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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.55
URTEIL
vom 7. Juli 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 2003, von Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Gmür, Advokat,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Juli 2026
betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2003, stellte am 10. Juni 2025 bei seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch. Am 17. Juni 2025 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylverfahren als gegenstandslos ab, nachdem der Beurteilte während mehr als fünf Tagen in dem ihm zugewiesenen Bundesasylzentrum Boudry nicht mehr zur Verfügung der Asylbehörden gestanden hatte. Er wurde dem Kanton Waadt zur Regelung seines Aufenthalts bzw. seiner Wegweisung und deren Vollzug zugewiesen. Am 26. Juni 2025 ersuchte der Beurteilte um Wiederaufnahme des Asylverfahrens, da er am 15. Juni 2025 in Basel wegen eines Bisses ins linke Ohr die Notfallstation habe aufsuchen müssen. Mit Entscheid vom 4. Juli 2025 lehnte das SEM dieses Gesuch ab, da die medizinische Behandlung keinen triftigen Grund für die fünftägige Abwesenheit darstelle. Der Beurteilte hätte ohne Weiteres noch am Tag seines Austritts aus der Notfallstation oder tags darauf am 16. Juni 2025 ins Bundesasylzentrum zurückkehren können.
Am 24. Juli 2025 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt am Bahnhof SBB einer Kontrolle unterzogen und, da er wegen Raubes zur Fahndung ausgeschrieben war, festgenommen. In der Folge wurde über ihn eine Untersuchungshaft angeordnet. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Juli 2026 wurde der Beurteilte des Raubes, des versuchten einfachen Diebstahls sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 24. Juli 2025, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Des Weiteren wurde der Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Ausserdem ordnete das Strafgericht die umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zuhanden des Migrationsamt Basel-Stadt an.
Am 4. Juli 2026 wurde der Beurteilte zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen. Dieses ordnete gleichentags nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Dauer von sechs Monaten eine Ausschaffungshaft über ihn an. Am 7. Juli 2026 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Er beantragt die umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen oder einer kürzeren Haftdauer. Das Migrationsamt hält an der angeordneten Haft von sechs Monaten fest. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv abgegeben worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte befindet sich seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts am 4. Juli 2026 in ausländerrechtlich motivierter Haft. Die heutige Haftüberprüfung findet damit innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist statt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2025 für sechs Jahre des Landes verwiesen worden (mit SIS-Eintrag). Dass in diesem Verfahren noch die Rechtsmittelfrist läuft, ist unerheblich. Denn wie sich auch aus dem Wortlauft von Art. 76 Abs. 1 AIG («Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung […]» ergibt, muss die erstinstanzliche Verurteilung nicht rechtskräftig sein (BGE 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.3). Des Weiteren ist der Beurteilte mit Verfügung des Migrationsamts vom 24. September 2025 per sofort aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weggewiesen worden. Ob ihm, der sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, diese Verfügung ordnungsmäss, d.h. gegen Unterschrift, eröffnet worden ist, erscheint offen. Jedenfalls findet sich in den vorliegenden Akten keine Kopie der sowohl vom Migrationsamt als auch vom Beurteilten unterzeichneten Wegweisungsverfügung.
3.
3.1 Das Migrationsamt hat die Haftanordnung zum einen mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Entgegen seinen Behauptungen (vgl. Plädoyernotizen, S. 1 f.) hat der Beurteilte sich in der Vergangenheit in keiner Weise an die hiesigen Gesetze und an behördliche Anordnungen gehalten. Er stellte am 10. Juni 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er bereits früher am 24. Dezember 2022 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, aber nach eigenen Angaben den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und das Land nach drei Monaten wieder verlassen hatte (Protokoll der Befragung vom 29. August 2025, S. 3). Trotz seiner Pflichten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und sich während des Asylverfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]), setzte der Beurteilte sich nach dem 12. Juni 2025 aus dem ihm zugewiesenen Bundesasylzentrum in Boudry (NE) ohne triftigen Grund ab, woraufhin das Asylverfahren am 17. Juni 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Der Beurteilte will zwar nicht gewusst haben, dass er im Bundesasylzentrum bleiben muss, um den Behörden im Asylverfahren zur Verfügung zu stehen. Es ist keineswegs vorstellbar, dass er bei der Aufnahme als Asylsuchender im Bundesasylzentrum nicht auf diese gesetzlichen Pflichten aufmerksam gemacht worden ist, weil das Asylverfahren, insbesondere auch die Befragung, schlicht nicht durchgeführt werden kann, wenn die betreffende Person nicht anwesend ist bzw. ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Es ist weltfremd zu meinen, dass es Aufgabe der Asylbehörden sein könnte zu ermitteln, wo die asylsuchende Person sich gerade aufhalten könnte, um sie etwa zu einer Befragung aufzubieten. Der Aufenthalt des Beurteilten in der Asylunterkunft in Aesch (BL) war irregulär, weshalb ihm nach eigenen Angaben bedeutet wurde, dass er dort nicht bleiben könne. Da er nicht mehr in Boudry anzutreffen war, wurde sein Asylverfahren wie dargelegt nach fünf Tagen als gegenstandslos abgeschrieben. Nicht zu seinen Gunsten kann gewertet werden, dass der Beurteilte im Nachgang zu seinem am 15. Juni 2025 in Basel verübten Raubüberfall sich während einigen Tagen zur (Nach-)Behandlung seiner dabei erlittenen Ohrverletzung (Biss in die Ohrmuschel) auf die Notfallstation des Universitätsspital begeben hat, geschah dies doch aus rein medizinischer Notwendigkeit und nicht auf behördliche Anordnung hin. Der Beurteilte ist zwar anschliessend wieder nach Boudry zurückgekehrt, wo er, nachdem er erfahren hatte, dass sein Asylverfahren wegen seiner unentschuldigten Entfernung aus dem Zentrum als gegenstandslos abgeschrieben worden war, am 26. Juni 2026 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens stellte. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten – der betreffende Entscheid erging erst am 4. Juli 2025 – begab er sich wieder nach Aesch (ggf. sonst in den Raum Basel), wo er gemäss Anklageschrift vom 29. Dezember 2025 am 29. Juni 2025 erneut strafrechtlich in Erscheinung trat. Dass er in der Folge pflichtgemäss ins Bundesasylzentrum nach Boudry zurückgekehrt wäre, ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht geltend gemacht.
Im Übrigen ist auf die Verurteilung des Beurteilten zu einer (bedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe von 15 Monaten (sowie einer Busse von CHF 500.–) wegen des am 15. Juni 2025 verübten Raubüberalls zu verweisen. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Der Beurteilte hat sodann gegenüber dem Migrationsamt, das mit dem Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung bzw. der Landesverweisung beauftragt ist, wiederholt bekundet, unter keinen Umständen nach Algerien zurückkehren zu wollen. So hat er zuletzt bei seiner Befragung am 4. Juli 2026 angegeben, bei einer Haftentlassung binnen fünf Stunden die Schweiz zu verlassen und nach Frankreich zu seiner Tante zu gehen. Mangels gültiger Reisepapiere oder eines Visums Frankreichs, ihn einreisen zu lassen, ist es dem Beurteilten nicht möglich, die Schweiz auf legalem Weg in Richtung Frankreich zu verlassen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 116). Entgegen der Auffassung des Beurteilten (vgl. Plädoyernotizen, S. 2) handelt es sich bei der dieser Angabe zugrundeliegenden Erkundigung, was er bei einer Freilassung machen würde, keineswegs um eine perfide Frage des Migrationsamts, sondern vielmehr um eine offen formulierte Frage danach, was er bei einer Haftentlassung vorhabe. Der Beurteilte wusste nach dem Strafurteil vom Vortag genau, dass er aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz wie auch den Schengenraum verlassen muss und damit auch dass er nicht nach Frankreich ausreisen kann. Eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat lehnt er im Übrigen heute unbeirrt ab (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f., 8 und 9). Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Haftentlassung dazu nützen könnte unterzutauchen, womit er den schweizerischen Migrationsbehörden nicht mehr zum Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung zur Verfügung stehen würde. Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt.
3.2 Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zum anderen mit dem strafrechtlichen Verfahren. Wie ausgeführt ist der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2026 des Raubes, des versuchten einfachen Diebstahls sowie der mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikten schuldig gesprochen worden. Bei den Tatbeständen des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) sowie des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich aufgrund der damit verbundenen Strafandrohungen von bis zu 10 Jahren (Raub) bzw. 5 Jahren (Diebstahl) zwar um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) verlangt jedoch, dass diese Verurteilung rechtskräftig ist (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 39), was vorliegend nicht der Fall ist, da die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2026 noch läuft. Anstelle dieses Haftgrund kann indessen nicht der Haftgrund der strafrechtlichen Verfolgung gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG greifen, da Anknüpfungsdelikte nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur Delikte gegen die Unversehrtheit der Person, also Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) und gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff.) bilden. Delikte gegen das Vermögen (Art. 137 ff. StGB) wie vorliegend Raub oder Diebstahl scheiden als Haftgrund aus (Baumann/ Göksu, a.a.O., Rz 40). Der angeführte Haftgrund des strafrechtlichen Verfahrens entfällt somit, jedenfalls solange die Verurteilung des Beurteilten wegen Raubes und Diebstahls noch nicht rechtskräftig ist.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2 Die zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Gegen eine Rückkehr wendet der Beurteilte einzig unspezifizierte «familiäre Probleme» bzw. den Umstand ein, dass er wegen seines angeblich entstellten Ohres nicht zu seinen Eltern könne (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f. und 9). Diesen Einwendungen kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine Bedeutung zukommen. Der Beurteilte macht sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Er sei bereits am 13. Februar 2026 identifiziert worden. Obschon bereits am 12. Februar 2026 klar gewesen sei, dass das Urteil am 3. Juli 2026 verkündet werde, habe das Migrationsamt «keinen einzigen Finger gerührt» (Plädoyernotizen, S. 3). Von einer Verletzung des Beschleunigungsverbot kann keine Rede sein. Bereits am 4. September 2025, d.h. noch während der Beurteilte in Untersuchungshaft sass, wandte sich das Migrationsamt an das SEM mit dem Antrag, den Identifikations- und Papierbeschaffungsprozess in die Wege zu leiten. Dass das Migrationsamt den Beurteilten nach Bestätigung seiner Identität (vgl. E-Mail SEM vom 26. Februar 2026) noch nicht zum sog. Counseling angemeldet hat, liegt schlicht daran, dass für die Anmeldung zu diesem Ausreisegespräch noch der Ausgang des Strafverfahrens, wo dem Beurteilten eine Landesverweisung drohte, abgewartet werden musste. Um ihn nun zur Vorsprache bei den heimatlichen Behörden anmelden zu können, muss das Migrationsamt auf eine entsprechende Einladung des SEM warten, welche wiederum von der Bekanntgabe neuer Counseling-Termine durch die algerischen Behörden abhängt (dazu und zum Folgenden Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Die Teilnahme am Counseling ist zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Laissez Passer. Allerding steht hierfür pro Counseling-Termin immer nur eine beschränkte Anzahl von Plätzen zur Verfügung, wobei die Teilnehmer gesamtschweizerisch nach Massgabe ihrer Priorität – beispielsweise werden im Gefängnis einsitzende Personen priorisiert – durch das SEM bestimmt werden. Sobald eine Zusage für die Ausstellung eines Laissez Passer vorliegt, kann für den Beurteilten ein Flug mit einer Vorlaufzeit von dreissig Tagen gebucht werden, soweit seitens von swissREPAT aus Sicherheitsgründen nicht eine polizeibegleitete Rückführung (sog. DEPA-Flug) verlangt wird. Das gesamte Prozedere kann somit schnell mal ein paar Monate in Anspruch nehmen, so dass die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten zeitlich nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte lässt in diesem Zusammenhang geltend machen, dass der zeitliche Ablauf des weiteren Geschehens nicht näher aus der Haftanordnung des Migrationsamts hervorgehe und insofern die Anforderungen an die Begründung einer Verfügung, wie sie die Haftanordnung darstelle, nicht erfüllt seien (Plädoyernotizen, S. 2 f.). Wie ausgeführt ist es aufgrund der grossen Abhängigkeit von den algerischen Behörden schwierig, die Zeit, die es für die Beschaffung eines Ersatzreisepapiers und die Reiseorganisation benötigt, im Voraus genauer zu bestimmen. Die Erfahrung zeigt, dass aktuell ohne Weiteres mit sechs Monaten zu rechnen ist, soweit die betroffene Person nicht kooperiert. Selbst wenn man die vorliegende Haftverfügung hinsichtlich der Haftdauer als ungenügend begründet erachten würde, würde dieser Mangel durch die heutige Überprüfung des Haftrichters, dem sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht volle Kognition zukommt, geheilt. Der Beurteilte hat es im Übrigen selber in der Hand, die angeordnete Haft abzukürzen, indem er Kontakt mit dem algerischen Konsulat aufnimmt und seine Bereitschaft zur freiwilligen Heimkehr erklärt. In diesem Fall würde das benötigte Ersatzreisepapier erfahrungsgemäss innert relativ kurzer Zeit ausgestellt bzw. würde ein Flug schnell gebucht werden können.
Eine Freilassung des Beurteilten als milderes Mittel zur Inhaftierung, verbunden etwa mit einer regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Sein bisheriges Verhalten hat unverkennbar gezeigt, dass er nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte hat Ende 2022 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, hat aber Deutschland nach drei Monaten verlassen, ohne den Ausgang des Verfahrens dort abzuwarten. Am 10. Juni 2025 ist er via Genf in die Schweiz eingereist, wo er ein weiteres Asylgesuch gestellt hat. Seit dem 12. Juni 2025 galt er als untergetaucht, nachdem er ohne Grund die ihm zugewiesene Asylunterkunft länger als fünf Tage verlassen hatte. Nur gerade mal fünf Tage nach seiner Einreise in die Schweiz hat der Beurteilte in Basel einen Raubüberfall begangen, wofür er nun auch strafrechtlich verurteilt worden ist. Er stellt damit fraglos auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine Freilassung könnte der Beurteilte ohne Weiteres zum Untertauchen nutzen, umso mehr als er ohne jeglichen Bezug zu Familienangehörigen hierzulande ist. Unter diesen Umständen ist das öffentliche Interesse am Vollzug von Wegweisung bzw. Landesverweisung eindeutig höher zu gewichten als das Interesses des Beurteilten an seiner Freilassung.
Eine Verkürzung der Haftdauer wie heute gefordert auf 14 oder 30 Tage (Plädoyernotizen, S. 3 f.) kommt nicht in Frage, da sie unter den gegebenen Umständen zu einem Leerlauf führen würde. Das Migrationsamt ist aufgrund des Beschleunigungsgebots unbestreitbar gehalten, die Ausschaffung des Beurteilten voranzutreiben. Es liegt selbstredend im Interesse der hiesigen Behörden, Haftkosten zu vermeiden. Das Migrationsamt wird den Beurteilten deshalb bei nächst sich bietender Gelegenheit zur Teilnahme am Counseling anmelden. Das konsularische Ausreisegespräch wird frühestens in ein paar Wochen stattfinden. Bis die Zusage des algerischen Konsulats zur Ausstellung vorliegt wie auch der Heimflug stattfinden kann, wird es nach dem Gesagten Monate dauern. Insofern erscheint die angeordnete Haftdauer von sechs Monaten auch als minimal erforderlich.
4.3 Der Beurteilte lässt seinen Anwalt heute rechtswidrige Haftbedingungen geltend machen (Plädoyernotizen, S. 4). Er selbst hat heute jedoch nicht angegeben, dass die Temperaturen nicht auszuhalten wären. Er befindet sich auch erst seit drei Tagen in Administrativhaft. Die Temperaturen sind in den letzten Tagen, insbesondere auch in den letzten Nächten, spürbar zurückgegangen. Zu prüfen sind ohnehin nur die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene Ausländer unterworfen ist (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger, a.a.O., S. 331). Auf die betreffenden Vorbringen ist daher vorliegend nicht näher einzugehen. Im Übrigen kann auf die betreffenden Erwägungen des Haftrichters in den Urteilen AGE AUS.2026.52 vom 1. Juli 2026 E. 2.4 und AUS.2026.53 vom 1. Juli 2026 E. 2.5 verwiesen werden.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, was ihm angesichts der angeordneten Haftdauer von sechs Monaten und damit über der massgeblichen Grenze von drei Monaten liegend (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1) ohne Weiteres zu bewilligen ist. Sein Rechtsvertreter ist für den ausgewiesenen Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden, wobei die Verhandlung insgesamt 1 Stunde länger gedauert hat als geschätzt. Ihm sind daher Bemühungen von insgesamt 6.5 Stunden zu vergüten, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.– eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'300.– zuzüglich MWST ergibt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ bis zum 4. Januar 2027 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat MLaw Daniel Gmür bewilligt.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand MLaw Daniel Gmür wird ein Honorar von CHF 1'300.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 105.30, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.