|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.33
URTEIL
vom 16. April 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Lea Hungerbühler, AsyLex,
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2026
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 26. Mai 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 31. August 2021 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz nach Italien weg. Bereits kurze Zeit nach Stellung des Asylgesuchs trat der Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung. Ab dem 30. September 2021 befand er sich im Rahmen einer Strafuntersuchung im Kanton Basel-Stadt in strafrechtlich motivierter Haft, bis er am 28. Juni 2022 in eine ausländerrechtlich motivierte Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens versetzt wurde. Am 4. Juli 2022 sprach das SEM gegen den Beurteilten ein Einreiseverbot vom 6. Juli 2022 bis am 5. Juli 2026 aus und am 6. Juli 2022 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 wurde er wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon neun Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit gleichem Urteil wurde der Beurteilte ausserdem für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.
Am 13. Juli 2025 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz angetroffen und von der Kantonspolizei St. Gallen verhaftet. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete am 14. Juli 2025 über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 15. Juli 2025 verfügte das Migrationsamt zur Sicherstellung des Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft für die Dauer von sieben Wochen. Am 12. August 2025 wurde der Beurteilte rückwirkend per 24. Juli 2025 in eine strafrechtlich motivierte Haft versetzt zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gemäss Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Juli 2025. Am 18. bzw. am 21. August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist, eine Zustimmung zur Überstellung des Beurteilten nach Deutschland innert Frist nicht erhältlich gemacht werden konnte und die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug beim Kanton Basel-Stadt liegt. Nach Verbüssung der strafrechtlich motivierten Haft verfügte das Migrationsamt am 21. Oktober 2025 eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 21. April 2026, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (VGE AUS.2025.119) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 14. April 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum 21. Oktober 2026. Am 16. April 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des Migrationsamts vom 16. April 2026 sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf drei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von sechs Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 21. April 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
3.2.1 Sodann kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2.2 Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und mit den Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 4 f.; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.; Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025; Aktennotiz Migrationsamt vom 12. Dezember 2025; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 12. Januar 2026 S. 2 f.), jedenfalls nicht, wenn er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 7). Dass es sich bei letzterer um eine rein taktische Aussage handelt, bedarf angesichts seiner bisher an den Tag gelegten Haltung keiner weiteren Ausführungen. Vielmehr manifestierte sich die fehlende Kooperationsbereitschaft jüngst zusätzlich, verweigerte er doch mehrfach die Zuführung zum Migrationsamt zwecks Befragung (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 27. Februar 2026, Verfügung des Migrationsamts vom 14. April 2026). Der Beurteilte hat bisher auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 liess der Beurteilte ausserdem verlauten, er wolle nach der Haftentlassung nach Frankreich gehen; er habe dort eine Ehefrau (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3 und 5). Anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 gab er an, dass er nach Deutschland gehe, er habe dort eine Tochter. Er führte gar unverblümt aus, dass er, selbst wenn er nach Algerien zurückgebracht werde, «innerhalb von vier Stunden» wieder zurückkehren werde. Er werde dies immer wieder tun (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 6). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 sowie seit der Verhandlung hielt er im Wesentlichen daran fest, dass er nach Deutschland zu seiner Tochter wolle. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht für bestehende Untertauchensgefahr.
Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit einer Alias-Identität verzeichnet ist ([...], geboren am [...]: vgl. Zemis-Ausdruck vom 12. August 2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. So wird aus den Akten ersichtlich, dass er während dem laufenden Asylverfahren am 24. Juni 2021 offenbar zu spät aus dem Ausgang zurück ins Bundesasylzentrum kehrte und er sich gegenüber dem Personal unkooperativ zeigte (vgl. Meldung besonderes Vorkommnis vom 26. Juni 2021). Nachdem das SEM in der Folge mit Entscheid vom 31. August 2021 nicht auf das Asylgesuch eingetreten war und als der Beurteilte am 6. Juli 2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurde, sprach das SEM am 4. Juli 2022 ein vierjähriges Einreiseverbot bis zum 5. Juli 2026 gegen den Beurteilten aus. Mit seiner abermaligen Einreise in die Schweiz am 13. Juli 2025 (vgl. dazu die Festnahmeverfügung der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Juli 2025) verstiess er nicht nur gegen dieses Einreiseverbot, sondern auch gegen die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022 ausgesprochene Landesverweisung von fünf Jahren. Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025, wonach er nur auf der Durchreise durch die Schweiz gewesen sei und nicht gewusst habe, dass er dies nicht habe tun dürfen, sind schlichtweg unglaubhaft, zumal er zudem ohne gültige Reisepapiere unterwegs war und auch seinen Angaben zufolge mehrfach einen Grenzübertritt tätigen musste, um an sein Reiseziel in Deutschland zu gelangen. Auch in der vom Migrationsamt verfügten Vorbereitungshaft vom 13. Juli 2025 im Bässlergut, in welcher er sich bis zu seiner Versetzung ins kantonale Gefängnis St. Gallen am 12. August 2025 befunden hatte, ist der Beurteilte mehrfach durch sein Verhalten aufgefallen, wobei namentlich die Verfügung des Gefängnisses Bässlergut vom 25. Juli 2025 hervorzuheben ist, mit welcher der Beurteilte für fünf Tage in der Zelle eingeschlossen und ihm für fünf Tage der Fernseher entzogen wurde, weil er sich nicht an die Anordnungen des Personals des Gefängnisses hielt. Ausserdem brachte er ein Mobiltelefon ins Gefängnis, vermutungsweise versteckt im Intimbereich, wobei der Verdacht besteht, dass es sich um ein gestohlenes Telefon handelt (vgl. Rapport vom 14. Juli 2025). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 machte er geltend, dass er sein Mobiltelefon beim Eintritt ins Gefängnis in der Hosentasche gehabt habe und er, da dies vom Gefängnispersonal nicht moniert worden sei, nicht gewusst habe, dass ihm der Besitz des Telefons verboten gewesen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er sich gemäss Rapport des Gefängnispersonals vom 14. Juli 2025 ans Gefängnispersonal gewandt und dieses ausgehändigt habe, da er «keinen Ärger wolle», was seine Beteuerung, nicht gewusst zu haben, dass es verboten war, unglaubhaft erscheinen lässt. Damit konfrontiert passte er seine Version kurzerhand an und gab an, er habe das Gefängnispersonal gefragt, ob sie ihm das Mobiltelefon aufladen könnten, woraufhin es ihm abgenommen worden sei. Das Aussageverhalten des Beurteilten ist rein taktisch zu werten und es ist vielmehr festzustellen, dass er auch in der Vorbereitungshaft offensichtlich Mühe bekundete, sich an die Regeln und Anordnungen zu halten. Entsprechendes Verhalten ist auch seit der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft zu beobachten. So sah sich die Gefängnisleitung veranlasst, am 31. März 2026 einen fünftägigen Zelleneinschluss sowie einen zehntägigen Disziplinararrest aufgrund von Tätlichkeiten gegen einen Mitinsassen, Drohungen gegenüber dem Gefängnispersonal und Nichtbefolgens von Anordnungen und am 10. April 2026 einen achttägigen Disziplinararrest aufgrund von Drohungen gegenüber dem Gefängnispersonal zu verfügen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte sich nach seiner Überstellung nach Italien im Jahr 2022 erwiesenermassen nach Deutschland und Österreich begab (vgl. dazu die Rückübernahmeersuche von Deutschland vom 9. Dezember 2022 und von Österreich vom 12. Dezember 2022 [Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Oktober 2025]), obschon er nicht über gültige Reisedokumente verfügte, die ihm einen Grenzübertritt erlaubt hätten, und er offenbar in Österreich einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025). Ausserdem stellte er auch eigenen Angaben zufolge in Italien und Deutschland ein Asylgesuch, ohne den Ausgang des jeweiligen Verfahrens abzuwarten (vgl. Befragungsprotoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 4 ff.; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3; Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025). Die vorstehenden Umstände zeigen, dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt ist, sich an bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wurde er doch mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022 der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verbüsste er zuletzt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche er wegen rechtswidriger Einreise, Verweisungsbruchs und Vergehens gegen das Waffengesetz erhalten hatte (vgl. dazu den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons St. Gallen vom 25. August 2025). Auch dieser Umstand spricht gemäss Lehre und Rechtsprechung für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.2.3 Das bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (er reiste zwischen Italien, Deutschland, Österreich und der Schweiz umher [vgl. dazu E. 3.2.2 oben] und habe sich eigenen Angaben zufolge auch in Frankreich aufgehalten [vgl. dazu Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 2]) lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal sich seine ablehnende bzw. unkooperative Haltung gegenüber der bevorstehenden Rückführung seit der ersten Haftüberprüfung zunehmend verstärkte. Wie erwähnt, verweigerte er mehrfach die Zuführung zum Migrationsamt (zuletzt am 14. April 2026 im Zusammenhang mit der Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft) und, als er mit der Identifikation durch die algerischen Behörden konfrontierte wurde, versuchte er anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2026 gar dem Migrationsamt weiszumachen, dass er nicht aus Algerien stamme. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Algerien heimkehren wolle, ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung (er wurde wegen einer Katalogtat des Landes verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.
Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen. Bisher gab er stets an, dass es ihm gut gehe (vgl. die Befragungsprotokolle des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 [S. 2], 3. September 2025 [S. 2] und 21. Oktober 2025 [S. 2]; Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Januar 2026 S. 2; heutiges Verhandlungsprotokoll), er lediglich Schmerzmittel wegen früherer Operationen (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 2) bzw. Lyrica, Dipiperon, Valium und Quetiapin (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 2) bzw. Valium und Quetiapin zum Schlafen nehme (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025; vgl. auch den ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich vom 21. Oktober 2025). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 gab er zwar an, dass er an Osteoporose leide (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies einer Inhaftierung nicht entgegenstehen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch der vom Beurteilten begonnene Hungerstreik stellt keinen Haftentlassungsgrund dar. Dieser ist – wie der Beurteilte heute zu Protokoll gab – in erster Linie als Reaktion auf die bestehende Haftsituation sowie die Disziplinierungen aufgrund seines Verhaltens in der Haft zu sehen. Dass er sich mit dem Hungerstreik allenfalls körperlich schädigt, schliesst nicht aus, ihn in der Haft zu belassen, soweit alle erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zu seiner Betreuung getroffen werden. Wie aus dem Rapport des Gefängnispersonals vom 10. April 2026 ersichtlich wird, hat das Personal auf die Ankündigung des Hungerstreiks durch den Beurteilten unmittelbar die «Checkliste Hungerstreik» und das «Beobachtungsprotokoll Hungerstreik» ausgelöst. Auch ansonsten sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt (vgl. auch den ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich vom 21. Oktober 2025), sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
Was im Zusammenhang mit den beiden Disziplinierungen die Kritik an den Haftbedingungen betrifft, ist sodann festzuhalten, dass der Zelleneinschluss und die beiden Disziplinararreste jeweils per unangefochten gebliebener Verfügungen der Gefängnisleitung erfolgten und gemäss den Verfügungen auf das Verhalten des Beurteilten zurückzuführen sind. Der Beurteilte bestreitet zwar den Sachverhalt, welcher den beiden Verfügungen zu Grunde liegt. Ausserdem macht er geltend, dass er die Verfügungen nicht habe anfechten können, da ihm im Arrest der Zugang zu seiner Rechtsvertretung verweigert worden sei. Diese Unterstellung lässt sich weder belegen noch eindeutig entkräften, erscheint aber insofern nicht überzeugend, da sie heute erstmals erfolgte und er gemäss den aktenkundigen Rapporten in der Zwischenzeit jedoch mehrfach in Kontakt mit dem Gefängnispersonal stand, ohne dass eine entsprechende Aussage dokumentiert wäre. Gemäss Rapport vom 10. April 2026 habe er vielmehr den Zellenruf betätigt, dem Gefängnispersonal den Unmut über den Zelleneinschluss kundgetan und den Hungerstreik als Reaktion darauf in Aussicht gestellt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass das Gefängnispersonal dem Beurteilten nicht nur den Zugang zum Kontakt zu seiner Rechtsvertretung verwehrt, sondern zudem auch ein entsprechendes Ersuchen nicht dokumentiert. Beim Zelleneinschluss und dem Disziplinararrest handelt es sich um zwei gesetzlich vorgesehene Disziplinarmassnahmen (§ 19 Abs. 1 lit. g und h Justizvollzugsgesetz [JVG, SG 258.200]), welche vorliegend mit einer grundsätzlich anfechtbaren Verfügung angeordnet wurden. Sollte es hinsichtlich der Möglichkeit, die Verfügungen anzufechten, tatsächlich zu Unstimmigkeiten mit der Kontaktmöglichkeit seiner Rechtsvertretung gekommen sein, steht es dem Beurteilten offen, hierfür den verwaltungsrechtlichen Weg zu beschreiten. Die Behauptungen des Beurteilten vermögen aufgrund der vorstehenden Ausführungen allerdings nicht, die Haftbedingungen für unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere hinsichtlich des Ereignisses vom 27. März 2026 seine Bestreitungen auch nicht glaubhaft erscheinen. So gab er an, er habe lediglich mit einem Mitinsassen gescherzt, was vom Gefängnispersonal falsch verstanden worden sei. Die Analyse der Videobilder gemäss der Verfügung der Gefängnisleitung vom 31. März 2026 legt aber eine völlig andere Geschichte nahe, und zwar soll auf den Aufnahmen ersichtlich sein, wie der Beurteilte mit einem Stuhl bzw. den Stuhlbeinen in Richtung des Kopfes eines Mitinsassen geschlagen habe, woraufhin es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, welche von weiteren Insassen habe aufgelöst werden müssen. Bezeichnenderweise vermochte der Beurteilte heute denn auch nicht zu erklären, weshalb der Mitinsasse ihn gegenüber dem Gefängnispersonal – sollte es sich wirklich nur um einen Scherz gehandelt haben – nicht entlastete.
4.3 An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der Beurteilte in Deutschland ein Kind und in Frankreich eine Ehefrau haben soll. Die Ehefrau in Frankreich erwähnte er erstmals anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2025. Die Angaben fielen allerdings nicht sonderlich überzeugend aus. So konnte er sich nicht einmal an die Wohnadresse erinnern (vgl. das fragliche Befragungsprotokoll S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 gab er gar an, dass die Beziehung zu Ende und er nicht mehr mit ihr zusammen sei. Wie bereits anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 führte er vielmehr aus, dass er gar nicht nach Frankreich, sondern nach Deutschland zu seiner Tochter wolle (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.). Was die Tochter betrifft, ist festzuhalten, dass sie den Angaben des Beurteilten zufolge bei ihrer Mutter in Deutschland zusammen mit deren neuen Ehemann sowie einer Halbschwester lebe. Der neue Ehemann der Mutter sei ausserdem als Vater seiner Tochter eingetragen (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 2). Diese Umstände sprechen nicht für ein tatsächlich gelebtes Vater-Tochter-Verhältnis, zumal die Beziehung des Beurteilten zur damals schwangeren Mutter der Tochter bereits während dem ersten Aufenthalt in der Schweiz offenbar derart belastet war, dass sie in verschiedenen Bundes-Asylzentren untergebracht waren (vgl. etwa die E-Mail der Fachbereichsleitung Grundversorgung vom 17. Juni 2021 sowie jene des Fachspezialisten des SEM vom 29. Juni 2021), und der Beurteilte nach seiner Wegweisung aus der Schweiz in verschiedenen europäischen Ländern umherzog. Diese Feststellung wird durch die Angaben anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 bekräftigt, gab er doch an, dass er nach seiner Überstellung nach Italien zwar nach Deutschland weitergezogen sei, sich dort jedoch lediglich drei Monate aufgehalten habe und danach nach Österreich gereist sei, wo er die nächsten zwei Jahre verbracht habe. Hätte der Beurteilte tatsächlich ein Interesse daran gehabt, seine Vaterschaft juristisch feststellen zu lassen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dies schon längst getan hätte und sich nicht nach Österreich absetzt, zumal er in Deutschland offenbar ein laufendes Asylverfahren hatte. Abgesehen von diesen Umständen ist aber insbesondere festzustellen, dass seine Tochter kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb auch die von ihm geltend gemachten familiären Verhältnisse nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft ändern. Der Beurteilte besitzt zudem über keine Papiere, welche ihm die Einreise oder ein Verbleib in Deutschland ermöglichen würden; die deutschen Behörden lehnten eine Überstellung des Beurteilten bereits ab.
4.4 Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes bisher unbeständig ausfielen. So gab er anlässlich der Befragung vom 3. September 2025 an, er habe Algerien verlassen, weil er keine Arbeit und kein Geld sowie Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt habe (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 3). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 führte er dagegen aus, dass er mit seiner Freundin nach Europa geflohen sei, weil sie unehelich schwanger geworden sei und ihr Bruder versucht habe, ihn zu töten (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 meinte er, die früheren Angaben habe er nie getätigt. Er sei tatsächlich nach Europa geflohen, weil die Familie seiner früheren Partnerin ihm etwas hätten antun wollen. Selbst wenn den Angaben des Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist festzuhalten, dass er damit lediglich eine private Verfolgung geltend macht, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, dass ihm in Algerien kein ausreichender staatlicher Schutz gewährt werden kann. Im Gegenteil führte er anlässlich der erwähnten Verhandlung vielmehr aus, dass offenbar ein Mitglied der Familie seiner ehemaligen Partnerin wegen einem Vorfall im Zusammenhang mit dieser Streitigkeit im Gefängnis sei. Weshalb er vor den weiteren Familienangehörigen keinen Schutz von den algerischen Behörden erhalten sollte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beurteilten auch nicht dargetan.
4.5 Der Beurteilte wurde kurz nach seiner Einreise in der Schweiz und der Festnahme am 13. Juli 2025 am 14. Juli 2025 vom Migrationsamt befragt. Gleichentags leitete das Migrationsamt über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Nachdem das Migrationsamt am 18. bzw. am 21. August 2025 vom SEM informiert worden war, dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist und eine Überstellung nach Deutschland nicht möglich ist, liess es den Beurteilten am 3. September 2025 zwecks Papierbeschaffung im Regionalgefängnis Altstätten befragen. Am 4. September 2025 leitete das Migrationsamt beim SEM den Identifikationsprozess bei algerischen Behörden ein (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom 4. September 2025; ID-Antrag DZA vom 5. September 2025). Seit der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 holte das Migrationsamt einen ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich ein und – nachdem es am 6. Januar 2026 die Mitteilung vom SEM erhalten hatte, wonach der Beurteilte von den algerischen Behörden identifiziert worden ist – suchte es mehrfach das Gespräch mit dem Beurteilten, um ihn zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Januar 2026; Aktennotiz Migrationsamt vom 12. Februar 2026 und vom 27. Februar 2026). Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.
4.6 Wie vorstehend erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden bereits als ihr Staatsangehöriger identifiziert und auch das Counselling-Gespräch fand am 26. Februar 2026 statt. Eine Antwort steht derzeit noch aus, jedoch ist derzeit davon auszugehen, dass eine positive Rückmeldung der algerischen Behörden kommen wird, womit die Repatriierung des Beurteilten wahrscheinlich und absehbar ist. An der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung ändert – entgegen seiner Auffassung – nichts, dass er anlässlich des Counselling-Gesprächs den Vertretern der algerischen Behörden offenbar erzählt haben will, dass er eine Tochter in Deutschland habe. Es trifft zwar – wie von der Rechtsvertreterin geltend gemacht – zu, dass es im Anschluss an die Counselling-Gespräche vereinzelt zu Blockierungen durch die algerischen Behörden kommt und die Ausstellung von Laissez-passer verweigert wird. Dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer auch im vorliegenden Fall verweigern werden, steht derzeit indes noch längst nicht fest und ist eine reine Vermutung. Aber selbst wenn eine negative Rückmeldung erfolgen sollte, bedeutet dieser Umstand allein nicht, dass die Absehbarkeit automatisch abzulehnen wäre. Vielmehr ist aus anderen Verfahren bekannt, dass in solchen Fällen vom SEM ein Verfahren zur Deblockierung bei den algerischen Behörden in die Wege geleitet wird (vgl. VGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026 E. 3.4, AUS.2025.97 vom 1. September 2025 E. 4.3, AUS.2026.18 vom 11. März 2026 E. 3.2), wobei aus einem kürzlich ergangenen Urteil ersichtlich wird, dass es gemäss Auskunft des SEM in der Vergangenheit nach den periodischen schriftlichen Mahnungen jeweils zu mehr als einem Dutzend Deblockierungen der Fälle gekommen ist (VGE AUS. 2026.23 vom 24. März 2026 E. 3.4). In einem der vorzitierten Fälle kam es zwar aufgrund einer Blockierung und einer damit verbundenen mangelnden Absehbarkeit tatsächlich zu einer Haftentlassung, allerdings unterscheidet sich dieser Fall doch massgebend vom vorliegenden: Es handelte sich dabei um eine Person, die dokumentiert und belegt Vater einer Tochter war, die zusammen mit ihrer Mutter in der Schweiz wohnte und die schweizerische Staatsangehörigkeit besass (VGE AUS.2026.18 vom 11. März 2026 E. 3.3). Vorliegend handelt es sich um eine vom Beurteilten behauptete Vaterschaft zu einer Tochter, die in Deutschland leben soll, wohin sich der Beurteilte mangels gültigem Reisepapier und Aufenthaltstitel gar nicht begeben darf. Ausserdem brachte der Beurteilte, mit Ausnahme einiger Fotografien, bislang keine handfesten Belege für seine (biologische) Vaterschaft vor, obschon er mehrfach darum ersucht worden ist, die angebliche Mutter seiner Tochter – so der Beurteilte – ein offizielles Dokument besitze, welches seine Vaterschaft bestätigen soll (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Januar 2026 S. 2), und er eigenen Angaben zufolge wieder in Kontakt zu ihr stehe (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 20. Februar 2026). Ob es die vom Beurteilten behauptete Tochter überhaupt gibt, erscheint daher zumindest fraglich. Aber selbst wenn den Angaben des Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist zu konstatieren, dass auch gemäss seinen eigenen Angaben eine andere Person zivilrechtlich der Vater der Tochter ist und, wie bereits ausgeführt, die Gesamtumstände gegen eine enge und gelebte Vater-Tochter-Beziehung sprechen (vgl. E. 4.3 oben). Selbst wenn es daher zu einer Ablehnung kommen sollte, könnten einem Verfahren um Deblockierung die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Der Beurteilte befindet sich mit der vom Migrationsamt um sechs Monate verlängerten Haft «erst» für rund zwölf Monate, und damit «erst» gut rund zwei Drittel der maximal möglichen Zeit, in Administrativhaft. Insofern besteht begründete Aussicht darauf, dass die Repatriierung des Beurteilten in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann, wobei der Beurteilte angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilung auch ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Im Übrigen hat es der Beurteilte seit der erfolgreichen Identifikation selbst in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, nun doch bzw. freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb kürzester Frist umgesetzt werden. Gemäss Rechtsprechung ist dies bei der Beurteilung der Absehbarkeit mitzuberücksichtigen (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.7 Hinsichtlich der Dauer, welche die Repatriierung des Beurteilten voraussichtlich noch in Anspruch nehmen wird, ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet werden kann (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4). Das Counselling-Gespräch fand am 26. Februar 2026 statt, weshalb in den nächsten Wochen der Bescheid kommen dürfte. Das Migrationsamt führte heute aus, dass es nach einem positiven Entscheid rund zwei Monate benötige, um eine begleitete Rückführung zu organisieren. Weshalb die Vorlaufszeit auf Bundesebene derzeit – wie in der Verfügung vom 14. April 2026 ausgeführt – bis zu vier Monaten beansprucht, konnte es dagegen nicht im Einzelnen dartun, sondern führt es dies auf die derzeit zahlreichen Anfragen zurück. Auch wenn dies nicht völlig abwegig erscheint, erscheint die Bearbeitungszeit nicht restlos nachvollziehbar, zumal die Begleitung bei einer DEPA-Rückführung durch die Kantonspolizei Basel-Stadt erfolgt und wohl vom Migrationsamt organisiert wird. Angesichts dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, derzeit davon auszugehen, dass innert rund drei bis dreieinhalb Monaten die Rückmeldung der algerischen Behörden erfolgt und eine begleitete Rückführung aufgegleist werden kann. Da es sich um Erfahrungswerte und keine exakten Zeitangaben handelt, erscheint es angemessen, eine Reserve vorzusehen, womit sich eine Dauer der Verlängerung der Ausschaffungshaft von vier Monaten als angemessen erweist. Sollte die Rückführung in dieser Dauer – wie vom Migrationsamt befürchtet – trotz seiner Bemühungen nicht möglich sein, steht es ihm frei, die Haft erneut zu verlängern und gerichtlich prüfen zu lassen. Der Beurteilte wird sich in vier Monaten seit rund zehn Monaten in Ausschaffungshaft befinden. Dass die Repatriierung des Beurteilten nicht rascher vollzogen werden kann, ist einzig auf die fehlenden Reisepapiere des Beurteilten, sein unkooperatives Verhalten sowie die Bearbeitungszeit zurückzuführen, die seine Heimatbehörden benötigen, weshalb auch die Verlängerung der Haft über die Dauer von sechs Monaten nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG). Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Verlängerung der Haft um vier Monate als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte befindet sich bereits seit rund sechs Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler zu bewilligen ist. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Die Vorbesprechung begann im Anschluss an die vorgängige Haftprüfungsverhandlung um 10.45 Uhr. Die darauffolgende Verhandlung dauerte bis um 13.00 Uhr, womit hierfür ein Aufwand von 1 ¾ Stunden hinzukommt. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 21. August 2026, 12.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1'210.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.