Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2026.78

 

URTEIL

 

vom 9. September 2026

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 8. September 2026

 

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)


Sachverhalt

 

Der aus Nigeria stammende A____ (Beurteilter) trat am 23. März 2017 erstmals in der Schweiz im Zusammenhang mit einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einer Hinderung einer Amtshandlung in Erscheinung, wofür er mit Strafbefehl des Ministère public des Kantons Genf vom 24. März 2017 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätze zu CHF 10.– verurteilt wurde. Mit Strafbefehl des Ministère public des Kantons Genf vom 30. März 2022 wurde er sodann des rechtswidrigen Aufenthalts und der rechtswidrigen Einreise im Zeitraum vom 22. November 2017 bis zum 30. März 2022 sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 100.–.

 

Am 8. Dezember 2023 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei in Basel verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete am 26. April 2024 ein Dublin-Kategorie-III-Verfahren ein und mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 16. Mai 2024 wurde der Beurteilte nach Italien weggewiesen. In der Folge verstrich die Überstellungsfrist gemäss Dublin-III-Verordnung nach Italien allerdings aufgrund der fortgesetzten strafrechtlichen Inhaftierung des Beurteilten. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2025 wurde der Beurteilte – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Ausserdem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Gleichentags wurde der Beurteilte vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zu Handen des Migrationsamts aus dem vorläufigen Strafvollzug bedingt entlassen. Dieses stattete den Beurteilten mit einer Bestätigung für die Nothilfe aus, lud ihn zu einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt am 17. Juli 2025 vor und entliess ihn aus der Haft. Vom Vorsprachetermin blieb der Beurteilte in der Folge unentschuldigt fern.

 

Am 5. September 2026 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl verhaftet, woraufhin die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei des Kantons Bern gleichentags eine kurzfristige Festhaltung zwecks Zuführung in den Kanton Basel-Stadt verfügte. Das Migrationsamt hat am 8. September, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 5. Dezember 2026 verfügt. Am 9. September 2026 fand eine Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte wurde am Nachmittag des 5. September 2026 in ausländerrechtlich motivierte Haft genommen. Die 96-Stunden-Frist wurde mit der heutigen Verhandlung damit eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Der Beurteilte hat im Rahmen der Befragung des Migrationsamts betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft vom 8. September 2026 den Wunsch geäussert, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Das Migrationsamt hat dies entgegengenommen und dem SEM weitergeleitet.

 

2.2      Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei dies gefährdet sein muss. Stellt die sich in Ausschaffungshaft befindliche ausländische Person während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

 

2.3      Der Beurteilte ist mit einem sechsjährigen Landesverweis nach Art. 66a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) belegt, womit bereits ein Wegweisungstitel vorliegt. Ausserdem erweist sich der Beurteilte aufgrund der Landesverweisung grundsätzlich als asylunwürdig (vgl. Art. 53 lit. c AsylG). Es kommt hinzu, dass das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, mit welchem die Landesverweisung ausgesprochen wurde, erst vor etwas mehr als einem Jahr, nämlich am 10. Juli 2025, gefällt wurde. Weder aus der schriftlichen Begründung des Urteils des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2025 noch aus jener des Strafgerichts vom 25. Juli 2024 wird ersichtlich, dass der anwaltlich verteidigte Beurteilte Asylgründe gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung vorgebracht hätte. Im Gegenteil war vor dem Appellationsgericht lediglich noch der Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem bestritten. Bereits aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren innert kurzer Frist abgeschlossen sein wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Angaben des Beurteilten anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 8. September 2026 nicht sehr gehaltvoll ausfielen. So gab er an, er sei misshandelt worden und wolle deshalb den nigerianischen Pass nicht mehr (vgl. S. 2 und 5 des Protokolls). Diese Erklärung vermag indes nicht im Ansatz zu überzeugen, wird aus dem in den Akten befindlichen Bild des nigerianischen Passes doch ersichtlich, dass dieser am 21. Dezember 2021 in Bern ausgestellt worden ist, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beurteilte längst nicht mehr in Nigeria befand. Kommt hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 8. August 2024 noch angab, dass er lieber nach Nigeria zurückkehren möchte, als nach Italien überstellt zu werden. Anlässlich der heutigen Verhandlung gibt er neuerdings an, dass er erst in Italien von den nigerianischen Behörden misshandelt worden sei, nachdem er die Staatsbürgerschaft habe abgeben wollen. Abgesehen davon, dass er sich damit in einen Widerspruch zu seinen früheren Angaben begab, ist diese neuste Behauptung geradezu abenteuerlich und unglaubhaft. Insgesamt sprechen die gesamten Umstände damit dafür, dass in absehbarer Zeit mit dem Abschluss des Asylverfahrens gerechnet werden kann und dass daher keine Vorbereitungshaft angeordnet zu werden braucht und nachfolgend die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft zu prüfen sind.

 

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Juli 2025 für sechs Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

 

4.

4.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

 

Der Beurteilte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2025 unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Dieser Haftgrund ist damit gegeben.

 

4.2     

4.2.1   Eine ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung ferner dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

 

4.2.2   Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 8. September 2026 an, dass er weder bereit sei, nach Nigeria zurückzukehren, noch nach Italien zu gehen, wo er eigenen Angaben zufolge eine Aufenthaltsbewilligung habe bzw. gehabt habe. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung zeigte er sich nicht bereit, in eines dieser Länder zu gehen. Bereits diese Umstände sprechen dagegen, dass der Beurteilte sich in Freiheit den Schweizer Behörden zwecks Vollzugs der Landesverweisung zur Verfügung halten würde. Kommt hinzu, dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass ihn Regeln und behördliche Anordnungen wenig interessieren. In dieser Hinsicht ist zunächst auf seinen strafrechtlichen Leumund zu verweisen (vgl. dazu den Sachverhalt oben sowie den Strafregisterauszug vom 7. September 2026), ist bei einem straffälligen Ausländer doch – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Leumund ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beurteilte die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2025 abgeurteilten Delikte während laufender Probezeit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– gemäss Strafbefehl des Ministère public des Kantons Genf vom 30. März 2022 beging, was seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber zusätzlich unterstreicht. Am 10. Juli 2025 wurde der Beurteilte bedingt aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen, vom Migrationsamt mit einer Bestätigung für die Nothilfe ausgestattet und zu einem ersten Vorsprachetermin beim Migrationsamt am 17. Juli 2025 vorgeladen. Bereits von diesem Termin blieb er unentschuldigt fern und galt fortan als untergetaucht. Erst über ein Jahr später ist er wieder aufgetaucht, als er im Kanton Bern im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl von der Polizei kontrolliert wurde. Gemäss seinen Angaben befand er sich in der Zwischenzeit in Italien. Mit seiner abermaligen Einreise in die Schweiz stellte er nicht nur erneut unter Beweis, dass ihn die hiesigen Einreisebestimmungen nicht kümmern, reiste er doch nicht nur ohne Visum sondern dieses Mal offenbar auch ohne seinen (im Prinzip bis im Dezember 2026 gültigen) nigerianischen Reisepass ein, sondern missachtete er auch die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung. Dass er von der Rechtskraft letzterer nichts wissen wollte, wie er heute geltend macht, ändert daran nichts. Selbst wenn dies zutreffen sollte, konnte er angesichts des zweitinstanzlichen Urteils jedenfalls nicht annehmen, er habe keine Landesverweisung.

 

4.2.3   Insgesamt lässt das bisherige Verhalten des Beurteilten darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

 

4.3

4.3.1   Ausschaffungshaft kann schliesslich angeordnet werden, wenn sich eine Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit 75 Abs. 1 lit. f AIG).

 

Der Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März  2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE AUS.2023.3 vom 20. Januar 2023 E. 3.1, AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

 

4.3.2   Wie sein strafrechtlicher Leumund zeigt, befand sich der Beurteilte bereits mehrfach in der Schweiz, ohne dass er je ein Asylgesuch gestellt hätte. Zudem wurden weder im Verfahren vor dem Strafgericht noch im Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht Asylgründe gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung eingewendet (vgl. AGE SB.2024.104 vom 10. Juli 2025 E. 4; SG.2024.83 vom 25. Juli 2024 E. IV). Eigenen Angaben zufolge ist der Beurteilte am 5. September 2026 erneut (rechtswidrig) in die Schweiz eingereist. Auch unmittelbar nach dieser Einreise stellte er kein Asylgesuch. Ein solches stellte er nicht einmal gegenüber der Kantonspolizei Bern, die ihn im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl am 5. September 2026 festnahm. Vielmehr äusserte er erst anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 8. September 2026 diesen Wunsch, nachdem ihm klargeworden sein dürfte, dass das Migrationsamt ihn nicht aus der Haft entlassen und die Landesverweisung nun vollziehen wird. Angesichts dieser Umstände ist im Einklang mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass der Beurteilte das Asylgesuch einzig mit der Absicht einreichte, den drohenden Vollzug seiner Landesverweisung und die Rückführung in sein Heimatland zu verzögern bzw. zu verhindern. Da der Beurteilte zudem keine notwendigen Papiere für einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz besitzt und ohnehin rechtskräftig des Landes verwiesen worden ist, ist nach dem Gesagten auch der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs erfüllt.

 

4.4      Das Migrationsamt nimmt schliesslich auch den Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG an, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend bereits drei Haftgründe klarerweise gegeben sind, kann offenbleiben, ob auch dieser erfüllt ist.

 

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

 

5.2      Wie bereits ausgeführt, ist beim Beurteilten von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich eine Meldepflicht in der Vergangenheit bereits einmal als nicht zielführende Massnahme erwiesen hat. Es sind auch keine anderen milderen Massnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, der ausgeprägten Untertauchensgefahr zu begegnen, zumal der Beurteilte, wie dargelegt, bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass ihn behördliche Anordnungen wenig interessieren. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch ernsthafte gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung und der Rückführung nach Nigeria oder einer Überstellung nach Italien nicht entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

 

5.3      In den Akten liegt eine Kopie eines an sich noch gültigen Reisepasses der nigerianischen Behörden, der zudem in Bern ausgestellt wurde. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die Repatriierung des Beurteilten nach Nigeria wahrscheinlich und absehbar ist. Dass dies auch in Bezug auf Italien gilt, sollte eine Rückübernahme in Frage kommen, erklärt sich von selbst. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Nigeria (oder Italien) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal sowohl das Strafgericht Basel-Stadt als auch das Appellationsgericht, wie bereits mehrfach erwähnt, erst vor einem bzw. zwei Jahren die Voraussetzungen der Landesverweisung sowie allfällige Vollzugshindernisse des damals anwaltlich verteidigten Beurteilten zu prüfen hatte (vgl. dazu BGE 145 IV 455 E. 9.4, in: Pra 2020 Nr. 61 S. 589 ff.; BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6, mit Hinweisen).  

 

5.4      Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich, hat das Migrationsamt dem SEM doch bereits am 7. September 2026 einen Auftrag zur Identifikation und Papierbeschaffung erteilt und sich bei diesem informiert, wie lange die Papierbeschaffung bei den nigerianischen Behörden erfahrungsgemäss dauert. Am 8. September 2026 führte es ein Ausreisegespräch mit dem Beurteilten durch und stellte das Protokoll gleichentags dem SEM zu, mit dem Hinweis, dass der Beurteilte angegeben habe, ein Asylgesuch stellen zu wollen, und das Migrationsamt die dafür zuständige Abteilung des SEM informieren werde. Die entsprechende Mitteilung über das Asylgesuch erfolgte am gleichen Tag. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 8. September 2026 angab, wird es nun den Asylentscheid abwarten, bevor es weitere Vollzugshandlungen vornehmen wird, was angesichts der Tatsache, dass gemäss Rückmeldung des SEM vom 8. September 2026 als nächstes ohnehin eine zentrale Befragung bei den nigerianischen Behörden ansteht, welche frühesten im Dezember 2026 bzw. Januar 2027 stattfinden könne, nachvollziehbar ist. Auch dass eine allfällige Rückübernahmeanfrage an Italien erst nach Durchführung des Asylverfahrens vorgenommen wird, erscheint nachvollziehbar. Diese Umstände zeigen gleichzeitig, dass sich auch die Dauer der verfügten Ausschaffungshaft von drei Monaten ohne weiteres als gerechtfertigt erweist. Das SEM ist allerdings gehalten, das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2); auch das Migrationsamt bat die zuständige Stelle mit der Übermittlung des Asylgesuchs am 8. September 2026, dieses aufgrund der Inhaftierung des Beurteilten prioritär zu behandeln. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

 

 

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft für die Dauer von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten, das heisst bis zum 5. Dezember 2026, ist rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-        Beurteilter

-        Migrationsamt Basel-Stadt

-        Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.