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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.80
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 2002, von Algerien,
vertreten durch MLaw Dimitri Sidler, Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach, 4410 Liestal
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 25. September 2026
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, (mutmasslich) algerischer Staatsangehöriger, geb. [...] 2002, wurde aufgrund einer entsprechenden Ausschreibung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juni 2024) am 30. Juni 2026 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Bundesasylzentrum Bässlergut festgenommen. Tags darauf wurde er zum Vollzug der mit dem Strafbefehl vom 30. Juni 2024 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) in den Strafvollzug versetzt. Am 2. Juli 2026 teilte das Migrationsamt Basel-Stadt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, dass A____ bei seiner Festnahme erklärt habe, ein Asylgesuch stellen zu wollen, und nun daran festhalte, und bat um Einleitung eines Asylverfahrens. Mit Entscheid vom 3. September 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ab und wies A____ aus der Schweiz weg mit der Verpflichtung, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung, oder sofern späteren Datums, per Ende der Haft zu verlassen. Der Kanton Basel-Stadt wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Am 27. September 2026 wurde A____ vorzeitig zu Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen. Dieses hatte bereits am 25. September 2026 über A____ (nachfolgend: Beurteilter) nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft bis zum 26. März 2027 angeordnet.
Am 30. September 2026 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Er beantragt die Aufhebung der Haftanordnung und die Haftentlassung, eventualiter die Begrenzung der Haft auf drei Monate. Das Migrationsamt hält an der angeordneten Haft von sechs Monaten fest. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv abgegeben worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte befindet sich seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts am 27. September 2026 in ausländerrechtlich motivierter Haft. Die heutige Haftüberprüfung findet damit innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist statt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Beurteilte ist mit dem negativem Asylentscheid des SEM vom 3. September 2026 aus der Schweiz weggewiesen worden. Dass in diesem Verfahren noch die Rechtsmittelfrist läuft, ist unerheblich. Denn wie sich auch aus dem Wortlauft von Art. 76 Abs. 1 AIG («Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung […]» ergibt, muss die erstinstanzliche Verurteilung nicht rechtskräftig sein (BGE 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.3).
3.
3.1 Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zum einen mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juni 2026 rechtskräftig unter anderem wegen (einfachen) Diebstahls verurteilt worden. Art. 139 Ziff. 1 StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Freiheitsstrafe von hundert Tagen verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
3.2 Das Migrationsamt hat die Haftanordnung zum anderen mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Der Beurteilte ist unter keinen Umständen bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Er hat jedenfalls bislang alles unternommen, um seine Identität und seine Herkunft gegenüber den Behörden zu verschleiern. Der Beurteilte hat in den vergangenen Jahren, in denen er sich in mehreren Ländern in Europa bewegte, verschiedenste Identitäten angenommen. Gemäss Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informations-system ist er unter mindestens drei verschiedenen Namen aufgetreten, A____, B____ und C____. Dabei hat er insgesamt 11 verschiedene Geburtsdaten verwendet ([...]), wobei er sich je nach Ausgangslage als minderjährig ausgab, um in den Genuss vorteilhafterer Regelungen zu gelangen (vgl. etwa Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. August 2023, wo er mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 geführt wird). Die Verwendung von Alias-Namen und/ oder falscher Geburtsdaten stellt ein gewichtiges Indiz für eine Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Ebenso ungeklärt geblieben ist bislang die Nationalität des Beurteilten. In der Anhörung des SEM zu seinem Asylgesuch hatte er unterschiedliche Angaben zu seiner Herkunft (Algerien, Marokko) wie auch dem Ort seines Übersetzens nach Europa gemacht. Das SEM geht in seinem Asylentscheid vom 3. September 2026 jedoch davon aus, dass der Beurteilte algerischer Staatsangehöriger ist. In seinen beiden Befragungen durch das Migrationsamt hat er jüngst sogar behauptet, libyscher Abstammung zu sein (Befragungsprotokoll vom 9. September 2026, S. 2 und Befragungsprotokoll vom 25. September 2026, S. 2). Auch in Frankreich ist er unter verschiedenen Identitäten bekannt (vgl. Auskunft CCPD Genève vom 31. August 2026). Der Beurteilte scheint sich schon seit Jahren in Europa aufzuhalten (laut Asylentscheid vom 3. September 2026, S. 4 will er am 15. Februar 2019 oder im Januar 2020 nach Europa gekommen sein) und herumzureisen, ohne im Besitz gültiger Reisepapiere (Pass, Visum) zu sein. Im Schengener Informationssystem SIS ist er mit Aufenthalten in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden verzeichnet. Aus den beiden letztgenannten Ländern ist er weggewiesen worden (jeweils mit schengenweiter Gültigkeit). Laut Informationen des SEM soll er in den Jahren 2024 und 2026 in den Niederlanden sowie im Jahr 2025 in Deutschland bereits Asylgesuche eingereicht haben (Asylentscheid vom 3. September 2026, S. 5). Auch in der Schweiz hat er schon verschiedentlich erklärt, hierzulande ein Asylgesuch stellen zu wollen (so etwa nach seiner Festnahme am 28. Juni 2024, woraufhin ihm nach seiner Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis Waaghof ein Passierschein ausgestellt wurde, damit er sich auf direktem Weg zum Bundesasylzentrum begeben könne), woraufhin er dann doch kein Gesuch stellte bzw. sich nicht zur Verfügung der Behörden hielt. Es ist offensichtlich, dass der Beurteilte sich nicht an behördliche Anordnungen zu halten bereit ist. Bislang hat er sich auch konsequent geweigert, an seiner Identifizierung und Papierbeschaffung mitzuwirken. Ja, er hat wie ausgeführt immer wieder versucht, die Behörden mit der Annahme verschiedenster Identitäten in die Irre zu führen. Schliesslich ist er auf die verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und rechtswidrigen Aufenthalts zu verweisen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juni 2024 und Urteil des Tribunal des mineurs de Genève vom 31. März 2025). Bei einem straffällig gewordenen Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, a.a.O, Rz 62). Unter diesen gesamten Umständen besteht die erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Haftentlassung dazu nutzen könnte unterzutauchen, womit er den schweizerischen Migrationsbehörden nicht mehr zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung stehen würde. Dies gilt umso mehr als er in seinen Befragung durch das Migrationsamt am 9. September 2026 erklärt hat, bei einer Freilassung ohne Verzug nach Spanien bzw. Deutschland ausreisen zu wollen (Befragungsprotokoll vom 9. September 2026, S. 2). Der Beurteilte hat heute zwar angegeben, bei einer Haftentlassung hier bleiben, eine Schule finden oder einer Arbeit nachgehen zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Damit verkennt er, dass er mit dem negativen Asylentscheid aus der Schweiz weggewiesen worden ist und ihm somit der Besuch einer Schule oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwehrt ist. Sobald er dies in Freiheit realisieren würde, könnte er die Schweiz unkontrolliert und mangels gültiger Reisepapiere rechtswidrig in Richtung eines Nachbarlandes verlassen. Damit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2 Die zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Aus dem Asylentscheid des SEM vom 3. September 2026 ergibt sich nichts, was gegen eine Rückkehr des Beurteilten nach Algerien sprechen würde. Er hat heute nichts vorgebracht, was eine Rückführung dorthin unzulässig erscheinen würde. Das Beschleunigungsgebot ist eingehalten. Unmittelbar im Anschluss an die Mitteilung des negativen Asylentscheids vom 3. September 2026 und die Befragung des Beurteilten am 9. September 2026 hat das für den Wegweisungsvollzug zuständige Migrationsamt Basel-Stadt beim SEM um Aufnahme des Identifizierungs- und Papierbeschaffungsprozesses ersucht (Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom 10. Sep-tember 2026). Es gilt nun die Ergebnisse der entsprechenden Erkundigungen des SEM bei den Heimatbehörden des Beurteilten abzuwarten. Sollten die heimatlichen Behörden die algerische Nationalität des Beurteilten bestätigten, wäre er dem sog. Counseling (Ausreisegespräch) zuzuführen, bevor ihm ein Laissez Passer (Ersatzreisepapier) ausgestellt werden könnte. Dieser Prozess wird erfahrungsgemäss mehrere Monate dauern. Die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten ist unter diesen Umständen in keiner Weise zu beanstanden. Insofern ist die angeordnete Haftdauer von sechs Monaten auch minimal erforderlich. Dass es derzeit nicht absehbar ist, ob und wann der Beurteilte, der Identität und Herkunft zu verschleiern sucht, identifiziert und rückgeführt werden kann, liegt heute, ganz am Anfang des Ausschaffungsprozesses, in der Natur der Sache und spricht nicht gegen die Haftanordnung. Er hat es selber in der Hand, die Dauer seines Freiheitsentzugs abzukürzen, indem er bei seiner Identifikation und der Beschaffung von Reisepapieren mithilft. Lässt der Beurteilte heute geltend machen, dass noch abgeklärt werden müsste, ob er überhaupt ausgeschafft werden könne, da in seinem Heimatland Krieg herrsche (Verhandlungsprotokoll, S. 8), so könnte sich diese Frage nur stellen, wenn er aus Libyen stammen würde. Heute hat er aber eingeräumt, aus Algerien zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung kommt angesichts der bisherigen Verweigerungshaltung nicht in Frage. Wie die Vergangenheit zeigt (oben E. 3.2), ist der Beurteilte nicht willens, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Eine Freilassung, verbunden mit der Auflage einer regelmässigen Meldepflicht, könnte nicht verhindern, dass er die Freiheit nutzt und untertaucht, womit er den hiesigen Behörden nicht mehr zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung stehen würde. Der Beurteilte ist zwar erst mit dem negativen Asylentscheid des SEM vom 3. September 2026 aus der Schweiz weggewiesen worden. Er ist aber wie ausgeführt schon aus anderen europäischen Ländern weggewiesen worden (mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum), ohne dass er sich daran gehalten hätte und in seine Heimat zurückgekehrt wäre. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er nun in Freiheit Reisepapiere beschafft und in seine Heimat zurückkehrt. Daran ändert nichts, dass er gegenüber dem Migrationsamt nach der Anordnung der Ausschaffungshaft seine Bereitschaft zur Rückkehr, genauer zur Inanspruchnahme einer finanziellen Rückkehrhilfe, zu erkennen gegeben hat (Gesuchsformular Gefängnis Bässlergut vom 25. September 2026). Denn davon will er heute nichts mehr wissen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Abgesehen davon hätte der Beurteilte ohnehin seinen Rückkehrwillen und seine Kooperation zuerst einmal unter Beweis zu stellen, indem er nun bei seiner Identifikation und Papierbeschaffung mitwirkt.
4.3 Die angeordnete Ausschaffungshaft von sechs Monaten erweist sich nach dem Gesagten in jeder Hinsicht als rechtmässig und angemessen.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, was ihm angesichts der angeordneten Haftdauer von sechs Monaten und damit über der massgeblichen Grenze von drei Monaten liegend (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1) ohne Weiteres zu bewilligen ist. Sein Rechtsvertreter weist einen Vorbereitungsaufwand von 1.75 Stun-den aus. Hinzukommen für die Vorbesprechung 0.5 Stunden, für die Verhandlung einschliesslich Nachbesprechung 1.75 Stunden sowie 0.5 Stunden Reisezeit. Dem Rechtsvertreter sind. Dem Rechtsvertreter sind daher Bemühungen von insgesamt 4.5 Stunden zu vergüten, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.– eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 900.– zuzüglich MWST ergibt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ bis zum 26. März 2027 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit MLaw Dimitri Sidler bewilligt.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand MLaw Dimitri Sidler wird ein Honorar von CHF 900.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 72.90, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.