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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.75
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 1. September 2026
betreffend Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündliche Verhandlung
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der georgische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) am 21. August 2026 am Bahnhof SBB von Mitarbeitern des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Personenkontrolle unterzogen wurde, wobei festgestellt wurde, dass er sich seit dem 27. März 2026 durchgehend im Schengenraum aufgehalten hat, dass drei gefälschte Schengenstempel in seinem Reisepass eingetragen waren, dass der Beurteilte zwei Einreiseverweigerungen von Deutschland und Polen auswies und dass bei der Effektenkontrolle Gegenstände zum Vorschein kamen, die typischerweise für Ladendiebstähle verwendet werden;
dass der Beurteilte gleichentags vom Migrationsamt Basel-Stadt mit einer Ausreisefrist bis zum 28. August 2026 aus der Schweiz, dem Schengenraum und der EU weggewiesen und im Anschluss aus der Festhaltung entlassen wurde;
dass der Beurteilte am 31. August 2026 von der Kantonspolizei Basel-Stadt beim Kannenfeldplatz angetroffen und festgenommen wurde;
dass das Migrationsamt am 1. September 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 12. September 2026 anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte über einen gültigen Reisepass verfügt, das Migrationsamt nach erfolgter Abklärung der Flugtauglichkeit am 2. September 2026 bereits eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hat und der Vollzug der Wegweisung damit voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt den Beurteilten mit Verfügung vom 21. August 2026 aus der Schweiz, dem Schengenraum und der EU weggewiesen hat;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;
dass eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass der Beurteilte jeweils eine gültige schengenweite Einreiseverweigerung aus Deutschland und aus Polen hat, gegen die er mit seiner Einreise in die Schweiz verstossen hat, womit der erste Haftgrund damit gegeben ist;
dass eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur die gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverweigerungen von Deutschland und Polen missachtete, sondern auch der vom Migrationsamt am 21. August 2026 verfügten Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum offenkundig nicht Folge leistete;
dass der Beurteilte damit als unbelehrbar zu bezeichnen ist und er bereits mehrfach zu erkennen gab, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, zumal er gemäss Auskunft der deutschen Behörden offenbar bereits am 14. und 15. Mai 2025 sowie am 4. Oktober 2025 versuchte, trotz bestehender Einreiseverweigerung in Deutschland einzureisen (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 1. September 2026);
dass er in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet ist, wobei seine Identität gemäss dem mitgeführten Reisepass nicht mit jener gemäss den Einreiseverweigerungen von Deutschland und Polen übereinstimmt und im Einklang mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass er damit die Einreiseverweigerungen zu umgehen versuchte;
dass sich in seinem Reisepass nebst einem originalen Einreisestempel in den Schengenraum vom 27. März 2026 ausserdem ein gefälschter Ausreisestempel aus dem Schengenraum vom 21. April 2026, zwei gefälschte türkische Stempel vom 21. April 2026 und vom 24. Juli 2026 sowie ein gefälschter Einreisestempel in den Schengen-Raum vom 24. Juli 2026 fanden, wodurch er offenkundig die Visumsbestimmungen umgehen und sein Fortkommen im Schengenraum sicherstellen wollte;
dass der Beurteilte damit bereits mehrfach die Behörden zu täuschen versuchte bzw. diese bereits mehrfach täuschte;
dass der Beurteilte gemäss EURODAC seit dem 13. Dezember 2018 insgesamt sechs Asylgesuche in Tschechien und in Deutschland stellte, wobei er das letzte Gesuch am 3. März 2022 in Deutschland stellte, wo er in der Folge aber per 29. April 2022 als untergetaucht galt («Fortzug nach unbekannt», vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 1. September 2026);
dass er einerseits gegenüber den Beamten des BAZG angab, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige (vgl. Bericht vom 21. August 2026), auch anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 1. September 2026 meinte, er nehme keine Medikamente und sei nicht in Behandlung, und im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Wegweisung keine medizinischen Probleme erwähnte, er aber andererseits anlässlich derselben Befragung des Migrationsamts behauptete, dass er nach Frankreich gekommen sei, um eine medizinische Behandlung seiner Hepatitis C-Erkrankung zu erhalten, dort aber mindestens einen Monat hätte auf die Behandlung warten müssen, weshalb er für die Behandlung in die Schweiz gekommen sei;
dass er auf Vorhalt anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 1. September 2026, dass er bereits am 27. März 2026 in Frankreich eingereist sei, angab, dass er ab dem Moment, als er erfahren habe, dass er Hepatitis C habe, einen Monat hätte warten müssen, nur um später in derselben Befragung zu behaupten, dass er die diversen Asylgesuche in der Vergangenheit gestellt habe, um die medizinische Behandlung zu erhalten bzw. eine solche bis zum negativen Entscheid auch erhalten habe;
dass seine Angaben zu seiner Gesundheit sowie dem Grund seiner Einreise und seinem Aufenthalt im Schengenraum damit widersprüchlich ausfielen;
dass der Beurteilte zwar angab, dass er freiwillig zurück nach Georgien reisen werde, er gleichzeitig aber auch meinte, er wolle zunächst nach Frankreich, um seine Sachen zu organisieren und abzuklären, ob er da doch noch eine medizinische Behandlung erhalte;
dass der Beurteilte hierzulande über kein Beziehungsnetz verfügt, er bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, und aufgrund der gesamten Umstände nicht davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich in Freiheit den Behörden zur Verfügung halten und den vom Migrationsamt organisierten Rückflug nach Georgien antreten würde, weshalb mildere Massnahmen etwa in Form einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung nicht denkbar sind;
dass das Migrationsamt über den Reisepass des Beurteilten verfügt und bereits am 2. September 2026 eine Flugbuchung in Auftrag gab;
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Wegweisung nicht entgegenstehen, wäre eine Hepatitis C-Erkrankung doch, wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, auch in Georgien behandelbar;
dass die medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und das Migrationsamt die Transportfähigkeit bereits abklärte;
dass die angeordnete Haft auch ansonsten ohne weiteres verhältnismässig erscheint, zumal der Beurteilte in Deutschland unter anderem wegen mehrfacher Körperverletzungsdelikten sowie schweren Diebstahls, auch mit Waffen verzeichnet ist (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 1. September 2026) und auch anlässlich der Kontrolle vom 21. August 2026 Gegenstände zum Vorschein kamen, die typischerweise für Ladendiebstähle verwendet werden, womit von ihm – wie das Migrationsamt zu Recht erwog – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beurteilten deutlich überwiegt;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände damit angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 12. September 2026, ist rechtmässig und angemesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
UnterschriftA____:
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Unterschrift Migrationsamt:
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