Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2026.76

 

URTEIL

 

vom 8. September 2026

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. September 2026

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____ (Beurteilter) wurde am 6. September 2026 in Basel einer Polizeikontrolle unterzogen. Da er sich gegenüber der Kantonspolizei nicht ausweisen konnte, wurde er auf Anordnung der piketthabenden Mitarbeiterin des städtischen Migrationsamts vorläufig festgenommen. Am 7. September 2026 verfügte das Migrationsamt – nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte – eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von fünf Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.4), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Das Gesetz sieht ein Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, dann, wenn deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 2 AIG; vgl. dazu E. 2.2), oder dann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlender Möglichkeit der sofortigen Wegweisung) betritt (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 5 AIG; vgl. dazu E. 2.3). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal fünf Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

 

2.2      Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 7. September 2026 gab der Beurteilte an, er sei über Italien nach Deutschland gereist und von dort weiter nach Belgien und kurzzeitig in die Niederlande, wo er jeweils als Friseur gearbeitet habe. Im August 2026 sei er dann zwecks Behandlung seines Hautausschlags nach Frankreich weitergezogen und – als er die Behandlung dort nicht erhalten habe – weiter in die Schweiz. Sämtliche Grenzübertritte sowie die geltend gemachte Arbeitstätigkeit tätigte der Beurteilte, ohne über die notwendigen Reisedokumente bzw. Arbeitsbewilligungen zu verfügen. Insbesondere hinsichtlich der Arbeitstätigkeit war ihm dies zudem durchaus klar, wie er anlässlich der Befragung vom 7. September 2026 insofern einräumte, dass er angab, er habe in Belgien «schwarz» gearbeitet und er wolle nicht, dass sein Freund, bei dem er gearbeitet habe, nun deswegen Probleme bekomme. Gemäss EURODAC-Trefferformular stellte der Beurteilte in der Vergangenheit drei Asylgesuche in Deutschland und eines in den Niederlanden. Den Ausgang des Asylverfahrens in den Niederlanden wartete der Beurteilte eigenen Angaben zufolge nicht einmal ab, sondern zog weiter. Gegenüber dem Migrationsamt räumte er vielmehr freimütig ein, dass er das Asylgesuch nur deshalb stellte, um keine Probleme mit der Polizei zu haben. Das Asylgesuch in Deutschland sei gemäss Angaben des Beurteilten abgewiesen worden. Im Schengener-Informationssystem ist nebst einer Wegeweisung der niederländischen Behörden denn auch zusätzlich eine Wegweisung der deutschen Behörden verzeichnet. Beiden Verfügungen ist der Beurteilte offenkundig nicht nachgekommen. Vielmehr meinte er anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 7. September 2026 gar, dass er im Fall einer Freilassung – wohl wissend um seine Wegweisung und seine fehlenden Reisedokumente – nach Deutschland weiterziehe, was die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht. Kommt hinzu, dass der Beurteilte von den französischen Behörden eine Einreiseverweigerung für den Schengen-Raum erhielt, welche er mit seinem Aufenthalt in Frankreich und seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich ebenso missachtete. Insgesamt hat der Beurteilte damit bereits mehrfach eindrücklich demonstriert, dass er nicht gewillt ist, sich an Regeln zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen.

 

2.3      Wie zuvor erwogen, hat der Beurteilte von den französischen Behörden eine schengenweite Einreiseverweigerung erhalten, betrat am 6. September 2026 aber dennoch das Schweizer Gebiet. Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 5 AIG ist damit ebenfalls erfüllt.

 

2.4      Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte (er befand sich in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge in mehreren Ländern im Schengen-Raum, wobei zumindest seine Aufenthalte in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden objektiviert sind) im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, bei einer Haftentlassung selbständig nach Deutschland zu reisen, was nur schon aufgrund des Fehlens von Reisepapiere nicht möglich ist. Zudem muss er kontrolliert den für ihn zuständigen Behörden übergeben werden. Kommt dazu, dass der Beurteilte aufgrund seines bisherigen Verhaltens über erhebliche Erfahrung darin verfügt, sich im europäischen Raum rechtswidrig fortzubewegen und sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.

 

3.

Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der Beurteilte verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise nach Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass auf sich, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

 

4.

Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 7. September 2026 zwar an, dass er für eine ärztliche Behandlung in die Schweiz gekommen sei. Allerdings handle es sich dabei «lediglich» um einen Hautauschlag, der weder einer Inhaftierung noch einer Wegweisung entgegenstünde. Die medizinische Versorgung ist im Gefängnis Bässlergut zudem sichergestellt und das Migrationsamt hat den Medizinischen Dienst bereits am 7. September 2026 entsprechend informiert. Auch hat der Beurteilte weder gegen seine Rückführung nach Deutschland, Frankreich, Belgien oder in die Niederlande Bedenken angemeldet. Da bereits für die Zuständigkeitsbestimmung des zuständigen Dublin-Staates mit mehreren Wochen gerechnet werden und anschliessend das Staatssekretariat für Migration die Wegweisung verfügen muss, ist auch die Dauer der Haft als verhältnismässig zu qualifizieren. Schliesslich wurde in Nachachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 7. September 2026 ein Dublin-Verfahren eingeleitet.

 

5.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für fünf Wochen, das heisst vom 6. September 2026 bis zum 11. Oktober 2026, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Bestätigung

 

 

Das Urteil AUS.2026.76 wurde A____ durch das Migrationsamt

 

 

in ____________________________________________________Sprache eröffnet

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift A____:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: