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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.32
URTEIL
vom 17. April 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1987, von Algerien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freibugerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Constanze Seelmann, Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 7. April 2026
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____, geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde A____ für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob A____ beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über A____ an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025 bestätigte. Am 3. April 2025 stellte A____ ein Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom 15. April 2025 abwies. Am 24. April 2025 wurde A____ vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft entlassen. Mit Blick auf die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug verhängte das Migrationsamt am 30. April 2025 erneut eine Ausschaffungshaft über A____, diesmal für die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Mit Urteil vom 2. Mai 2025 bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung. Mit Urteil vom 20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht im Verfahren SB.2024.73 die Freiheitsstrafe und die 20-jährige Landesverweisung. In der Folge verlängerte das Migrationsamt mehrmals die Ausschaffungshaft, zuletzt mit Verfügung vom 18. Februar 2026 bis zum 1. Juni 2026 (bestätigt mit Urteil des Haftrichters vom 26. Februar 2026 [VGE AUS.2026.13]).
Am 7. April 2026 ersuchte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Verwaltungsgericht um umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Eventualiter seien mildere Massnahme, wie beispielsweise eine wöchentliche Meldepflicht, anzuordnen. Mit Eingabe vom 15. April 2026 hat sich das Migrationsamt hierzu vorab schriftlich vernehmen lassen. Am 17. April 2026 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Gesuchsteller befragt worden und sind die Beteiligten zum Vortrag gelangt. Der Gesuchsteller verlangt unverändert seine Haftentlassung. Das Migrationsamt hält an der Haft fest. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
1.
Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Die letzte Haftüberprüfung erfolgte am 26. Februar 2026 (VGE AUS.2026.13), womit das vorliegende Haftentlassungsgesuch vom 7. April 2026 an die Hand zu nehmen ist. Die richterliche Behörde hat hierüber innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch datiert vom 7. April 2026 und ist tags darauf beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des mündlichen Entscheids innerhalb von acht Arbeitstagen (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG) und damit rechtzeitig stattgefunden (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 250; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 479).
2.
Die Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AIG). Das richterliche Prüfprogramm bei einem Entlassungsgesuch deckt sich mit demjenigen bei der Haftgenehmigung bzw. -verlänge-rung (BGE 140 II 409 E. 2.3.1; BGer 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.40; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 80 N 7 und 8). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für den Vollzug der Wegweisung oder Landesverweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin verhältnismässig erscheint.
3.
In den früheren Haftanordnungen bzw. -verlängerungen wurden als Haftgründe jeweils die Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in den früheren Urteilen des Haftrichters verwiesen werden kann (initial in VGE AUS.2025.16 E. 3, zuletzt in VGE AUS.2026.13 vom 26. Februar 2026 E. 3 [vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.40]). Der Gesuchsteller hat sich bislang durchgängig geweigert, in seine Heimat zurückzukehren. Im Haftentlassungsgesuch wird das Vorliegen von Haftgründen nicht bestritten.
4.
4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Haftentlassungsgesuch zunächst mit der mangelnden Absehbarkeit seiner Ausschaffung. Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
4.2.1 Nach Auffassung des Gesuchstellers ist seine Haft aufgrund der mangelnden rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit nicht zumutbar. Es zeichne sich in keiner Weise ab, dass ihm algerische Reisedokumente ausgestellt würden. Auch die Ausstellung eines Laissez Passer sei nicht absehbar. Bis dato hätte sich die algerischen Behörden diesbezüglich nicht zurückgemeldet, obwohl das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Botschaft in diesem Fall explizit angefragt habe. Dies erwecke den Eindruck, dass die algerischen Behörden entweder nicht in der Lage oder nicht willens seien, in absehbarer Zeit zu reagieren. Mangels konkreter Perspektive für den Vollzug sei die Ausschaffungshaft unzumutbar (Haftentlassungsgesuch, Rz 11).
4.2.2 Bereits im Zusammenhang mit der letzten Haftverlängerung wurde bekannt, dass das SEM inzwischen Bemühungen aufgenommen hatte, im direkten Kontakt mit den algerischen Behörden die Situation zu deblockieren, nachdem die algerischen Behörden anfangs September des vergangenen Jahres zwar die Ausstellung eines Laissez Passer in Aussicht gestellt hatten, diese Zusage jedoch wieder zurückgezogen hatten, nachdem der Gesuchsteller medizinische Unterlagen an das Konsulat hatte weiterleiten lassen (dazu VGE AUS.2026.13 vom 26. Februar 2026 E. 4.2). Am 12. März 2026 hat das SEM dem algerischen Generalkonsulat eine Liste von insgesamt elf Personen, darunter auch der Gesuchsteller, übermittelt, deren Ausschaffung dringlich ist. Wie das Migrationsamt nun ausführt, hätte Anfang dieses Monats ein Termin zur Besprechung dieser Fälle stattfinden sollen. Dieser Termin sei jedoch durch das Generalkonsulat abgesagt worden. Die Vereinbarung eines neuen Termins sei derzeit im Gang (Stellungnahme vom 15. April 2026, S. 1 unter Bezug auf die E-Mail-Auskunft SEM vom 13. April 2026). Unter diesen Umständen erscheint die Ausschaffung des Gesuchstellers immer noch als absehbar und realistisch. Dies gilt umso mehr, als in der Vergangenheit für den Gesuchsteller bekanntlich schon einmal ein Laissez Passer ausgestellt worden war (die für den 7. März 2025 vorgesehene Rückführung musste allerdings abgebrochen werden, weil der Gesuchsteller sich geweigert hatte, den Transport zum Flughafen anzutreten) bzw. als die Ausstellung eines neuen Ersatzreisepapiers im Sommer des vergangenen Jahres bereits zugesagt war. Es liegt auf der Hand, dass die Zeit knapper wird, die Ausschaffung des Gesuchstellers zu organisieren und zu vollziehen. Das Migrationsamt hält eine Ausschaffung aber immer noch für realistisch, zumindest wenn bis am 1. Juni 2026 der Flug organisiert werden kann (Verhandlungprotokoll, S. 5). Es wird dem Migrationsamt obliegen, vor Auslaufen der bestehenden Haft am 1. Juni 2026 je nach Fortgang der Kontakte mit den algerischen Behörden zu entscheiden, ob die Haft noch einmal verlängert werden kann. Bis dahin erscheint die Ausschaffungshaft in zeitlicher Hinsicht aber immer noch verhältnismässig, wie schon die letzte Haftüberprüfung gezeigt hat (dazu VGE AUS.2026.13 vom 26. Februar 2026 E. 4).
4.3
4.3.1 Der Gesuchsteller hält die bestehende Haft darüber hinaus auch aus gesundheitlichen Gründen für nicht zumutbar. Er habe seit der bei ihm durchgeführten Darmoperation im September 2025 erheblich an Gewicht verloren. Vor der Operation habe er ca. 72 kg gewogen, seither 64-65 kg. Dies sei für seine Grösse ein zu geringes Gewicht. Trotz der seither verstrichenen Zeit sei er nicht in der Lage, das prä-operative Gewicht wieder zurückzuerlangen (Haftentlassungsgesuch, Rz 12). Dieser anhaltende und medizinisch relevante Gewichtsverlust lasse darauf schliessen, dass seine gesundheitlichen Bedürfnisse in der Ausschaffungshaft nicht ausreichend berücksichtigt und behandelt werden könnten (Rz 13).
4.3.2 Mit seinen Vorbringen stellt der Gesuchsteller seine Hafterstehungsfähigkeit in Frage. Das Migrationsamt hat beim Amtsarzt/Gefängnisarzt um eine diesbezügliche Auskunft ersucht. Der Gesuchsteller hat diesen allerdings nur für die Zeit ab 1. Januar 2026 vom Arztgeheimnis entbunden. Nach Angaben des Gefängnisarztes vom 14. April 2026 befindet sich der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2026 in einem medizinisch stabilen Zustand. Er erhalte im Rahmen des regulären Vollzugs täglich drei Mahlzeiten. Er werde durch den Gesundheitsdienst des Gefängnisses regelmässig und angemessen betreut. Die Behandlung des Gesuchstellers erfolge in Kooperation mit dessen bisher behandelnden Facharzt. Aus ärztlicher Sicht sei der Gesuchsteller hafterstehungsfähig. Der Haftrichter hat keinen Anlass, an dieser Einschätzung des zuständigen Arztes zu zweifeln. Auch wenn ein höheres Körpergewicht wünschenswert erscheinen mag, so bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen, dass der Gesuchsteller die Haft nicht erstehen könnte. An der Einschätzung des Gefängnisarztes ändert nichts, dass dieser die ihm vom Migrationsamt am 13. April 2026 gestellten Fragen nicht einzeln, sondern bloss summarisch beantwortet hat. Denn aus seiner Rückmeldung ergibt sich in genügender und nachvollziehbarer Weise, dass der Beurteilte hafterstehungsfähig ist. Soweit im Haftentlassungsgesuch auf die Operation im vergangenen September und die seitherige Entwicklung Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller den Arzt nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 vom Berufsgeheimnis entbunden hat und der gegenwärtige Gesundheitszustand somit nicht ins Verhältnis zum voroperativen Zustand gesetzt werden kann, was die Beurteilung der Vorbringen des Gesuchsteller bezüglich der zeitlichen Entwicklung seines Gesundheitszustands letztlich verunmöglicht. Der Haftrichter ist infolgedessen auf die Einschätzung des zuständigen Arztes verwiesen, umso mehr als die Behandlung nach dessen Angaben wie ausgeführt in Kooperation mit dem bisherigen behandelnden Facharzt des Gesuchstellers erfolgt. Der Gesuchsteller hat im Übrigen in der Verhandlung vom 26. Februar 2026 selber gesagt, sein Gesundheitszustand sei stabil (VGE AUS.2026.13 vom 26. Februar 2026 E. 4.3). Dass sich dieser Zustand in der Zwischenzeit verschlechtert hätte, hat er im Übrigen nicht geltend gemacht.
4.4 Der Gesuchsteller bestreitet schliesslich auch das Vorliegen einer Untertauchensgefahr, weil er aufgrund seiner Erkrankung an Morbus Crohn auf kontinuierliche medizinische Versorgung angewiesen sei (Haftentlassungsgesuch, Rz 15). Der Haftrichter hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit diesem Vorbringen befasst. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsteller trotz Angewiesenseins auf medizinische Behandlung untertauchen könnte, um sich der drohenden Ausschaffung nach Algerien zu entziehen, war er in der Vergangenheit, als er nicht im Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss war, durchaus in der Lage, sich selbständig, d.h. ohne behördliche Unterstützung, mit den benötigten Medikamenten zu versorgen. Das Migrationsamt ist nicht verantwortlich für die medizinische Versorgung von Personen, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden (VGE AUS.2025.134 vom 28. November 2025 E. 4.2 und AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 3.2). An dieser Einschätzung ändert sich auch heute nichts. Die Schweiz hat im Übrigen ein eminentes Interesse, dass der Gesuchsteller endlich rückgeführt werden kann. Er sollte die Schweiz bereits seit über acht Jahren (vgl. die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 ausgesprochene Landesverweisung) verlassen, welcher Verpflichtung er jedoch nie nachgekommen ist. Auch angesichts der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass er sich bei einer Freilassung an Auflagen wie eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, so dass die Fortsetzung der Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen sichergestellt werden kann. Der ausgeprägten Untertauchensgefahr könnte auch mit einer Meldepflicht nicht wirksam begegnet werden. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Gesuchstellers an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr als er, wie seine zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zeigen, auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beurteilte kann keinen Anspruch darauf erheben, wie er es sich wünscht, «auf freiem Fuss […] alles regeln» und seine Situation «verbessern» zu können, bevor er zurückkehre (Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.). Die Rückkehr nach Algerien bzw. ihr genauer Zeitpunkt stehen nicht in seinem Belieben. Eine Haftentlassung unter Auflagen als milderes Mittel zur Haft kommt unter diesen Umständen nicht in Frage.
5.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Dem Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die Bemessung des Honorars kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden. Da die heutige Verhandlung einschliesslich Vor- und Nachbesprechung um 1 Stunde länger gedauert hat als in der Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand entsprechend zu erhöhen. Dies ergibt ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 1'403.85, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____, MLaw Constanze Seelmann, wird ein Honorar von CHF 1'403.85 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 113.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.