Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2026.70

 

URTEIL

 

vom 20. August 2026

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler, AsyLex,

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich   

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. August 2026

 

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 26. Mai 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 31. August 2021 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz nach Italien weg. Bereits kurze Zeit nach Stellung des Asylgesuchs trat der Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung. Ab dem 30. September 2021 befand er sich im Rahmen einer Strafuntersuchung im Kanton Basel-Stadt in strafrechtlich motivierter Haft, bis er am 28. Juni 2022 in eine ausländerrechtlich motivierte Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens versetzt wurde. Am 4. Juli 2022 sprach das SEM gegen den Beurteilten ein Einreiseverbot vom 6. Juli 2022 bis am 5. Juli 2026 aus und am 6. Juli 2022 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 wurde er wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon neun Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit gleichem Urteil wurde der Beurteilte ausserdem für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

 

Am 13. Juli 2025 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz angetroffen und von der Kantonspolizei St. Gallen verhaftet. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete am 14. Juli 2025 über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 15. Juli 2025 verfügte das Migrationsamt zur Sicherstellung des Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft für die Dauer von sieben Wochen. Am 12. August 2025 wurde der Beurteilte rückwirkend per 24. Juli 2025 in eine strafrechtlich motivierte Haft versetzt zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gemäss Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Juli 2025. Am 18. bzw. am 21. August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist, eine Zustimmung zur Überstellung des Beurteilten nach Deutschland innert Frist nicht erhältlich gemacht werden konnte und die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug beim Kanton Basel-Stadt liegt. Nach Verbüssung der strafrechtlich motivierten Haft verfügte das Migrationsamt am 21. Oktober 2025 eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 21. April 2026, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt (nachfolgend Haftrichter) mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (VGE AUS.2025.119) bestätigt wurde. Am 14. April 2026 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um sechs Monate, was vom Haftrichter mit Urteil vom 16. April 2026 für die Dauer von vier Monaten, bis zum 21. August 2026, bestätigt wurde (VGE AUS.2026.33). Mit Verfügung vom 12. August 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um weitere vier Monate, bis zum 21. Dezember 2026. Am 20. August 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beurteilten, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, er sei umgehen aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien anstelle der Haft mildere Massnahmen, namentlich eine Ein- oder Ausgrenzung oder eine Meldepflicht, anzuordnen. Subeventualiter sei die Haftverlängerung auf höchstens zwei Monate zu beschränken. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 21. August 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

 

Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

 

3.2

3.2.1   Sodann kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

 

3.2.2   Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und mit den Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 4 f.; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.; Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025; Aktennotiz Migrationsamt vom 12. Dezember 2025; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 12. Januar 2026 S. 2 f.), jedenfalls nicht, wenn er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 7). Dass es sich bei letzterer um eine rein taktische Aussage handelt, bedarf angesichts seiner bisher an den Tag gelegten Haltung keiner weiteren Ausführungen. Vielmehr manifestierte sich die fehlende Kooperationsbereitschaft jüngst zusätzlich, verweigerte er doch mehrfach die Zuführung zum Migrationsamt zwecks Befragung (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 27. Februar 2026; Verfügung des Migrationsamts vom 14. April 2026; Aktennotiz Migrationsamt vom 28. April 2026; Mitteilung Migrationsamt ans SEM vom 28. Mai 2026; Gesuchsformulare vom 11. und 27. Mai 2026). Der Beurteilte hat bisher auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 liess der Beurteilte ausserdem verlauten, er wolle nach der Haftentlassung nach Frankreich gehen; er habe dort eine Ehefrau (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3 und 5). Anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 gab er an, dass er nach Deutschland gehe, er habe dort eine Tochter. Er führte gar unverblümt aus, dass er, selbst wenn er nach Algerien zurückgebracht werde, «innerhalb von vier Stunden» wieder zurückkehren werde. Er werde dies immer wieder tun (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 6). Seit der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 hielt er im Wesentlichen daran fest, dass er nach Deutschland zu seiner Tochter wolle. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht für bestehende Untertauchensgefahr.

 

Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit einer Alias-Identität verzeichnet ist ([...], geboren am [...]: vgl. Zemis-Ausdruck vom 12. August 2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. So wird aus den Akten ersichtlich, dass er während dem laufenden Asylverfahren am 24. Juni 2021 offenbar zu spät aus dem Ausgang zurück ins Bundesasylzentrum kehrte und er sich gegenüber dem Personal unkooperativ zeigte (vgl. Meldung besonderes Vorkommnis vom 26. Juni 2021). Nachdem das SEM in der Folge mit Entscheid vom 31. August 2021 nicht auf das Asylgesuch eingetreten war und als der Beurteilte am 6. Juli 2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurde, sprach das SEM am 4. Juli 2022 ein vierjähriges Einreiseverbot bis zum 5. Juli 2026 gegen den Beurteilten aus. Mit seiner abermaligen Einreise in die Schweiz am 13. Juli 2025 (vgl. dazu die Festnahmeverfügung der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Juli 2025) verstiess er nicht nur gegen dieses Einreiseverbot, sondern auch gegen die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022 ausgesprochene Landesverweisung von fünf Jahren. Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025, wonach er nur auf der Durchreise durch die Schweiz gewesen sei und nicht gewusst habe, dass er dies nicht habe tun dürfen, sind schlichtweg unglaubhaft, zumal er zudem ohne gültige Reisepapiere unterwegs war und auch seinen Angaben zufolge mehrfach einen Grenzübertritt tätigen musste, um an sein Reiseziel in Deutschland zu gelangen. Auch in der vom Migrationsamt verfügten Vorbereitungshaft vom 13. Juli 2025 im Bässlergut, in welcher er sich bis zu seiner Versetzung ins kantonale Gefängnis St. Gallen am 12. August 2025 befunden hatte, ist der Beurteilte mehrfach durch sein Verhalten aufgefallen, wobei namentlich die Verfügung des Gefängnisses Bässlergut vom 25. Juli 2025 hervorzuheben ist, mit welcher der Beurteilte für fünf Tage in der Zelle eingeschlossen und ihm für fünf Tage der Fernseher entzogen wurde, weil er sich nicht an die Anordnungen des Personals des Gefängnisses hielt. Ausserdem brachte er ein Mobiltelefon ins Gefängnis, vermutungsweise versteckt im Intimbereich, wobei der Verdacht besteht, dass es sich um ein gestohlenes Telefon handelt (vgl. Rapport vom 14. Juli 2025). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 machte er geltend, dass er sein Mobiltelefon beim Eintritt ins Gefängnis in der Hosentasche gehabt habe und er, da dies vom Gefängnispersonal nicht moniert worden sei, nicht gewusst habe, dass ihm der Besitz des Telefons verboten gewesen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er sich gemäss Rapport des Gefängnispersonals vom 14. Juli 2025 ans Gefängnispersonal gewandt und dieses ausgehändigt habe, da er «keinen Ärger wolle», was seine Beteuerung, nicht gewusst zu haben, dass es verboten war, unglaubhaft erscheinen lässt. Damit konfrontiert passte er seine Version kurzerhand an und gab an, er habe das Gefängnispersonal gefragt, ob sie ihm das Mobiltelefon aufladen könnten, woraufhin es ihm abgenommen worden sei. Das Aussageverhalten des Beurteilten ist rein taktisch zu werten und es ist vielmehr festzustellen, dass er auch in der Vorbereitungshaft offensichtlich Mühe bekundete, sich an die Regeln und Anordnungen zu halten. Entsprechendes Verhalten ist auch seit der Anordnung der Ausschaffungshaft zu beobachten. So sah sich die Gefängnisleitung veranlasst, am 31. März 2026 einen fünftägigen Zelleneinschluss sowie einen zehntägigen Disziplinararrest aufgrund von Tätlichkeiten gegen einen Mitinsassen, Drohungen gegenüber dem Gefängnispersonal und Nichtbefolgens von Anordnungen und am 10. April 2026 einen achttägigen Disziplinararrest aufgrund von Drohungen gegenüber dem Gefängnispersonal zu verfügen. Am 13. Juli 2026 verfügte die Gefängnisleitung einen weiteren Zelleneinschluss sowie einen Entzug des Fernsehgeräts für acht Tage, nachdem der Beurteilte beobachtet worden war, wie er sich am 11. Juli 2026 von einer Besucherin einen Gegenstand ins Gefängnis schmuggeln liess, diesen in den Mund nahm und, als er vom Gefängnispersonal aufgefordert worden war, den Gegenstand herauszunehmen, diesen schluckte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte sich nach seiner Überstellung nach Italien im Jahr 2022 erwiesenermassen nach Deutschland und Österreich begab (vgl. dazu die Rückübernahmeersuche von Deutschland vom 9. Dezember 2022 und von Österreich vom 12. Dezember 2022 [Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Oktober 2025]), obschon er nicht über gültige Reisedokumente verfügte, die ihm einen Grenzübertritt erlaubt hätten, und er offenbar in Österreich einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025). Ausserdem stellte er auch eigenen Angaben zufolge in Italien und Deutschland ein Asylgesuch, ohne den Ausgang des jeweiligen Verfahrens abzuwarten (vgl. Befragungsprotoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 4 ff.; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3; Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025). Die vorstehenden Umstände zeigen, dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt ist, sich an bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wurde er doch mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022 der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verbüsste er zuletzt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche er wegen rechtswidriger Einreise, Verweisungsbruchs und Vergehens gegen das Waffengesetz erhalten hatte (vgl. dazu den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons St. Gallen vom 25. August 2025). Auch dieser Umstand spricht gemäss Lehre und Rechtsprechung für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

 

3.2.3   Das bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (er reiste zwischen Italien, Deutschland, Österreich und der Schweiz umher [vgl. dazu E. 3.2.2 oben] und habe sich eigenen Angaben zufolge auch in Frankreich aufgehalten [vgl. dazu Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 2]) lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal sich seine ablehnende bzw. unkooperative Haltung gegenüber der bevorstehenden Rückführung seit der ersten Haftüberprüfung zunehmend verstärkte. Wie erwähnt, verweigerte er mehrfach die Zuführung zum Migrationsamt und, als er mit der Identifikation durch die algerischen Behörden konfrontierte wurde, versuchte er anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2026 gar dem Migrationsamt weiszumachen, dass er nicht aus Algerien stamme. Kommt hinzu, dass er anlässlich der Befragung vom 11. August 2026 höchst widersprüchliche Angaben (auch mit Blick auf seine früheren Ausführungen) machte und neuerdings behauptet ein zweites Kind mit einer anderen Frau zu haben, das im Februar dieses Jahres auf die Welt gekommen sei, wobei auch die diesbezüglichen Angaben teils widersprüchlich ausfielen und insgesamt unglaubhaft sind (vgl. hierzu auch E. 4.3 sogleich). Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

 

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.2.2 oben) sowie seinen Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Algerien heimkehren wolle, ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) – wie von der Rechtsvertreterin eventualiter beantragt – halten würde. Wie unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargestellt, stellte er in der Vergangenheit diverse Asylgesuche, ohne das Verfahren abzuwarten, reiste quer durch Europa, ohne über gültige Reisepapiere zu verfügen, verstiess gegen das Einreiseverbot und missachtete die strafrechtliche Landesverweisung und trat nicht nur strafrechtlich in Erscheinung, sondern musste auch in der vorliegenden Ausschaffungshaft mehrfach diszipliniert werden, weil er sich nicht an die Regeln hielt. Kommt hinzu, dass ihm bekannt ist, dass er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und er sich mit dem einzigen Zweck den Schweizer Behörden zur Verfügung halten muss, dereinst die von ihm unter keinen Umständen gewollte Rückführung nach Algerien anzutreten. Dass er sich vor diesem Hintergrund und unter diesen Umständen an eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht halten würde, ist auszuschliessen, zumal er keine Bindungen zur Schweiz hat, sondern er sich auch nach seinen eigenen Angaben nur auf der Durchreise befunden habe und – sollten seine Ausführungen betreffend seine Vaterschaft der Wahrheit entsprechen – seine Tochter zudem in Deutschland lebt. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung (er wurde wegen einer Katalogtat des Landes verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.

 

Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen. Bisher gab er stets an, dass es ihm gut gehe (vgl. die Befragungsprotokolle des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 [S. 2], 3. September 2025 [S. 2] und 21. Oktober 2025 [S. 2]; Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Januar 2026 S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 16. April 2026; heutiges Verhandlungsprotokoll), er lediglich Schmerzmittel wegen früherer Operationen (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 2) bzw. Lyrica, Dipiperon, Valium und Quetiapin (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 2) bzw. Valium und Quetiapin zum Schlafen nehme (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025; vgl. auch den ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich vom 21. Oktober 2025). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 gab er zwar an, dass er an Osteoporose leide (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies einer Inhaftierung nicht entgegenstehen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch ansonsten sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt (vgl. auch den ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich vom 21. Oktober 2025), sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

 

4.3      An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der Beurteilte in Deutschland ein Kind und in Frankreich eine Ehefrau haben soll. Die Ehefrau in Frankreich erwähnte er erstmals anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2025. Die Angaben fielen allerdings nicht sonderlich überzeugend aus. So konnte er sich nicht einmal an die Wohnadresse erinnern (vgl. das fragliche Befragungsprotokoll S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 gab er gar an, dass die Beziehung zu Ende und er nicht mehr mit ihr zusammen sei. Wie bereits anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 führte er vielmehr aus, dass er gar nicht nach Frankreich, sondern nach Deutschland zu seiner Tochter wolle (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.). Beinahe absurd erscheint es daher, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 11. August 2026 neuerdings angab, dass er auch mit dieser Frau in Frankreich ein Kind gezeugt habe. Die Frau sei – so der Beurteilte – bereits im Juli 2025 schwanger gewesen und das Kind sei im Februar dieses Jahres auf die Welt gekommen. Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte dieses Kind (sowie die Schwangerschaft der Freundin) zum ersten Mal erwähnte, seine Angaben teilweise widersprüchlich ausfielen (etwa hinsichtlich des Namens der Frau; vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 11. August 2026) und es für seine Schilderungen absolut keine Belege gibt, sind sie unglaubhaft und als (weiteren) Versuch zu werten, die Vollzugsbemühungen der Schweizer Behörden zu hintertreiben. Was die angebliche Tochter in Deutschland betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Migrationsamt bis zum heutigen Zeitpunkt keine handfesten Belege beigebracht hat. Ob es die Tochter demnach gibt, erscheint äusserst fraglich. Zudem ist zu berücksichtigen – sollte die Tochter in Deutschland tatsächlich existieren –, dass sie den Angaben des Beurteilten zufolge bei ihrer Mutter in Deutschland zusammen mit deren neuen Ehemann sowie einer Halbschwester lebe. Der neue Ehemann der Mutter sei ausserdem als Vater seiner Tochter eingetragen (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 2). Diese Umstände sprechen nicht für ein tatsächlich gelebtes Vater-Tochter-Verhältnis, zumal die Beziehung des Beurteilten zur damals schwangeren Mutter der Tochter bereits während dem ersten Aufenthalt in der Schweiz offenbar derart belastet war, dass sie in verschiedenen Bundes-Asylzentren untergebracht waren (vgl. etwa die E-Mail der Fachbereichsleitung Grundversorgung vom 17. Juni 2021 sowie jene des Fachspezialisten des SEM vom 29. Juni 2021), und der Beurteilte nach seiner Wegweisung aus der Schweiz in verschiedenen europäischen Ländern umherzog. Diese Feststellung wird durch die Angaben anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 bekräftigt, gab er doch an, dass er nach seiner Überstellung nach Italien zwar nach Deutschland weitergezogen sei, sich dort jedoch lediglich drei Monate aufgehalten habe und danach nach Österreich gereist sei, wo er die nächsten zwei Jahre verbracht habe. Hätte der Beurteilte tatsächlich ein Interesse daran gehabt, seine Vaterschaft juristisch feststellen zu lassen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dies schon längst getan hätte und sich nicht nach Österreich absetzt, zumal er in Deutschland offenbar ein laufendes Asylverfahren hatte. Abgesehen von diesen Umständen ist aber insbesondere festzustellen, dass seine Tochter kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb auch die von ihm geltend gemachten familiären Verhältnisse nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft ändern. Der Beurteilte besitzt zudem über keine Papiere, welche ihm die Einreise oder ein Verbleib in Deutschland ermöglichen würden; die deutschen Behörden lehnten eine Überstellung des Beurteilten bereits ab.

 

4.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes bisher unbeständig ausfielen. So gab er anlässlich der Befragung vom 3. September 2025 an, er habe Algerien verlassen, weil er keine Arbeit und kein Geld sowie Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt habe (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 3). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 führte er dagegen aus, dass er mit seiner Freundin nach Europa geflohen sei, weil sie unehelich schwanger geworden sei und ihr Bruder versucht habe, ihn zu töten (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 meinte er, die früheren Angaben habe er nie getätigt. Er sei tatsächlich nach Europa geflohen, weil die Familie seiner früheren Partnerin ihm etwas hätten antun wollen. Selbst wenn den Angaben des Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist festzuhalten, dass er damit lediglich eine private Verfolgung geltend macht, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, dass ihm in Algerien kein ausreichender staatlicher Schutz gewährt werden kann. Im Gegenteil führte er anlässlich der erwähnten Verhandlung vielmehr aus, dass offenbar ein Mitglied der Familie seiner ehemaligen Partnerin wegen einem Vorfall im Zusammenhang mit dieser Streitigkeit im Gefängnis sei. Weshalb er vor den weiteren Familienangehörigen keinen Schutz von den algerischen Behörden erhalten sollte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beurteilten auch nicht dargetan.

 

4.5      Der Beurteilte wurde kurz nach seiner Einreise in der Schweiz und der Festnahme am 13. Juli 2025 am 14. Juli 2025 vom Migrationsamt befragt. Gleichentags leitete das Migrationsamt über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Nachdem das Migrationsamt am 18. bzw. am 21. August 2025 vom SEM informiert worden war, dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist und eine Überstellung nach Deutschland nicht möglich ist, liess es den Beurteilten am 3. September 2025 zwecks Papierbeschaffung im Regionalgefängnis Altstätten befragen. Am 4. September 2025 leitete das Migrationsamt beim SEM den Identifikationsprozess bei algerischen Behörden ein (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom 4. September 2025; ID-Antrag DZA vom 5. September 2025). Nach der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 holte das Migrationsamt einen ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich ein und – nachdem es am 6. Januar 2026 die Mitteilung vom SEM erhalten hatte, wonach der Beurteilte von den algerischen Behörden identifiziert worden ist – suchte es mehrfach das Gespräch mit dem Beurteilten, um ihn zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Januar 2026; Aktennotiz Migrationsamt vom 12. Februar 2026 und vom 27. Februar 2026). Nachdem das Counseling-Gespräch bei den algerischen Behörden am 26. Februar 2026 stattgefunden hatte, teilten diese dem SEM mit, dass sie dem Beurteilten «aus familiären Gründen) kein Laissez-Passer ausstellen würden (vgl. Mitteilung SEM vom 16. April 2026). Daraufhin suchte das Migrationsamt am 28. April 2026 das Gespräch mit dem Beurteilten, was dieser aber ablehnte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 28. April 2026). Gleichentags teilte das Migrationsamt dem SEM sämtliche Informationen mit, welche ihm aus den Schilderungen des Beurteilten hinsichtlich dessen familiären Verhältnisse bekannt waren. Am 5. und 16. Mai 2026 sowie am 3. Juni 2026, 28. Juli 2026 und 11. August 2026 führte das Migrationsamt weitere Gespräche mit dem Beurteilten (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 5. Mai 2026; Aktennotiz Migrationsamt vom 28. Mai 2026; Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Juni 2026; Befragungsprotokoll vom 11. August 2026), und es fragte mehrfach beim SEM nach dem Stand des Verfahrens und teilte ihm teilweise die neuen Informationen aus den Gesprächen mit. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.

 

4.6      Wie vorstehend erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden zwar als ihr Staatsangehöriger identifiziert und auch das Counseling-Gespräch fand am 26. Februar 2026 statt, allerdings sind die algerischen Behörden «aus familiären Gründen» nicht bereit, dem Beurteilten die nötigen Ersatzreisepapiere auszustellen.

 

Der Beurteilte macht geltend, damit fehle es an der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Die Blockade dauere bereits seit mehreren Monaten. Ausserdem sei bekannt, dass das algerische Konsulat keine konkreten Belege für ein bestehendes familiäres Verhältnis fordere, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Blockade in absehbarer Zeit aufgelöst werde. Im Gegenteil sei aus vergleichbaren Fällen bekannt, dass die algerischen Behörden der Einheit der Familie ein äusserst grosses Gewicht beimessen würden und selbst bei vagen Hinweisen auf enge Familienmitglieder nicht bereit seien, Ersatzreisepapiere auszustellen (vgl. Plädoyer S. 2 f.).

 

Es trifft, wie von der Rechtsvertreterin ausgeführt, zu, dass es jüngst vermehrt zur Ablehnung der Ausstellung von Laissez-Passer durch die algerischen Behörden gekommen ist, wenn die betroffenen Personen eine Familie im europäischen Raum hatten bzw. wenn sie behaupteten, eine solche zu haben. Das SEM leitet in solchen Fällen regelmässig ein Verfahren zur Deblockierung ein, wobei – soweit bekannt – dies namentlich mittels Intervenierens und Zustellens von Erinnerungsschreiben mit Listen derzeit blockierter Fälle an das algerische Generalkonsulat geschieht (vgl. VGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026 E. 3.4). Ebenfalls trifft es zu, dass das SEM diesen Verfahren zur Deblockierung jüngst keine grossen Erfolgschancen beimass, zumindest nicht innert kurzer Frist, weshalb das Migrationsamt auf entsprechende Mitteilungen des SEM vereinzelt auch eine Durchsetzungshaft verfügte resp. eine Ausschaffungs- in eine Durchsetzungshaft wandelte (VGE AUS.2026.52 vom 1. Juli 2026 E. 2.2, AUS.2026.53 vom 1. Juli 2026 E. 2.2). Auch im vorliegenden Fall leitete das SEM ein Deblockierungsverfahren ein. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin erfolgte am 11. August 2026 vom SEM allerdings eine verheissungsvollere Mitteilung, als dies aus den Begründungen der vorzitierten Fälle zu entnehmen ist. Gemäss Angaben des SEM hoffe es nämlich, dass es innerhalb der nächsten drei bis vier Wochen einen Termin beim algerischen Generalkonsulat erhalte, bei dem blockierte Fälle besprochen werden können, wobei der Fall des Beurteilten einer davon sei. Ob bei diesem Treffen sämtliche Fälle besprochen werden und in welchen Zeitintervallen es zu solchen Unterredungen kommt, ist nicht bekannt, weshalb keine Schlüsse in Bezug auf die oben zitierten Fälle gezogen werden können. Gut möglich ist aber auch, dass das SEM gewisse Fälle prioritär behandelt und diese individuell mit dem Generalkonsulat bespricht, was insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn die Anzahl blockierter Fälle schweizweit relativ hoch ist. Jedenfalls ist aufgrund der Mitteilung des SEM davon auszugehen, dass dieses Gespräch innerhalb des nächsten Monats stattfinden wird, wobei in Bezug auf den Beurteilten zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sein Fall ausweislich der vorliegenden Akten zum ersten Mal individuell und persönlich besprochen wird. Dass das Migrationsamt bei dieser Ausgangslage von intakten Erfolgsaussichten ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich vorliegend um eine vom Beurteilten behauptete Vaterschaft zu einer Tochter, die in Deutschland leben soll, wohin sich der Beurteilte mangels gültigem Reisepapier und Aufenthaltstitel gar nicht begeben darf. Ausserdem brachte der Beurteilte, mit Ausnahme einiger Fotografien, bislang keine handfesten Belege für seine (biologische) Vaterschaft vor, obschon er mehrfach darum ersucht worden ist. Ob es die vom Beurteilten behauptete Tochter überhaupt gibt, erscheint daher fraglich. Aber selbst wenn den Angaben des Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist zu konstatieren, dass auch gemäss seinen eigenen Angaben eine andere Person zivilrechtlich der Vater der Tochter ist und, wie bereits ausgeführt, die Gesamtumstände gegen eine enge und gelebte Vater-Tochter-Beziehung sprechen (vgl. E. 4.3 oben). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft gemäss der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 24). Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dem Verfahren um Deblockierung bzw. der anstehenden Unterredung mit den algerischen Behörden eine solche ernsthafte Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Es besteht damit nach wie vor die begründete Aussicht darauf, dass die Repatriierung des Beurteilten in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann, wobei der Beurteilte angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilung auch ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Kommt hinzu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Absehbarkeit auch mitzuberücksichtigen ist, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3). Insofern spielt das Verhalten des Beurteilten, entgegen der Ansicht seiner Rechtsvertretung (vgl. Plädoyer S. 3), eben doch eine Rolle. Der Beurteilte weigert sich hartnäckig, bei der Deblockierung seines Falls mitzuwirken, obschon es ihm ohne weiteres möglich wäre, seine Heimatbehörden zu kontaktieren und diesen zu verstehen zu geben, dass er bereit sei, freiwillig heimzukehren. Vielmehr macht es den Anschein, als ob er die Vollzugsbemühungen der Behörden mit seinen Falschangaben weiter zu erschweren versucht. Das Kriterium der Absehbarkeit ist damit zu bejahen.

 

4.7      Hinsichtlich der Dauer, welche die Repatriierung des Beurteilten voraussichtlich noch in Anspruch nehmen wird, ist zu berücksichtigen, dass das SEM gemäss Mitteilung vom 11. August 2026 davon ausgeht, dass es innerhalb des nächsten Monats das Gespräch bei den algerischen Behörden hat, bei dem es ihnen den Fall des Beurteilten individuell unterbreiten kann. Die Organisation einer anschliessenden begleiteten Rückführung dauert erfahrungsgemäss mindestens zwei Monate, was das Migrationsamt in der Verfügung vom 12. August 2026 bestätigte. Angesichts dieser Umstände erscheint die Dauer der Verlängerung der Ausschaffungshaft von vier Monaten als angemessen, zumal nicht bekannt ist, ob die Schweizer Behörden nach der Besprechung mit den algerischen Behörden eine unmittelbare Rückmeldung erhalten, oder ob noch gewisse Wartezeiten zu erwarten sind. Sollten die algerischen Behörden das Ausstellen eines Laissez-Passer auch nach der persönlichen Vorsprache des SEM weiterhin verweigern, wird das Migrationsamt die nächsten Schritte zu prüfen haben. Da der Beurteilte einen Monat nach der vorliegenden Haftüberprüfung ohnehin jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann, steht es ihm zudem offen, diesfalls ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, um die Voraussetzungen der Haft überprüfen zu lassen. Der Beurteilte wird sich in vier Monaten seit rund vierzehn Monaten in Ausschaffungshaft befinden. Dass die Repatriierung des Beurteilten nicht rascher vollzogen werden kann, ist einzig auf die fehlenden Reisepapiere des Beurteilten, sein unkooperatives Verhalten sowie seine Heimatbehörden zurückzuführen, weshalb auch die Verlängerung der Haft über die Dauer von sechs Monaten nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG).

 

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Verlängerung der Haft um vier Monate als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

 

Der Beurteilte befindet sich bereits seit rund zehn Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler zu bewilligen ist. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Die heutige Verhandlung dauerte, wie von der Rechtsvertreterin geschätzt und in der Honorarnote eingesetzt, rund eine Stunde. Allerdings konnte sie erst mit rund einer halben Stunde Verspätung beginnen. Dies war aber namentlich auf ein Missverständnis mit dem Dolmetscher sowie den Umstand zurückzuführen, dass sich der Beurteilte aufgrund eines Gebets verspätet zuführen liess. Dies hat die Rechtsvertreterin nicht zu verantworten, weshalb eine halbe Stunde Aufwand hinzukommt. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen. 

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ von vier Monaten, bis zum 21. Dezember 2026, ist rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'220.–, zuzüglich Auslagen von CHF 5.–, insgesamt also CHF 1'225.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.