Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2026.66

 

URTEIL

 

vom 7. August 2026

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich   

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. August 2026

 

betreffend Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der marokkanische Staatsangehörige A____ (bisher bekannt als B____; nachfolgend: Beurteilter) reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist bis 4. August 2021 aus der Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 nicht ein. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beurteilten wurden damit am 11. August 2021 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das SEM die Ausreisfrist neu auf den 6. Oktober 2021 an.

 

Am 12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen Botschaft ein Gesuch um Identifizierung des Beurteilten, das jedoch in der Folge negativ beantwortet wurde. Eine daraufhin im Oktober 2023 bei den algerischen Behörden aufgenommene Identifizierungsabklärung blieb unbeantwortet, ebenso ein im Nachgang zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den marokkanischen Behörden erneuertes Identifizierungsgesuch. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 24. Oktober 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Das Migrationsamt versetzte den Beurteilten am 25. Oktober 2024 in eine einmonatige Durchsetzungshaft, was vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 28. Oktober 2024 bestätigt wurde (VGE AUS.2025.60). Die Durchsetzungshaft wurde in der Folge vom Migrationsamt am 13. November 2024, 13. Januar 2025, 14. März 2025, 12. Mai 2025, 14. Juli 2025, 15. September 2025 und 13. November 2025 jeweils um zwei Monate verlängert, was vom Haftrichter jeweils bestätigt wurde (zuletzt VGE AUS.2025.132 vom 2. Dezember 2025). Am 20. Januar 2026 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt aus der Durchsetzungshaft entlassen, auf den Kanton Basel-Stadt eingegrenzt und mit einer Bestätigung für die Nothilfe ausgestattet.

 

Am 17. April 2026 wurde der Beurteilte von den marokkanischen Behörden identifiziert und am 13. Juli 2026 stellte es den Schweizer Behörden ein Laissez-Passer aus. Am 4. August 2026 wurde der Beurteilte polizeilich festgenommen und am 5. August 2026 verfügte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von einem Monat bis am 4. September 2026. Am 7. August 2026 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beurteilten, MLaw Elena Liechti, sowie des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Im Anschluss gelangten seine Rechtsvertreterin sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Die Rechtsvertreterin hat beantragt, der Beurteilte sei aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat an ihrer Verfügung festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 7. August 2026 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Die Rechtsvertreterin des Beurteilten macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits sei die Rechtsvertretung des Beurteilten nicht über die Verhaftung und die Befragung vom 5. August 2026 informiert worden, obschon dem Migrationsamt das Vertretungsverhältnis bekannt gewesen und dieses auch nie widerrufen worden sei. Ferner fehle sowohl die Bestätigung der marokkanischen Behörden, dass sie den Beurteilten identifiziert hätten, als auch ein Beleg der Flugbuchung, die vom Migrationsamt erwähnt werde. Auch diese mangelhafte Aktenführung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die zur Haftentlassung des Beurteilten führen müsse.

 

2.2      Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2, 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).

 

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft nicht immer zwingend zu einer Haftentlassung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte der betroffenen Person zukommt und ob das Anliegen einer reibungslosen Organisation der Ausschaffung der Freilassung im Einzelfall entgegensteht (BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische Person die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet hat. Entscheidend ist eine Prüfung aller massgeblichen Aspekte unter Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit der ausländischen Person, ohne dass eine solche aber zwingend gegeben sein muss (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 4.1, 2A.200/2002 vom 17. Mai 2002 E. 4.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 29).

 

2.3      Während der Dauer der Durchsetzungshaft wurde die Rechtsvertreterin vom Migrationsamt jeweils einige Tage vor der Befragung betreffend Verlängerung der Haft über den Termin informiert und sie wurde gefragt, ob sie daran teilnehmen wolle. Dass dies vorliegend bei einer neuen Haftanordnung, bei der die Behörden darauf angewiesen sind, dass die betroffene Person keine Kenntnis von der geplanten Inhaftierung hat, und sie zudem an enge zeitliche Fristen gebunden sind (Art. 80 Abs. 2 AIG), nicht geschehen konnte, liegt in der Natur der Sache. Kommt hinzu, dass bei Befragungen im Zusammenhang mit Haftanordnungen
bzw. -verlängerungen, soweit bekannt, grundsätzlich keine unentgeltliche Verbeiständung gewährt wird. Zwar trifft es, wie von der Rechtsvertreterin vorgebracht, zu, dass es auch nach der Haftentlassung im Januar dieses Jahres zu Kontaktaufnahmen zwischen der Rechtsvertretung und dem Migrationsamt gekommen ist und das Fortbestehen des Vertretungsverhältnisses einmal bestätigt wurde. Ob angesichts dieser Tatsache im Umstand, dass vorliegend eine Kontaktaufnahme vor der Befragung unterblieb, aber tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist, kann offenbleiben. Wie vom Vertreter des Migrationsamt zu Recht vorgebracht, wurde der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 5. August 2026 im Anschluss an die Fragen zu seiner Gesundheit explizit gefragt, ob er derzeit eine Rechtsvertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten habe und, falls ja, was die Kontaktangaben seien, was er aber verneinte (vgl. S. 2 des Protokolls). Der Beurteilte befand sich bis im Januar dieses Jahres bereits fünfzehn Monate in einer ausländerrechtlichen Administrativhaft, wobei er in diesem Verfahren nicht nur anwaltlich vertreten war, sondern mit Unterzeichnung einer Vollmacht auch einen Wechsel der Vertretung auf seine heutige Rechtsvertreterin erwirkte (vgl. die E-Mail von AsyLex vom 20. Januar 2025 samt angefügter Vollmacht sowie die Verfügungen des Haftrichters vom 23. und 24. Januar 2025). Es handelt sich beim Beurteilten damit um keine unerfahrene Person im Zusammenhang mit Administrativmassnahmen und es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, seine Rechtsvertretung zu wünschen, zumal er, wie dargelegt, vom Migrationsamt explizit nach einer allfälligen Vertretung gefragt wurde. Dass der Beurteilte im Stande gewesen wäre, dies zu tun, zeigt sich auch daran, dass er dem Migrationsamt anlässlich der in Frage stehenden Befragung mitteilte, dass er im Zusammenhang mit einer Schlägerei einen Anwalt zuziehen werde und er dies der Kriminalpolizei gemeldet habe. Es kann damit ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beurteilte auf den Beizug einer Rechtsvertretung verzichtete. Aber selbst wenn dem nicht so wäre, wäre von keiner gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, die mit der Durchführung der vorliegenden Haftverhandlung zudem geheilt wäre: Die Einflussmöglichkeit der Rechtsvertretung bei der Befragung durch das Migrationsamt sind eher beschränkt. Kommt vorliegend hinzu, dass das Migrationsamt die Rechtsvertretung aus taktischen Überlegungen vor der Befragung kaum über die erfolgte Identifikation und die neu bekannt gewordenen Personalien unterrichtet hätte; die fragliche Befragung diente unter anderem gerade dazu, den Beurteilten erstmals damit zu konfrontieren. Anlässlich der heutigen Verhandlung, bei der die Haftanordnung mit voller Kognition überprüft wird (Art. 80 Abs. 2 AIG) und der Beurteilte einen Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung hat (vgl. E. 6.2 unten), hatte die Rechtsvertreterin die Möglichkeit, allfällige Ergänzungsfragen zu stellen oder Anmerkungen zur fraglichen Befragung anzubringen und sich zu den Haftgründen sowie zur Verhältnismässigkeit der Haft zu äussern. 

 

2.4      Was die Aktenführung betrifft, ist zunächst unzutreffend, dass sich über die Identifizierung des Beurteilten in den Akten keine Belege finden lassen. Vielmehr liegt das von den marokkanischen Behörden ausgestellte Laissez-Passer vom 13. Juli 2026 in den Akten, aus welchem die neuen bzw. richtigen Personalien des Beurteilten ersichtlich sind. Zwar trifft es zu, dass die ursprüngliche Meldung des SEM über die Identifikation fehlt und sich aus den Akten auch hinsichtlich der Flugbuchung keine Unterlagen entnehmen lassen. Wie das Migrationsamt in ihrer Verfügung jedoch ausführt, werden insbesondere die Flugbuchungsunterlagen aus polizeitaktischen Gründen nicht zu den Akten genommen, was nachvollziehbar ist, bestünde ansonsten doch angesichts des bisherigen Verhaltens des Beurteilten (vgl. dazu E. 4.3.2 f. unten) die begründete Befürchtung, dass er versuchen könnte, den begleiteten Rückflug zu vereiteln. Aus demselben Grund erscheint es nachvollziehbar, dass die Meldung des SEM, welche gemäss Verfügung des Migrationsamts vom 5. August 2026 im April erfolgt sein dürfte, nicht zu den Akten genommen wurde. Dieser Umstand kam dem Beurteilten vielmehr zugute. Hätte nämlich die Gefahr bestanden, dass der Beurteilte bereits früher über die erfolgte Identifikation informiert wird, etwa weil ein (weiteres) Akteneinsichtsgesuchs der Rechtsvertreterin eingeht, hätte das Migrationsamt wohl bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Zwangsmassnahme in Form einer Haft in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

 

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Asylentscheid des SEM vom 8. Juni 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 nicht ein. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

 

4.

4.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

 

Gemäss Strafregisterauszug vom 3. August 2026 wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. November 2020 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Januar 2021 jeweils des Diebstahls schuldig erklärt. Beim Diebstahl handelt es sich um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

 

4.2      Eine ausländische Person kann sodann in Haft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG), wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 24).

 

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug wird ersichtlich, dass gegen den Beurteilten am 31. August 2023 ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter anderem wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung eröffnet wurde. Jüngst eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 20. Juni 2026 ein weiteres Strafverfahren gegen ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Für die Erfüllung des Haftgrunds gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG genügt es, dass eine Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft eröffnet worden ist (Sert, a.a.O., Art. 75 N 24; Zünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 14; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.82), was vorliegend aufgrund der Eintragung im Strafregister ohne weiteres erstellt ist (vgl. 24 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [StReG, SR 330]). Da die neuste Verfahrenseröffnung erst von diesem Sommer datiert und damit von einer gewissen Rückfallgefahr auszugehen ist, ist auch dieser Haftgrund gegeben.

 

4.3

4.3.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person ferner zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

 

4.3.2   Es steht bereits seit rund fünf Jahren rechtskräftig fest, dass der Beurteilte in sein Heimatland zurückkehren muss. Das Migrationsamt führte während dieser Zeit zahlreiche Gespräche mit dem Beurteilten und hielt ihn dazu an, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Während er vordergründig teils seinen Rückkehrwillen und seine Kooperationsbereitschaft kundtat, liess er konkrete und belegbare Bemühungen aber stets missen. Dabei blieb der Beurteilte nicht nur völlig untätig, sondern liess er auch den vom Migrationsamt organisierten Termin zur Lingua-Analyse vom 16. November 2023 platzen und begab er sich auch nicht zur marokkanischen Botschaft, obschon er beidem zugestimmt und für letzteres vom Migrationsamt am 19. Oktober 2023 gar einen Rail-Check erhalten hatte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 19. Oktober 2023; Mitteilung ans SEM vom 3. November 2023; Aktennotiz Migrationsamt vom 20. November 2023). Auch den Termin bei der Rückkehrberatung hat der Beurteilte vereinbarungswidrig nicht wahrgenommen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 29. Juli 2022; E-Mail der kantonalen Fachstelle Rückkehrberatung vom 12. September 2022) und die vom Migrationsamt ihm vorgelegte Freiwilligkeitserklärung zu Händen der marokkanischen Behörden wollte er nicht unterzeichnen. Als der Beurteilte sich in der Durchsetzungshaft befand, beteuerte er mehrfach, dass er sich in Freiheit um die Papiere kümmern werde. Gleichzeitig hat er sich aber trotz der angeordneten Durchsetzungshaft von rund 15 Monaten – deren Zweck wohlgemerkt einzig war, ihn zur Kooperation zu bewegen – durchgehend geweigert, bei der Papierbeschaffung auch nur im Ansatz mitzuwirken. Im Gegenteil trat er vielmehr mehrfach in einen Hungerstreik, um seinen Unmut gegenüber dem Migrationsamt kundzutun (vgl. die Rapporte des Gefängnisses Bässlergut vom 2., 13. und 24. Februar 2025, 7. März 2025, 2. und 7. Mai 2025, 1. und 3.  Oktober 2025) und verweigerte er zusehends die Teilnahme an den Gesprächen mit dem Migrationsamt (vgl. etwa die Aktennotiz des Migrationsamts vom 15. September 2025). Am 20. Januar 2026 wurde der Beurteilte aus der Durchsetzungshaft entlassen. In der Folge zeigte sich, dass seine Beteuerungen, er werde in Freiheit seine Papiere beschaffen, reine Lippenbekenntnisse waren, hat er zu seiner Identifikation nämlich trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Migrationsamt weiterhin nichts beigetragen. Ohne sein Zutun wurde er mittlerweile von den marokkanischen Behörden identifiziert, und zwar unter völlig anderen Personalien, als er den Schweizer Behörden bisher angab (vgl. das Laissez-Passer der marokkanischen Behörden vom 13. Juli 2026). Mit dem Einwand, wonach es sich bei seinem neuen Familiennamen lediglich um seinen Ledigennamen handeln könnte, wie im Strafregisterauszug vom 3. August 2026 festgehalten, ist die Rechtsvertreterin nicht zu hören. Wird das Laissez-Passer der marokkanischen Behörden vom 13. Juli 2026 betrachtet, ist nämlich festzustellen, dass nicht nur der Familiennamen völlig anders lautet, sondern der Beurteilte auch ein anderes Geburtsdatum und einen anderen Geburtsort hat, als er in der Vergangenheit angegeben hat. Wird der Strafregisterauszug vom 29. April 2024 betrachtet, ist vielmehr davon auszugehen, dass es bei der Anpassung des Namens versäumt wurde, den bereits zuvor als B____ bezeichneten Ledigennamen ebenfalls zu ändern. Das bisherige Verhalten des Beurteilten zeigt eindrücklich, dass er nicht nur nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, sondern dass er auch nicht davor zurückschreckt, die Behörden bei ihren Vollzugsbemühungen in die Irre zu führen. Daran ändert nichts, dass er anlässlich der Befragung des Migrationsamts angab, dass er nun bereit sei, die Heimreise freiwillig anzutreten, sofern er eine finanzielle Unterstützung für ein Projekt in seinem Heimatland erhalte. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 5. August 2026 zutreffend erwog, wurde er bereits im Jahr 2022 auf die Möglichkeit einer Rückkehrunterstützung aufmerksam gemacht, was er aber ablehnte und bis zum heutigen Zeitpunkt nie in Anspruch nehmen wollte (vgl. E-Mail der kantonalen Fachstelle Rückkehrberatung vom 12. September 2022). Kommt hinzu, dass er trotz der nun vorliegenden Identifikation nicht bereit war, reinen Tisch zu machen, sondern die Personalien, unter denen er von seinen Heimatbehörden identifiziert wurde, abstritt (vgl. auch die heutigen Angaben). Ohnehin ist anzunehmen, dass eine finanzielle Unterstützung für ein Projekt in seinem Heimatland angesichts der jahrelangen Weigerung zur Kooperation, der gegen ihn angewandten Zwangsmassnahmen und der erfolgreichen Papierbeschaffung wohl nicht in Frage kommt. Dass er in diesem Fall nicht bereit ist, freiwillig und selbständig zum Flughafen zu reisen und den Flug in seine Heimat anzutreten, räumte er anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 5. August 2026 unumwunden ein (vgl. S. 6 des Protokolls). Seine heutige Beteuerung, dass er dies nie gesagt habe und er bereit sei, auch ohne finanzielle Unterstützung den Rückflug anzutreten, ist als Schutzbehauptung zu werten, spricht sein bisheriges Verhalten, wie dargelegt, klarerweise gegen eine solche plötzliche Bereitschaft. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung durch Untertauchen entziehen könnte.

 

Kommt hinzu, dass der Beurteilte sich nicht nur um seine gesetzliche Mitwirkungspflicht zur Papierbeschaffung foutierte, sondern auch mehrfach die hiesigen Gesetze, geltende Regeln und behördliche Anordnungen missachtete. Hinzuweisen ist zunächst auf seinen strafrechtlichen Leumund (vgl. Strafregisterauszug vom 3. August 2026), ist bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – doch davon auszugehen, dass er künftig behördliche Anordnungen missachten werde (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sodann tauchte der Beurteilte bereits einmal zwischen dem 20. August 2024 und dem 24. Oktober 2024 mehrere Monate unter bzw. war er für die Behörden nicht mehr auffindbar. Auch wenn er sich am 24. Oktober 2024 wieder selbst beim Migrationsamt meldete, indiziert ein solches Untertauchen, wie bereits der Haftrichter im Urteil vom 2. Dezember 2025 festhielt, aber die Annahme, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten (VGE AUS.2025.132 E. 2.4). Kommt hinzu, dass er sich nur deshalb wieder beim Migrationsamt meldete, weil er von der Freundin, bei der er während dieser Monate offenbar untergekommen war, finanziell nicht mehr unterstützt wurde und er die an die Wahrnehmung der Vorsprachetermine gekoppelte Nothilfe wieder beanspruchen wollte (vgl. VGE AUS.2024.71 vom 3. Dezember 2024 E. 3.3). Dass der Beurteilte nicht um seine Pflicht zum Erscheinen zu den Vorspracheterminen gewusst haben möchte, wie er heute geltend macht, ist unglaubhaft. Aus den in den Akten befindlichen Nothilfeformularen wird ersichtlich, dass der Beurteilte darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er jeweils bei der nächsten Vorsprache Rechenschaft über seine Bemühungen zur Papierbeschaffung abzugeben hat, und er vor seinem Untertauchen bereits zahlreiche Termine beim Migrationsamt hatte. Ausserdem meldete er sich etwa am 23. Juni 2023 von einem Vorsprachetermin wegen Krankheit telefonisch ab und vereinbarte einen neuen Termin (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 23. Juni 2023). Der Beurteilte wusste demnach ganz genau um seine Pflicht, die Termine beim Migrationsamt wahrzunehmen. Seit seiner Haftentlassung im Januar 2026 verpasste er weitere Termine und erschien auch nicht mehr bei der Notschlafstelle, dies, obschon ihm das Migrationsamt anlässlich der Befragung vom 5. Mai 2026 sagte, dass es seine Adresse kennen müsse und er versicherte, dass er dorthin zurückkehre (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 29. April 2026; E-Mail der Sozialhilfe vom 30. April 2026 und vom 12. Mai 2026; Aktennotiz Migrationsamt vom 30. Juni 2026 und vom 21. Juli 2026). Aber nicht nur in Freiheit, sondern auch in Haft hatte der Beurteilte sichtlich Mühe, sich an Regeln zu halten, liess er sich doch am 6. Oktober 2025 B von einem Besucher Betäubungsmittel ins Gefängnis Bässlergut schmuggeln (vgl. Rapport Gefängnis Bässlergut vom 6. Oktober 2025).

 

4.3.3   Es mag nach dem Gesagten zwar, wie von seiner Rechtsvertreterin vorgetragen, sein, dass der Beurteilte sich bisher mehr oder weniger gut an die ihm vorgegeben Vorsprachetermine hielt bzw. er nach seinem Untertauchen wieder freiwillig erschien. Die Motivation hierfür kann aber nicht in einem ernsthaften sich zur Verfügung halten zwecks Beschaffung der heimatlichen Papiere gesehen werden, sondern dürfte, wie sein Auftauchen am 24. Oktober 2024 zeigt (vgl. E. 4.3.2 oben), in erster Linie finanzieller Natur gewesen sein. Die Identifikation des Beurteilten kam die längste Zeit nicht voran und war, was die Anordnung der Durchsetzungshaft unterstreicht, zwischenzeitlich nicht absehbar. Dem Beurteilten musste dies alles bestens bewusst sein, schliesslich war es er selbst, der die Behörden mit seinen Falschangaben doch aktiv in die Irre führte. Aus seiner Sicht hatte er daher wenig zu befürchten und konnte nach den Vorspracheterminen jeweils das Nothilfegeld in Empfang nehmen. Diese Ausgangslage hat sich mittlerweile komplett geändert. Der Beurteilte wurde nicht nur von den marokkanischen Behörden unter seinen richtigen Personalien identifiziert, sondern es liegt inzwischen auch ein Laissez-Passer der marokkanischen Behörden vor und das Migrationsamt hat, wie es in seiner Verfügung vom 5. August 2026 ausführte, einen polizeilich begleiteten Rückflug organisiert, der den Beurteilten im nächsten Monat zurück in sein Heimatland bringen wird. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass aufgrund des oben geschilderten Verhaltens des Beurteilten davon auszugehen ist, dass er unter gar keinen Umständen in sein Heimatland zurück möchte, und er bereits zahlreiche Male unter Beweis stellte, dass er sich um Regeln und behördliche Anordnungen foutiert, ist von einem überaus grossen Untertauchensanreiz und damit auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen. Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit gegeben.

 

4.4      Das Migrationsamt hat schliesslich auch den Haftgrund der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung angenommen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass zwar ein entsprechendes Strafverfahren gegen den Beurteilten eingeleitet worden ist (vgl. Strafregisterauszug vom 3. August 2026). Ansonsten ist darüber aber gemäss den vorliegenden Akten relativ wenig bekannt. Da, wie vorstehend erwogen (vgl. E. 4.1 ff. oben), bereits drei Haftgründe gegeben sind, kann es vorliegend offenbleiben, ob die zur Verfügung stehenden Informationen für die Annahme dieses zusätzlichen Haftgrunds genügen.

 

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

 

5.2      Der Beurteilte trat mit verschieden Identitäten auf, hat mehrfach eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihm behördliche Anordnungen und Verbote gleichgültig sind und er hat die Schweizer Behörden über Jahre an der Nase herumgeführt. Wie ebenfalls bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen, ist seine wahre Identität nun (wohlgemerkt ohne sein Zutun) ans Licht gekommen und angesichts des kurzbevorstehenden, polizeilich begleiteten Rückflugs nach Marokko sowie seiner bisher hartnäckigen Weigerung, zurück in sein Heimatland zu reisen, ist von einem besonders hohen Untertauchensanreiz und von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen (vgl. zum Ganzen E. 4.3 oben). Es ist daher auszuschliessen, dass sich der Beurteilte nun, da er um die kurz bevorstehende zwangsweise Rückführung weiss, an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und er befindet sich mitunter dank seiner Falschangaben bereits seit rund fünf Jahren in der Schweiz, obwohl er längst hätte nach Marokko zurückkehren müssen. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung ist entsprechend als gross zu gewichten und überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit daher klar. Sowohl der Inhaftierung als auch dem Vollzug der Wegweisung stehen schliesslich auch keine gesundheitlichen Gründe entgegen; am 28. Juni 2026 bzw. erneut am 5. August 2026 wurde der Beurteilte aus ärztlicher Sicht als transport- und reisefähig befunden und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) ist im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.

 

5.3      Dass eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe wurden im abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann. Schliesslich sprechen weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

 

5.4      Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich. Die Schweizer Behörden leiteten die zwangsweise Repatriierung des Beurteilten bereits früh ein: Am 12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen Botschaft ein erstes Identifizierungsgesuch. Am 3. Juli 2023 teilte das SEM mit, dass der Beurteilte von den marokkanischen Behörden nicht als marokkanischer Staatangehöriger habe identifiziert werden können. Eine marokkanische Staatsbürgerschaft sei zwar nicht vollständig ausgeschlossen. Um eine Anerkennung des Beurteilten bei den marokkanischen Behörden aber weiter vorantreiben zu können, benötige man neue Hinweise wie Kopien von Identitätsausweisen. In der Folge wurde auch bei den algerischen Behörden ein Identifizierungsgesuch gestellt (E-Mail SEM vom 10. Oktober 2023). Ebenso wurde eine Lingua-Sprachanalyse in Auftrag gegeben. Diese ergab, dass der Ort der Sozialisation des Beurteilten höchstwahrscheinlich Marokko sei (E-Mail SEM vom 1. Februar 2024). Das SEM stellte daraufhin am 5. Februar 2024 bei der marokkanischen Botschaft unter Hinweis auf das Ergebnis des Sprachgutachtens erneut ein Identifizierungsgesuch. Vom 25. Oktober 2024 bis zu seiner Entlassung am 20. Januar 2026 befand sich der Beurteilte in einer Durchsetzungshaft, weshalb die Möglichkeiten der Behörden zum Vorantreiben des Verfahrens naturgemäss eingeschränkt waren. Der Haftrichter hat in diesem Zusammenhang bereits im Urteil vom 2. Dezember 2025 zutreffend festgehalten, dass das Migrationsamt dem Beurteilten während der Durchsetzungshaft wiederkehrend seine Unterstützung angeboten hatte, was dieser aber stets ablehnte, und es das Beschleunigungsgebot damit auch während der Durchsetzungshaft wahrte (VGE AUS.2025.132 E. 2.3). Auch nach der Haftentlassung hielt es den Beurteilten regelmässig dazu an, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Dazu war der Beurteilte indessen bis zuletzt nicht bereit. Aus den Akten wird ersichtlich, dass dem Beurteilten am 13. Juli 2026 ein Laissez-Passer ausgestellt wurde. Auch wenn die Flugbuchung aus polizeitaktischen Gründen nicht bekannt gegeben wird, bestehen keine Zweifel, dass die Rückführung innerhalb des vom Migrationsamt verfügten Monats erfolgen wird, zumal das Laissez-Passer auch nur bis am 13. September 2026 Gültigkeit hat. Die Rückführung des Beurteilten ist damit absehbar und auch die Dauer von einem Monat ist nicht zu beanstanden.

 

5.5      An der Absehbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit an der Verhältnismässigkeit der Haft ändern auch – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin – die insgesamt sieben hängigen Strafverfahren nichts. Das Migrationsamt wandte sich am 2. Juli 2026 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, um in Erfahrung zu bringen, ob die Anwesenheit des Beurteilten in der Schweiz notwendig ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin hat es dabei nicht nur auf eines der sieben Verfahren verwiesen, sondern auf die Personalien des Beurteilten mit dem Hinweis, dass dieser kürzlich wegen eines Gewaltdelikts bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewesen sei (vgl. die E-Mail des Migrationsamts vom 2. Juli 2026, 13.53 Uhr). Sämtliche sieben Verfahren sind bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig, wobei aus der Antwort der Staatsanwaltschaft geschlossen werden kann, dass namentlich die jüngste Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung noch nicht abgeschlossen ist. Die übrigen Verfahren datieren denn auch teilweise weit zurück; das älteste Verfahren wurde am 5. Januar 2021 eröffnet (vgl. Strafregisterauszug vom 3. August 2026). Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin ist dabei nicht anzunehmen, dass innert Kürze hinsichtlich dieser älteren Verfahren mit einem Strafbefehl und möglichen unbedingten Freiheitsstrafen zu rechnen ist. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die Verfahren zusammengelegt wurden und dereinst gemeinsam zur Anklage gebracht werden (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Durchführung einer Strafuntersuchung liegt zudem in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft. Wäre die Anwesenheit des Beurteilten für das laufende Verfahren tatsächlich notwendig und hätte die Staatsanwaltschaft zudem die Verbüssung einer allfälligen empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe sicherstellen wollen, hätte sie den Beurteilten, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, in Untersuchungshaft versetzen, oder zumindest, wenn sie schon vom Migrationsamt angefragt wird, auf dessen Anwesenheit und die Verschiebung der Rückführung beharren können. Letzteres hat sie aber explizit nicht getan (vgl. E-Mail der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juli 2026, 07.27 Uhr). Sollte es dereinst zur Anklageerhebung kommen und sollte der Beurteilte an der Strafgerichtsverhandlung teilnehmen und sich vor Ort gegen die Vorwürfe verteidigen wollen, steht es ihm frei, beim SEM eine vorübergehende Aufhebung des (voraussichtlichen [vgl. rechtliches Gehör zum Antrag eines Einreiseverbots vom 5. August 2026]) Einreiseverbots zwecks Teilnahme an der Gerichtsverhandlung zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG sowie Rudin, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 67 AIG N 21). Die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit den laufenden Strafverfahren damit nicht in Frage gestellt werden.

 

6.

6.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft von einem Monat als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

6.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

 

Der Beurteilte befand sich bis im Januar dieses Jahres bereits einmal während rund fünfzehn Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Elena Liechti zu bewilligen ist. MLaw Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für den betriebenen Aufwand (bereits inkl. Wegentschädigung, Vor- und Nachbesprechung) auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Hinzukommen die geltend gemachten Auslagen sowie eine halbe Stunde zusätzlich zu den bereits geschätzten eineinhalb Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 


 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von einem Monat, das heisst bis zum 4. September 2026, ist rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1'130.–, zuzüglich Auslagenersatz von CHF 31.40, insgesamt also CHF 1'161.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.