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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.7
URTEIL
vom 3. Februar 2026
Beteiligte
A____, geb. [...], von Afghanistan,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 12. November 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) das Asylgesuch ab und den Beurteilten aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beurteilten in der Schweiz.
Seit seiner Einreise in der Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt fünf Urteile verzeichnet. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 wegen mehrfacher Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, gewebsmässigen Diebstahls, einfachen Diebstahls, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 wegen Raubs, gewebsmässigen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Sowohl das Appellationsgericht mit Urteil vom 8. November 2023 als auch das Strafgericht mit Urteil vom 22. November 2023 verwiesen den Beurteilten ausserdem jeweils für sieben Jahre des Landes.
Der Beurteilte befand sich bis zum 4. Dezember 2025 in strafrechtlich motivierter Haft in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 4. Dezember 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. März 2026, welche mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 5. Dezember 2025 bestätigt wurde.
Am 26. Januar 2026 (per E-Mail) bzw. am 27. Januar 2026 (per Post) ging beim Verwaltungsgericht ein Haftentlassungsgesuch ein. Am 3. Februar 2026 fand vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Im Anschluss gelangten sein unentgeltlicher Rechtsvertreter, lic. iur. Guido Ehrler, sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Sein Rechtsvertreter beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Vertreter des Migrationsamt beantragte die Bestätigung der angeordneten Haft. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haft-entlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Die heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des Entscheids innerhalb von acht Arbeitstagen und damit rechtzeitig stattgefunden.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 jeweils für sieben Jahre (rechtskräftig) des Lan-des verweisen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu ZÜND, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 wurde der Beurteilte unter anderem wegen gewebsmässigen Diebstahls sowie einfachen Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 unter anderem wegen Raubs sowie gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB, womit dieser Haftgrund gegeben ist.
3.2
3.2.1 Sodann kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auf-lage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2.2 Der Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland ablehnend gegenüber (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023; E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 18. November 2025; Befragungsprotokoll Migra-tionsamt vom 4. Dezember 2025 S. 2 ff.; Verhandlungsprotokoll vom 5. Dezember 2025). Anlässlich der Befragung vom 4. Dezember 2025 meinte er gar, er werde nach einer Woche wieder in der Schweiz sein, sollte er nach Afghanistan zurückgebracht werden (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Dezember 2025 S. 4; vgl. auch das Verhandlungsprotokoll vom 5. Dezember 2025). Ausserdem ist er seinen Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung bislang nicht nachgekommen. Anlässlich der Befragung vom 22. November 2023 meinte er zwar noch, er könne die Dokumente bei seiner Familie besorgen, wenn er wieder aus der Haft sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023 S. 2). Zumindest ansatzweise machte er damit den Anschein, kooperationswillig zu sein. Als ihm dann über die Justizvollzugsanstalt Lenzburg aber ein Formular zur Beantragung eines afghanischen Passes übergeben wurde, war seine Reaktion, er habe dieses «in den Abfall geschickt» (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 25. April 2024), was die anfängliche Andeutung von Kooperationswilligkeit als reines Lippenbekenntnis erscheinen lässt. Auch anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 führte er aus, dass er für die Papierbeschaffung nichts unternommen habe (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 S. 3). Letztlich sah sich das Migrationsamt gezwungen, die Identifizierung ohne die Mitwirkung des Beurteilten vorzunehmen, was in der Folge auch gelang, allerdings erst im Anschluss an eine zentrale Befragung bei den afghanischen Behörden vom 20. August 2025. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht für bestehende Untertauchensgefahr.
Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit mehreren Alias-Identitäten verzeichnet ist (vgl. Strafregisterauszug vom 26. November 2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an bestehende Regeln und behördliche Anordnungen hielt. Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2025, wonach er die Alias-Identitäten zum ersten Mal höre, sind als reine Schutzbehauptungen zu werden, ist doch nicht zu erwarten, dass diese von den Behörden erfunden sind. Nachdem das Asylgesuch des Beurteilten am 1. Mai 2018 abgewiesen, er allerdings vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war, galt er ab dem 24. März 2022 als verschwunden (vgl. etwa Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 23. November 2022). Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass der Beurteilte ab dem 11. März 2022 bis am 9. März 2023 in strafrechtlich motivierter Haft versetzt war (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2022; Haftentlassungsverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. März 2023; Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 2. März 2023). Gemeldet hatte dies der Beurteilte indes nie. Nach seiner Haftentlassung war der Beurteilte ab dem 16. März 2023 wieder im Kanton Basel-Landschaft gemeldet, galt dort aber ab dem 20. April 2023 wieder als verschwunden (vgl. E-Mail vom 21. April 2023). Dies lag daran, dass der Beurteilte am 13. April 2023 erneut inhaftiert worden war (vgl. Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2023). In der Zwischenzeit dürfte der Beurteilte sich aber ausserdem über die Grenze nach Deutschland begeben haben, wurden die Schweizer Behörden doch um Rückübernahme des Beurteilten angefragt, nachdem er am 11. April 2023 von den deutschen Behörden aufgegriffen worden war (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der Fachspezialistin Dublin des SEM und dem Mitarbeiter des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 1. Juni 2023). Mangels gültigem Reisedokument war ihm das aber nicht erlaubt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beurteilte sich mehrfach Polizeikontrollen durch Flucht zu entziehen versuchte, so am 17. März 2021, 29 April 2021, 14. Juni 2021, 26. Juli 2021 sowie 20. November 2021, wofür er jeweils wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt wurde (vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 und 21. September 2021; Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 S. 14 f. und 32 f.). Ausserdem missachtete er mehrfach Hausverbote, die gegen ihn ausgesprochen wurden, wofür er ebenfalls jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2022; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. September 2021). Auch im Strafvollzug bekundete der Beurteilte grosse Mühe, sich an die Regeln zu halten. Aus dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 2. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass es seit der Prüfung der bedingten Entlassung am 12. August 2024 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg zu insgesamt zehn Disziplinierungen wegen seinem Verhalten kam (vgl. S. 4 des Entscheids). Zwischen der Einweisung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg bis zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 12. August 2024 waren es weitere fünf Disziplinierungen (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. Oktober 2024 S. 5). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2025 bagatellisierte er diese Vorfälle nur und machte die Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt Lenzburg dafür verantwortlich. Auch sein strafrechtlicher Leumund (sein Strafregisterauszug vom 26. November 2025 weist insgesamt fünf Urteile aus) spricht für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber bestehenden Regeln zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen auch darin, dass er die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 abgeurteilten Delikte allesamt innerhalb von rund einem Monat nach seiner Haftentlassung am 9. März 2023 und während dem laufendem Berufungsverfahren beging, bei welchem die vom Beurteilten angefochtene Landesverweisung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 zu beurteilen war (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023).
3.2.3 Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er, wie bereits erwähnt, inzwischen von den afghanischen Behörden identifiziert wurde und die vom Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Rückführung immer näher rückt. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Afghanistan heimkehre wolle und er einen Rückflug nicht freiwillig antreten werde, ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal, wie bereits ausgeführt, die von ihm nicht gewollte Rückführung immer näher rückt und der Untertauchensanreiz daher umso grösser ist. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung(en) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit klar.
4.3 Das Migrationsamt erhielt am 11. Oktober 2024 vom SEM die Mitteilung, dass eine (zwangsweise) Rückführung nach Afghanistan namentlich für straffällige Personen mit Freiheitsstrafen über einem Jahr wieder möglich sind (vgl. E-Mail des SEM vom 11. Oktober 2024). Am 17. Oktober 2024 meldete das Migrationsamt den Beurteilten für eine Rückführung an. Am 7. März 2025 erhielt das Migrationsamt vom SEM die Rückmeldung, dass derzeit lediglich Personen nach Afghanistan einreisen könnten, welche über einen von den (de-facto) afghanischen Behörden in Kabul ausgestellten Original-Pass verfügten und das SEM prüfe, über welche Möglichkeiten eine Identifizierungsanfrage und Laissez-passer-Anträge erfolgen könnten. Am 17. Juli 2025 teilte das SEM auf entsprechende Nachfrage des Migrationsamts mit, dass das Dossier des Beurteilten den afghanischen Konsularbehörden unterbreitet werde und das SEM davon ausgehe, dass es bis Ende Juli über die nächsten Schritte informieren könne. Am 31. Juli 2025 teilte das SEM mit, dass für den Beurteilten am 20. August 2025 eine konsularische Befragung zur Abklärung der Person organisiert werden konnte. Die Befragung konnte planmässig am 20. August 2025 durchgeführt werden und bereits am 25. August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass die (de-facto) afghanischen Behörden die afghanische Nationalität bestätigt hätten. Es bat das Migrationsamt, den Beurteilten über das Resultat zu informieren und beim SEM einen Amtsbericht anzufordern, um die Zulässigkeit der Rückkehr zu überprüfen. Letzteres wurde vom Migrationsamt noch gleichentags in die Wege geleitet und am Folgetag wurde dem Beurteilten das rechtliche Gehör zur Identifikation gewährt. Am 18. November 2025 erstattete das SEM den Amtsbericht betreffen Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Am 3. Dezember 2025 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass die (de-facto) afghanischen Behörden nun bereit seien, ein Laissez-passer für Personen auszustellen, die im August identifiziert und befragt wurden, und das SEM ein solches für den Beurteilten beantrage. Am 15. Dezember 2025 erhielt das Migrationsamt vom SEM die Mitteilung, dass die (de-facto) afghanischen Behörden dem Beurteilten derzeit kein Ersatzreisedokument ausstellen würden. Auf entsprechende Nachfrage des Migrationsamts konkretisierte das SEM am 16. Dezember 2025, dass sie aus medizinischen Gründen («Mental Illnes») nicht dazu bereit seien. Nach Rücksprache mit dem SEM ersuchte das Migrationsamt am 13. Januar 2026 den Amtsarzt um ein Schreiben, welches sich zu einer allfälligen ärztlichen Behandlung des Beurteilten äussert. Nach Erhalt des gewünschten Schreibens am 14. Januar 2026, wurde dieses noch gleichentags ans SEM weitergeleitet. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend das Beschleunigungsgebot.
4.4
4.4.1 Mit seinem Haftentlassungsgesuch stellt der Beurteilte die Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung in Frage. Er macht geltend, die (de-facto) afghanischen Behörden seien aus medizinischen Gründen nicht bereit, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen. Das Migrationsamt habe beim Amtsarzt zwar eine Bestätigung eingeholt, wonach der Beurteilte aktuell nicht in ärztlicher Behandlung sei und er momentan lediglich ein Medikament zum Schlafen erhalte. Dieser Bericht bescheinige jedoch nicht, dass der Beurteilte nicht an einer psychischen Erkrankung leide. Der Amtsarzt verfüge über keinen fachpsychiatrischen Fähigkeitsausweis, habe den Beurteilten nicht persönlich untersucht und er habe seine Bescheinigung in Unkenntnis der Aktenlage abgegeben. Aus dem vom Beurteilten mit vorliegendem Haftentlassungsgesuch eingereichten «ärztlichen Zeugnis» vom 21. Januar 2026 sei dagegen zu entnehmen, dass beim Beurteilten ein Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Ausserdem bestehe beim Beurteilten eine Abhängigkeit von Kokain und Marihuana. Therapeutisch sei eine angepasste psychotherapeutische Behandlung dringend zu empfehlen. Die drohende Ausschaffung nach Afghanistan sei mit einem ernsthaften Suizidrisiko verbunden. Schliesslich müsse bei der schmerzhaften Verdickung an der Tibia ein Tumor ausgeschlossen werden. Es sei damit nicht nur erstellt, dass die (de-facto) afghanischen Behörden nicht bereit seien, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen, sondern stehe auch fest, dass er unter einer fachgerecht diagnostizierten Geisteskrankheit leide, deren Behandlung er nur in der Schweiz erhalte. Anlässlich der heutigen Verhandlung ergänzte er, er sei hinsichtlich des Gesprächs bei den de-facto-Behörden von Afghanistan im August 2025 nicht darüber informiert worden, dass es sich um die Taliban-Regierung handle. Er habe dieser seine grosse Angst vor den Taliban bekundet und erzählt, dass Familienangehörige von diesen getötet worden seien. Der Rechtsvertreter macht geltend, unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Angaben sei aufgrund dieser Äusserungen klar, dass der Beurteilte im Fall des Vollzugs der Rückführung einer reellen Gefahr gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt sei.
4.4.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.4.3
4.4.3.1 Unter dem Titel der Absehbarkeit stellt sich zunächst die Frage, ob die Rückführung des Beurteilten aufgrund seines (psychischen) Gesundheitszustands zulässig ist.
4.4.3.2 Der Beurteilte wurde, wie bereits erwähnt, (zweifach) in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB rechtskräftig des Landes verwiesen, womit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erlosch (Art. 83 Abs. 9 AIG). Der Vollzug einer obligatorischen Landesverweisung kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 66d Abs. 1 StGB aufgeschoben werden. Vollzugshindernisse sind grundsätzlich bereits vom urteilenden Strafgericht zu prüfen. Dies entbindet die mit dem Vollzug der Landesverweisung beauftragte Behörde indes nicht zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Vollzugs allfällige Vollzugshindernisse vorliegen (BGE 145 IV 455 E. 9.4, in: Pra 2020 Nr. 61 S. 589 ff.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7, in: Pra 2022 Nr. 36 S. 382 ff.; BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a). Ferner ist der Vollzug auch dann aufzuschieben, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts ihm entgegenstehen (lit. b).
Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (BGer 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.4, 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.4, je mit diversen Hinweisen). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10) hat der EGMR seine Position zum Verhältnis von Krankheit und Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK vertieft. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeit oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGer 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.5, 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.5, je mit diversen Hinweisen).
4.4.3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2023, mit welcher die durch das Strafgericht am 19. Juli 2022 ausgesprochene Landesverweisung von sieben Jahren überprüft wurde, wurden vom Beurteilten eine Drogenabhängigkeit sowie psychische Probleme geltend gemacht. Das Appellationsgericht setzte sich in eingehender Weise mit den sich in den Strafakten findenden Anhaltspunkten auseinander, die im Zusammenhang mit der behaupteten Drogenabhängigkeit stehen könnten, und kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Beurteilte zwar unbestrittenermassen Drogen konsumiere, sich für ein relevantes bzw. schweres Suchtverhalten aus den Akten jedoch keine Hinweise entnehmen liessen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Entzug dem Beurteilten im Strafvollzug schwerfalle oder er gar auf eine Suchttherapie angewiesen wäre. Nachdem der Beurteilte selbst vorgebracht habe, dass er jetzt einen Entzug durchgemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er keine gleichartigen Delikte mehr begehen werde, stehe die vorgebrachte Drogensucht der Landesverweisung nicht entgegen. Was die psychischen Probleme betreffe, sei festzuhalten, dass diese von der Verteidigung erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht worden seien. Zwar könne eine gewisse Auffälligkeit in Bezug auf das Verhalten des Beurteilten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geleugnet werden, jedoch würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche seine Behauptungen zu stützen vermögen (AGE SB.2022.95 vom 8. November 2023 E. 2.6.4). Weder wurde im erwähnten Urteil des Appellationsgerichts bzw. bereits im Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 daher eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen, noch stand etwa eine ambulante Massnahme im Raum, noch wurde aus gesundheitlichen Gründen von der Landesverweisung abgesehen. Bei einem relevanten psychischen Leiden hätte letztere aber, wie erwogen, gar nicht angeordnet werden dürfen (vgl. E. 4.4.3.2 oben). Nur zwei Wochen nach der Berufungsverhandlung fand am 22. November 2023 eine weitere Verhandlung vor dem Strafgericht statt. Von diesem Urteil liegt zwar nur das Urteilsdispositiv vor, aber auch diesem ist kein Hinweis auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder eine strafrechtliche Massnahme zu entnehmen und es wurde eine weitere Landesverweisung ausgesprochen, obschon der Beurteilte von derselben Advokatin verteidigt war.
Auch nach den beiden Urteilen bis zur Ablehnung der de-facto-Behörden von Afghanistan, dem Beurteilten ein Ersatzreisedokument auszustellen, traten keine Anhaltspunkte hinzu, die auf ein schweres psychisches Leiden im vorerwähnten Sinne hindeuten würden. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 22. November 2023 bestätigte der Beurteilte vielmehr, dass er keine Medikamente nehme und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Auch den beiden Entscheiden des Straf- und Massnahmenvollzugs betreffend Ablehnung der bedingten Entlassung vom 12. August 2024 und vom 2. Oktober 2025 sind keine Auffälligkeiten zu entnehmen. Im Rahmen einer Anfrage des Migrationsamts vom 13. August 2024 beim Beurteilten, ob dieser bereit sei, in seine Heimat zurückzukehren und sich mit dem Konsulat in Verbindung zu setzen, gab er an, er dürfe «aus politischen Gründen (Krieg) nicht zurück» (vgl. Infoschreiben Landesverweis vom 13. August 2024). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 meinte der Beurteilte, dass es ihm gut gehe. Er könne aber nicht zurück in seine Heimat, weil er dort keine Eltern habe. Er habe dort nichts. Sollte er zurückgebracht werden, komme er innerhalb einer Woche zurück (vgl. S. 2 ff. des Protokolls). Ähnlich war sein Aussageverhalten anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2025.
Die ersten handfesten Hinweise, die auf eine psychische Beeinträchtigung hindeuten, sind die Ablehnung der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die de-facto-Behörden von Afghanistan sowie das vom Beurteilten mit seinem Haftentlassungsgesuch eingereichte ärztliche Zeugnis. Auf die Ablehnung der de-facto-Behörden wird noch einzugehen sein. Zu erwähnen ist an dieser Stelle aber, dass sie wenig nachvollziehbar erscheint, und daher nicht zur Annahme von Gesundheitsproblemen genügen kann, die ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB darstellen (vgl. zu den Umständen der Ablehnung E. 4.5.5 unten). In Bezug auf das ärztliche Zeugnis ist festzuhalten, dass dieses zwar von einer Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ausgestellt wurde, zu berücksichtigen ist aber, dass sich ihre Befunde einzig auf ein eineinviertelstündiges Gespräch mit dem Beurteilten und die dabei geschilderte «traumatische Familiengeschichte mit vielen gewaltsamen Verlusten» stützen. Die vorliegende Aktenlage war der Ärztin dabei offensichtlich nicht bekannt, sind doch teilweise grosse Diskrepanzen auszumachen. So gab der Beurteilte der Ärztin etwa an, dass er sich vor den Taliban fürchte, da sie viele Freunde, Nachbarn und Verwandte von ihm getötet hätten. Er sei sich sicher, dass sie ihn töten würden, wenn er zurückkehre. Nicht nur deckt sich dies nicht mit seinen vorstehend dargestellten Angaben, wonach er nicht zurück in seine Heimat wolle, weil er dort nichts habe, sondern fielen auch seine Schilderungen im Asylverfahren anders aus. Dort gab er zwar ebenfalls an, dass er sich vor den Taliban fürchte, die Ausreise aus Afghanistan begründete er aber damit, dass sein Onkel beabsichtigt habe, ihn und seinen Bruder ins Militär zu schicken. Sodann schilderte er zwar Übergriffe der Taliban, die ihm und seinem Bruder wiederfahren sein sollen, als sie auf der Ausreise waren. Von Verwandten oder Bekannten, die getötet worden seien, war aber keine Rede. Vielmehr schloss das SEM aufgrund seiner Darlegungen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden seien. Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass der Beurteilte oder jemand aus seiner Familie über ein Risikoprofil verfüge (vgl. Asylentscheid vom 1. Mai 2018). Das SEM setzte sich im Amtsbericht vom 18. November 2025 nochmals ausführlich mit der Gefährdung des individuellen Profils des Beurteilten, namentlich auch im Zusammenhang mit der Taliban-Regierung, auseinander, ohne dass es eine Gefährdung ausmachte. Gegenüber der Ärztin führte der Beurteilte sodann offenbar aus, dass er drei Brüder und zwei Schwestern habe. Ein Bruder sei zusammen mit seiner Mutter getötet worden – von wem, wisse er nicht. Im Iran habe er seinen zweiten Bruder verloren und auch sein dritter Bruder sei inzwischen getötet worden. Seine Schwestern seien noch am Leben. Die eine wohne in der Schweiz und habe zwei Kinder, die andere lebe in Afghanistan, er wisse aber nicht wo. Im Asylverfahren gab der Beurteilte hingegen an, dass er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern bei einem Bruder seines Vaters gelebt habe. Dieser Onkel habe sie schlecht behandelt und seine Mutter sei aufgrund seiner gewaltsamen Übergriffe verstorben. Seine ältere Schwester lebe bereits längere Zeit in der Schweiz. Er selbst habe Afghanistan zusammen mit seinem Bruder im Jahr 2015 verlassen; er habe diesen aber auf dem Weg nach Europa aus den Augen verloren. Er befürchte, dass er vor Griechenland ertrunken sei. Aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 8. November 2023 kann ausserdem entnommen werden, dass es sich beim dritten Geschwisterteil um eine weitere Schwester handeln soll, die noch in Afghanistan lebe (vgl. AGE SB.2022.95 E. 2.7.2). Auch die Darlegungen gegenüber der Ärztin mit der Tötung seiner Brüder erscheinen vor diesem Hintergrund zumindest fraglich. Kommt hinzu, dass er sie heute erneut anpasste, machte er doch nun neuerdings geltend, dass seine Mutter zusammen mit einem seiner Brüder von der Taliban getötet worden sei. Nicht bekannt gewesen sein dürfte der Ärztin auch die vorstehend dargestellte Auseinandersetzung des Appellationsgerichts mit der geltend gemachten Drogensucht bzw. deren Zusammenhang mit den strafrechtlichen Delikten. Vielmehr erscheint ihr Kenntnisstand auch hinsichtlich des strafrechtlichen Leumunds eher bescheiden, wurde ihr doch offenbar von der Person, die sie zur Untersuchung beauftragte, nur mitgeteilt, dass der Beurteilte fünf Jahre Freiheitsstrafe wegen Drogen und Kleinstkriminalität erhalten habe, was angesichts der Verurteilungen u.a. wegen Raubs und mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls (einmal mit einem Deliktsgut von insgesamt rund CHF 15'000.– [vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 S. 35]) doch bagatellisierend erscheint. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters im Haftentlassungsgesuch, trifft es nicht zu, dass der Beurteilte unter einer «fachgerecht diagnostizierten Geisteskrankheit» leide. Die Ärztin äusserte lediglich einen Verdacht auf eine komplexe Belastungsstörung mit depressivem Syndrom und diagnostizierte anamnestisch eine Abhängigkeit von Kokain und Marihuana.
Wie einleitend erwähnt (vgl. E. 4.4.3.2 oben), sind allfällige (medizinische) Vollzugshindernisse von den mit dem Vollzug der Landesverweisung betrauten Behörden (in casu dem Migrationsamt) zu prüfen und allfällige Arztzeugnisse im verwaltungsrechtlichen Verfahren einzureichen bzw. entsprechende Untersuchungen dort zu beantragen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vermögen im jetzigen Zeitpunkt jedoch weder die ablehnende Haltung der de-facto-Behörden von Afghanistan noch das vom Beurteilten eingereichte ärztliche Zeugnis hinreichend substantiiert darzulegen, dass der Beurteilte an einer psychischen Erkrankung leidet, die im Fall des Vollzugs der Landesverweisung zu einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führt, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. der Rechtsprechung des EGMR nach sich ziehen würde. Kommt hinzu, dass die suizidalen Äusserungen gegenüber der Ärztin im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückführung angesichts der jüngsten Drohungen, sich umzubringen, sollte er nicht in eine Einzelzelle verlegt werden (vgl. dazu die Verfügung der Gefängnisleitung vom 26. Januar 2026), doch in einem anderen Licht erscheinen. Daher ist die Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung in dieser Hinsicht zu bejahen. Dies gilt genauso für die im Haftentlassungsgesuch erwähnte schmerzhafte Verdickung an der Tibia. Diese sei gemäss ärztlichem Zeugnis bzw. den Angaben des Beurteilten ohnehin bereits von einem Spezialisten untersucht worden und dieser habe gemeint, die Verdickung könne nach der Haft «repariert» werden.
4.4.4 Der Beurteilte war zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung ab 1. Mai 2018 vorläufig in der Schweiz aufgenommen, verlor diesen Status indessen mit Rechtskraft der vom Appellationsgericht am 8. November 2023 und vom Strafgericht am 22. November 2023 ausgesprochenen Landesverweisungen (Art. 83 Abs. 9 AIG). Im Asylentscheid vom 1. Mai 2018 wurden die vom Beurteilten damals geltend gemachten Gründe geprüft und das SEM kam zum Schluss, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Darauf kann verwiesen werden. Sodann wurde die Möglichkeit einer Anordnung der Landesverweisung im Urteil des Appellationsgerichts vom 8. November 2023 einer eingehenden Prüfung unterzogen (die Berufung beschränkte sich auf die Frage der Landesverweisung), wobei es zum Schluss kam, dass beim Beurteilten kein Härtefall vorliege und der Landesverweisung auch ansonsten keine völkerrechtlichen Garantien entgegenstünden. Da es die Lage in Afghanistan jedoch als volatil erachtete, liess es die Frage des definitiven Vollzugs der Landesverweisung offen (vgl. AGE SB.2022.95 vom 8. November 2023 E. 2.6). Seit dem 11. August 2021 war der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt. Bei Personen, an deren Rückführung ein überwiegendes öffentliches Interesse bestand, wurden die Vollzugshandlungen jedoch vorsorglich weitergeführt, auch wenn die Rückführung letztlich nicht möglich war (Blum/Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 83 N 62 mit Hinweis). Wie dargelegt (vgl. E. 4.3 oben), hat sich diese Praxis des SEM in der Zwischenzeit geändert und der Vollzug einer Wegweisung wird unter gewissen Voraussetzungen vom SEM als zumutbar erachtet. Der Rechtsvertreter mag es nicht als vertretbar erachten, dass straffällige Personen anders behandelt werden als nicht straffällige. Wie er selbst einräumen musste, handelt es sich hierbei aber um eine politische und nicht um eine rechtliche Frage. Im Übrigen kann dem öffentlich einsehbaren Faktenblatt «Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan» des SEM vom 27. März 2025 (abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/asyl/afghanistan/250327-fakten-afg-praxisaenderung.pdf.download.pdf/250327-fakten-afg-praxisaenderung-d.pdf) entnommen werden, dass mittlerweile offenbar auch andere Personen aus einer bestimmten Personengruppe ohne strafrechtliche Vergangenheit im Fall eines negativen Asylentscheids aus der Schweiz weggewiesen und nicht mehr vorläufig aufgenommen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in einem jüngeren Entscheid zum Schluss, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan einen Wegweisungsvollzug nicht als völkerrechtlich unzulässig erscheinen lässt. Selbst nach der Machtübernahme durch die Taliban sei nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt für das gesamte Territorium Afghanistans auszugehen, die dermassen intensiv sei, dass jede in diesem Land wohnhafte Person grundsätzlich einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 E. 10.1.3). Der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist im Generellen daher möglich und gemäss der aktenkundigen E-Mail des SEM vom 3. Dezember 2025 wurden seit der Wiederaufnahme der Rückführungen bereits sechs Personen erfolgreich zurückgeführt. Das Migrationsamt gab beim SEM die Erstellung eines Amtsberichts hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung konkret in Bezug auf den Beurteilten in Auftrag. Nebst einer allgemeinen Einschätzung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs setzte sich das SEM im Bericht vom 18. November 2025 auch in eingehender Weise mit der Gefährdung des individuellen Profils des Beurteilten und in diesem Zusammenhang namentlich auch mit der Ethnie des Beurteilten und seiner Herkunft innerhalb des Landes (vgl. S. 6 des Berichts) auseinander und kam zum Schluss, dass keine personenbezogenen Risikofaktoren auszumachen seien, und dem Vollzug der Landesverweisung daher keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünden. Dem Einwand, die Vollzugsbehörden seien ihrer Pflicht der Überprüfung allfälliger Vollzugshindernisse nicht nachgekommen, ist daher nicht zu folgen. Vielmehr sind keine Gründe ersichtlich und werden solche vom Beruteilten auch nicht dargetan, weshalb auf diesen, in den Akten befindlichen Bericht nicht abgestellt werden kann.
Daran ändert auch nichts, dass der Beurteilte heute angab, dass er anlässlich der zentralen Befragung vom 20. August 2025 angegeben habe, seine Familienangehörige seien von der Taliban getötet worden, im Unwissen darum, dass es sich bei den befragenden Personen um Mitglieder der Taliban-Behörden gehandelt habe. Mit Ausnahme seiner heutigen Aussagen liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass er dies tatsächlich getan hat. Auch der Ärztin gegenüber äusserte er dies offensichtlich nicht, sondern führte einzig aus, dass die Taliban ihn nach vielen Namen, darunter auch jene seiner Mutter und seines Vaters gefragt hätten, er aber Angst gehabt habe, diese zu nennen. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Furcht wegen der Aussagen gegenüber den Taliban weder gegenüber dem Migrationsamt noch gegenüber dem Appellationsgericht anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2025 äusserte, obschon er nach der zentralen Befragung im Strafvollzug erfahren haben will, dass er das Gespräch mit den Taliban geführt hatte (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Kommt erschwerend hinzu, dass sein Aussageverhalten hinsichtlich seiner Befürchtungen vor den Taliban sowie hinsichtlich seiner Familiengeschichte, wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.4.3.3 oben), unbeständig und widersprüchlich ausfiel. Die heutigen Angaben erscheinen vor diesem Hintergrund taktisch motiviert und nicht sonderlich glaubhaft. Es ist auch festzuhalten, dass es der Begründung des Beurteilten einer gewissen Logik fehlt: Wollten die Taliban den Beurteilten aufgrund der von ihm getätigten Äusserungen anlässlich der zentralen Befragung tatsächlich töten, hätten sie sich dann doch in der Folge kaum geweigert, ihm ein Ersatzreisedokument für die Rückführung auszustellen. Es steht dem Beurteilten frei, den Einwand im Vollzugsverfahren etwa verbunden mit einem Antrag auf Vollzugsstopp erneut vorzubringen und überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Haftprüfungsverfahren ist aufgrund der vorliegenden Akten sowie angesichts der vorstehenden Ausführungen jedoch nach wie vor nicht davon auszugehen, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
4.4.5 Hinsichtlich der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung(en) stellt sich schliesslich die Frage, ob aktuell eine ernsthafte Aussicht darauf besteht, dass die (de-facto) afghanischen Behörden dem Beurteilten in einem angemessenen Zeitraum ein Ersatzreisedokument ausstellen.
Die de-facto-Behörden von Afghanistan sind aktuell aufgrund medizinischer Gründe («Mental Illnes») nicht bereit, dem Beurteilten ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies ist zumindest die offizielle Mitteilung, die vorliegt, was aus den Nachrichten des SEM vom 15. und 16. Dezember 2025 ersichtlich wird. Worin diese Ablehnung begründet ist, erschliesst sich nicht. Das SEM äusserte die Vermutung, dass sie im Zusammenhang mit Angaben stehen könnten, welche der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 20. August 2025 tätigte (vgl. Mitteilung SEM vom 16. Dezember 2025). Dies erscheint zwar nicht völlig abwegig, sind aus den Akten, welche bis zu jenem Zeitpunkt vorlagen, doch keinerlei Hinweise auf eine ernsthafte psychische Beeinträchtigung des Beurteilten zu entnehmen. Insbesondere ist kein ärztliches Zeugnis bekannt, welches den (de-facto) afghanischen Behörden hätte vorliegen können. Die Vermutung verdichtete sich heute insofern, als der Beurteilte bestätigte, dass er seit seinem Vorsprachetermin keinen Kontakt mehr mit seinen Heimatbehörden hatte und diesen anlässlich der zentralen Befragung auch keine Dokumente aushändigte. Insofern nachvollziehbar erscheint der Versuch des Migrationsamts, den de-facto-Behörden eine ärztliche Bestätigung zu unterbreiten, dass der Beurteilte sich derzeit in keiner Behandlung befindet. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die (de-facto) afghanischen Behörden dem SEM nach der zentralen Befragung und im Zuge der Identifizierung offenbar noch die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert hatten (vgl. Mitteilung des SEM vom 5. November 2025). Da, wie erwähnt, nicht davon auszugehen ist, dass der Beurteilte in der Zwischenzeit mit seinen Heimatbehörden in Kontakt stand, ist es schlicht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es zu diesem Sinneswandel gekommen ist. Das Migrationsamt nahm im Hinblick auf die heutige Verhandlung erneut Kontakt mit dem SEM auf. Dieses teilte am 29. Januar 2026 mit, dass es «aufgrund des aktuellen Stands der Dinge und der laufenden Verhandlungen» davon ausgehe, dass es mindestens noch sechs Monate dauern werde, bis ein Ersatzreisepapier ausgestellt werden könnte, dies «unabhängig vom Gesundheitszustand» des Beurteilten. Eine Rückkehr sei derzeit nicht möglich bzw. nicht vorgesehen. Auch eine freiwillige Rückkehr sei nicht möglich. Sie seien daran, die Situation zu klären, würden aber auch damit rechnen, dass dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Auf nochmalige Nachfrage des Migrationsamts ergänzte das SEM, dass es derzeit in der Schweiz keine durch die de-facto-Behörden in Kabul anerkannte Vertretung gebe, weshalb die Ausstellung von Reisepässen und Ersatzreisepapiere auch für freiwillige Rückkehrer nicht möglich sei.
Die Rückmeldungen des SEM sind nicht sehr verheissungsvoll. Angesichts des strafrechtlichen Leumunds ist zwar zu konstatieren, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beurteilten nicht als gering zu beurteilen ist und eine Verzögerung der Papierbeschaffung um sechs Monate die Ausschaffungshaft für sich nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Sowohl die Zeitangaben als auch die Erfolgsaussichten fielen aber äusserst vage aus. Aufgrund der vorstehend dargestellten Nachrichten des SEM ist anzunehmen, dass die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten derzeit im Allgemeinen nicht möglich und Gegenstand von politischen Verhandlungen ist. Dies wurde vom Migrationsamt anlässlich der heutigen Verhandlung insofern bestätigt, als es die Frage, ob die vom SEM erwähnten Verhandlungen unabhängig von der Frage des gesundheitlichen Einwands der (de-facto) afghanischen Behörden zu verstehen seien und letzterer auch noch geklärt werden müsse, bejahte. Im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Einwand ist zudem nicht ersichtlich, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich die de-facto-Behörden in Bezug auf den Beurteilten umstimmen lassen, zumal sich, wie erwähnt, ihr Sinneswandel kaum erklären lässt. Die Ablehnung lässt sich demnach nicht eindeutig einordnen. Ob sie im Zusammenhang mit den allgemeinen Schwierigkeiten steht oder ob sie konkreten Vorbehalten gegenüber dem Beurteilten entspringt, bleibt rätselhaft. Damit fehlt die Grundlage, um abzuschätzen, was zur Aufhebung der Blockade in Bezug auf den Beurteilten getan werden kann, und vor allem, wie lange dies dauert. Aus den jüngsten Mitteilungen des SEM erschliesst sich ausserdem, dass es dem Beurteilten, selbst wenn er dies tun wollte, derzeit nicht möglich ist, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. In Berücksichtigung all dieser Umstände ist aktuell nicht davon auszugehen, dass eine Rückführung des Beurteilten in einem den Umständen angemessenen Zeitraum erfolgen kann, weshalb sich die angeordnete Haft nun als unverhältnismässig erweist.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausschaffungshaft nicht mehr rechtmässig und das Haftentlassungsgesuch ist gutzuheissen. Der Beurteilte ist daher nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
5.2.1 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
5.2.2 Aufgrund der Ablehnung der (de-facto) afghanischen Behörden sowie der neusten Entwicklungen in Bezug auf den Gesundheitszustand lagen vorliegend Schwierigkeiten vor, welche die Beiordnung einer Rechtsvertretung rechtfertigen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Guido Ehrler, zu bewilligen ist bzw. diese wurde bereits mit Verfügung vom 26. Januar 2026 bewilligt. Advokat Guido Ehrler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Zu streichen sind einzig die Bemühungen im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit Frau [...] vom 27. Januar 2026. Sie gab ursprünglich die ärztliche Begutachtung in Auftrag und vermittelte (wohl) auch den unentgeltlichen Vertreter für den Beurteilten. Sie selbst ist jedoch weder Verfahrensbeteiligte noch war ihre Konsultation bzw. die Kontaktaufnahme mit ihr für das vorliegende Verfahren notwendig, weshalb diese Korrespondenz im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht abgegolten werden kann. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt und er erhob gegen die entsprechende Kürzung keine Einwände. Zum ansonsten geltend gemachten Aufwand kommen 3.75 Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Weg), der von ihm geltend gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: In Aufhebung der angeordneten Ausschaffungshaft ist A____ nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Advokat lic. iur. Guido Ehrler, wird ein Honorar von CHF 2'451.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 1.95 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 198.70, insgesamt also CHF 2'651.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beurteilter (per RA Guido Ehrler)
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.