Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2026.85

 

URTEIL

 

vom 1. Oktober 2026

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Georgien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 30. September 2026

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 

 

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   der georgische Staatsangehörige A____(Beurteilter) am 29. September 2026 anlässlich eines Ladendiebstahls in der Stadt Basel von der Kantonspolizei kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem gültigen Einreiseverbot belegt ist;

 

dass   der daraufhin kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;

 

dass   das Migrationsamt über den Beurteilten am 30. September 2026 eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 11. Oktober 2026 anordnete;

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

 

dass   der Beurteilte im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und der Flug in die Heimat nach Überprüfung seiner Reisefähigkeit (medizinische Gründe) unmittelbar vorgenommen werden kann, zumal die französischen Behörden zwei Mal eine Rückübernahme abgelehnt haben;

 

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

 

dass   der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

 

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

 

dass   das Migrationsamt den Beurteilten am 6. Mai 2026 und am 15. August 2026 aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die entsprechende Verfügung ihm auch ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

 

dass   in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

 

dass   der Beurteilte bei seiner Befragung beim Migrationsamt vom 30. September 2026 einräumte, trotz bestehenden Einreiseverbots jeweils von Frankreich her kommend, mehrfach in die Schweiz eingereist zu sein, womit der entsprechende Haftgrund ohne weiteres erfüllt ist;

 

dass   eine ausländische Person nach dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» auch dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

 

dass   der Beurteilte bereits zwei Mal aus der Schweiz weggewiesen werden musste, die ihm angesetzten Ausreisefristen jedoch unbenutzt verstreichen liess und entgegen den behördlichen Anordnungen im Schengenraum verblieb;

 

dass   der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim städtischen Migrationsamt vom 30. September 2026 zu Protokoll gab, bei einer Haftentlassung selbständig nach Frankreich zu reisen, was ihm jedoch aufgrund des schengenweit gültigen Einreiseverbots nicht auf legalem Weg möglich ist und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bzw. seiner Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber auch als Schutzbehauptung zu werten ist;

 

dass   der Beurteilte in den behördlichen Registern mit mehreren Alias-Identitäten, die offensichtlich der Täuschung der Behörden dienten, verzeichnet ist;

 

dass   der Beurteilte zwecks Verschleierung seines bereits (viel) zu lange dauernden Aufenthalts im Schengenraum gefälschte Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass anbrachte bzw. anbringen liess;

 

dass   der Beurteilte in Frankreich zugestandenermassen ohne Arbeitsbewilligung, mithin «schwarz» gearbeitet hat;

 

dass   der Beurteilte von den deutschen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) zwecks Aufenthaltsermittlung im Zusammenhang mit einer Straftat gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeschrieben wurde;

dass   der Beurteilte bei zwei Gelegenheit bei einem Ladendiebstahl angehalten wurde und bei der Kontrolle vom 6. Mai 2026 in seinen Effekten ein Fensterbrecher festgestellt wurde, sodass von ihm auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht bzw. aufgrund seiner Delinquenz ebenfalls auf Untertauchensgefahr zu schliessen ist (vgl. dazu Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62);

 

dass   der Beurteilte mit seinem renitenten Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;

 

dass   aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung (erneut) entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

 

dass   der Beurteilte – wie er in der Vergangenheit gezeigt hat – Wege und Mittel kennt, wie man sich dem behördlichen Zugriff entzieht;

 

dass   der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt und von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisungen absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal die für die Flugbuchung notwendigen medizinischen Abklärungen sofort in Auftrag gegeben wurden;

 

dass   die medizinische Betreuung des offenbar von Betäubungsmitteln abhängigen Beurteilten im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist;

 

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft (was dem Beurteilten, der in der Vergangenheit im Sinne von milderen Massnahmen in Freiheit belassen wurde, bei weiterer Renitenz auch in Aussicht gestellt wurde) angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

 

dass   sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage, bis zum 11. Oktober 2026, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.