-Nachricht verfasst. Zugleich wird aber heute von ihr argumentiert, dass es wenig erstaunlich sei, dass der Versuch auf Facebook nicht erfolgreich gewesen sei, weil heutzutage fast niemand mehr auf Facebook sei (Verhandlungsprotokoll, S. 7).

 

4.3.2   Zielführender erscheint unter diesen Umständen, wenn der Beurteilte sich doch noch zu einer Teilnahme an der Sprachanalyse entschliessen könnte, die er bislang verweigert hat. Wenn sich aus dieser tatsächlich Hinweise auf eine Herkunft aus der Westsahara ergeben würden, könnten die Migrationsbehörden ihre Identifikationsbemühungen (wohl) auf Algerien beschränken und davon absehen, ihre Identifikationsgesuche bei den marokkanischen und tunesischen Behörden weiterzuverfolgen. Die Inhaftierung des Beurteilten droht sich jedenfalls hinzuziehen, bis aus allen drei Ländern eine Antwort vorliegt. Die Teilnahme am LINGUA-Gespräch könnte aber auch und vor allem im Interesse des Beurteilten selbst liegen. Denn bei einer Bestätigung seiner (behaupteten) Herkunft aus der Westsahara, würde sich die Frage stellen, inwiefern eine Rückkehr nach Algerien im Allgemeinen und in ein Flüchtlingslager im Besonderen unter den gemäss den Aussagen des Beurteilten drohenden Umständen (Einziehung zum Militärdienst, Inhaftierung) zumutbar ist. Ohnehin müssten die algerischen Behörden im bejahenden Fall bereit sein, für ihn ein Ersatzreisepapier auszustellen. Bis über diesen Punkt näher Aufschluss besteht, ist davon auszugehen, dass der Beurteilte seine Identität und Herkunft zu verschleiern sucht. Wäre es anders und würde er tatsächlich aus der Westsahara stammen, hätte er wenigstens den negativen Asylentscheid anfechten können und müssen, um die ihm bei einer Rückkehr drohende Verfolgung darzutun.

 

4.3.3   Da der Beurteilte bislang sich geweigert hat, mit den Migrationsbehörden zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, ist es gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG zulässig, dass die bestehende Ausschaffungshaft über die gemäss grundsätzlich maximal zulässige Haftdauer von sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) hinaus verlängert wird. Das Beschleunigungsgebot ist eingehalten. Die schweizerischen Migrationsbehörden haben, nachdem zuerst noch der Ausgang des Asylverfahrens abgewartet werden musste, unverzüglich nach dessen Abschluss ihre Identifizierungsbemühungen aufgenommen. Aufgrund dessen, dass davon auszugehen ist, dass der Beurteilte seine Identität wie seine Herkunft zu verschleiern sucht, haben sie gleich in drei nordafrikanischen Ländern den Identifizierungsprozess gestartet. Es gilt nun die Rückmeldungen aus den dortigen Ländern abzuwarten. Der Beurteilte könnte diesen Prozess und damit auch seine Haft abkürzen, wenn er nun wie gefordert mithelfen würde.

 

4.4      Eine Freilassung des Beurteilten unter Anordnung regelmässiger Vorsprache als milderes Mittel kommt nicht in Frage. Wie der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil erkannt hat, hat der Beurteilte in der Vergangenheit mit seiner Reiserei durch Deutschland, Frankreich, Italien und die Schweiz trotz eines schengenweit bestehenden Einreiseverbots und trotz fehlender Papiere gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten (VGE AUS.2025.131 vom 20. November 2025 E. 4.2). Er könnte die Freiheit dazu nutzen unterzutauchen, womit er den Behörden für den Vollzug der Landesverweisung nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Dies gilt jetzt erst recht, weil er nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs nicht mehr darauf hoffen kann, länger in der Schweiz bleiben zu können. Die Untertauchensgefahr besteht fortgesetzt (oben E. 3). Die Schweiz hat im Übrigen ein eminentes Interesse daran, dass die gegen den Beurteilten ausgesprochene Landesverweisung (mit Eintrag im SIS) vollzogen wird. Zu beachten ist im Übrigen, dass er aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Raubes und weiterer Delikte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran ändert die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug nichts.

 

4.5      Der Beurteilte lässt heute geltend machen, dass die Fortsetzung der Haft aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismässig sei. Er sei physisch und psychisch schwer angeschlagen. Die medizinische Versorgung im Bässlergut lasse sehr zu wünschen übrig. Inhaftierte Personen (bzw. ihre Rechtsvertretungen) würden hier teils erst nach Wochen Einsicht in ihre (bzw. deren Gesundheitsakten) erhalten. Er habe auch richtiggehend kämpfen müssen für minimalen Zugang zu medizinischer und vor allem psychologischer Behandlung, auch wenn er als Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung Anspruch auf Rehabilitation habe (Plädoyernotizen, S. 2 f.).

 

Die medizinische Betreuung der inhaftierten Personen ist im Gefängnis Bässlergut grundsätzlich sichergestellt. Im Bedarfsfall kann eine erkrankte Person jederzeit zeitnah ins Spital zur Untersuchung und Behandlung gebracht werden, wie dies im Fall des Beurteilten gestern Abend nach einem (mutmasslichen) Schwächeanfall auch geschehen ist (vgl. heute eingereichter Rapport Gefängnis Bässlergut vom 15. April 2026). Erachtet eine erkrankte Person ihre medizinische Untersuchung und Behandlung durch den Gesundheitsdienst für unzureichend, kann sie sich mit entsprechendem Gesuchsformular an das Migrationsamt direkt wenden, welches sich ihrer Anliegen annimmt und diese weiterleitet (vgl. E-Mail-Antwort des zuständigen Mitarbeiters vom 18. Februar 2026 auf die entsprechende Intervention der Rechtsvertretung des Beurteilten). Die Behandlung von Leiden durch regelmässige (nichtmedikamentöse) Therapien stellt im Gefängnisalltag in organisatorischer Hinsicht eine grosse Herausforderung dar. Verlangt der Beurteilte vorliegend eine Gesprächstherapie (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass seine Behandlungsbedürftigkeit ärztlich nicht diagnostiziert ist und seine Schutzbedürftigkeit insofern nicht erstellt ist, als dass das SEM in seinem Asylentscheid zum Schluss gekommen ist, dass er keines Schutzes vor Verfolgung bedarf. Dass der Beurteilte aktuell nicht hafterstehungsfähig wäre, ist aber nicht erstellt. Eine Entlassung aus der Haft aus gesundheitlichen Gründen ist jedenfalls nicht angezeigt.

 

4.6

Gegen die Haftanordnung spricht im Übrigen auch nicht, dass der Beurteilte heute angegeben hat, vor Wochenfrist in einen Hungerstreik getreten zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 2).

 

4.6.1   Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

 

4.6.2   Für eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus der heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Der Beurteilte gibt zwar an, dass er aus «Stress und Depression» nichts esse, namentlich weil er schon lange im Gefängnis sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Dass der Aufenthalt im Gefängnis, zuerst im Strafvollzug und nun in der Administrativhaft für ihn belastend ist, ist nachvollziehbar. Eine Haftentlassung bzw. ein Verzicht auf den Vollzug der Landesverweisung lässt sich auf dem Weg eines Hungerstreiks jedoch nicht erzwingen. Der Hungerstreik wird im Übrigen vom Betreuungspersonal des Gefängnisses Bässlergut mittels geeigneten Dispositivs begleitet.

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Dem Beurteilten ist auf sein Gesuch hin die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Seine Rechtsvertreterin weist einen Aufwand von 5.15 Stunden aus. Insgesamt hat die Verhandlung einschliesslich Vor- und Nachbesprechung 15 Minuten länger gedauert, als die in der Honorarnote hierfür eingesetzten 2 Stunden, so dass von einem Aufwand von total 5.4 Stunden auszugehen ist. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 1'080.–, zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 10.–.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 17. Juli 2026 ist rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler bewilligt.

 

            Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw Lea Hungerbühler wird ein Honorar von CHF 1'090.– (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.