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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2026.86
URTEIL
vom 2. Oktober 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 2. Oktober 2026
betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) stammt aus Algerien. Er stellte am 15. Juli 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 28. Juli 2026 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Gesuch rechtskräftig nicht ein und wies den Beurteilten nach Spanien weg. Am 30. September 2026 wurde der Beurteilte von der Berner Kantonspolizei kontrolliert und zwecks Zuführung zum Migrationsamt Basel-Stadt vorläufig festgenommen. Der Transport wurde am 1. Oktober 2026 durchgeführt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am Tag darauf eine Ausschaffungshaft nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20; Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens) von fünf Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Dem Beurteilten wurde das Dispositiv des vorliegenden Urteils am 2. Oktober 2026 eröffnet. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil. Damit ist die Frist von 96 Stunden gewahrt.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. So zum Beispiel, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal fünf Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
2.2.1 Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht (er galt ab dem 24. Juli 2026 als unkontrolliert abgereist) und verhinderte im Juli 2026 durch dieses Verhalten seine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat Spanien. Er entzog sich damit dem behördlich angeordneten Überstellungsverfahren. Dazu kommt, dass der Beurteilte das Ergebnis seines Asylverfahrens in Spanien nicht abwartete und eigenmächtig in die Schweiz übersiedelte. Er entzog sich damit bereits damals dem für ihn vorgesehenen Verfahren und setzte sich über die Zuständigkeit der spanischen Behörden hinweg. In der Befragung beim Migrationsamt am 2. Oktober 2026 gab der Beurteilte zunächst zu Protokoll, er würde bei einer Haftentlassung in der Notschlafstelle nächtigen und sich zur Verfügung der Behörden halten, um nur kurz später im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem Einreiseverbot anzugeben, man soll ihn einfach aus der Haft entlassen und er werde die Schweiz verlassen. Ohnehin ist die Behauptung, er werde sich in die Notschlafstelle begeben, wenig glaubhaft, weil es ihm eigenen Aussagen zufolge dort bei einem früherem Aufenthalt nicht gefallen habe und er deshalb auf der Strasse gelebt habe. Auch ist der Fluchtanreiz heute – nachdem dem Beurteilten durch das Migrationsamt unmissverständlich klar gemacht wurde, dass er nach Spanien (und nicht nach Algerien) rücküberstellt wird – angesichts seiner mehrfach und dezidiert zu Protokoll gegebenen Verweigerungshaltung einer Rückkehr nach Spanien gegenüber, sehr hoch. Darüber hinaus hat der Beurteilte auch zugegeben, in der Schweiz gestohlen zu haben, was mit dem im Kanton Basel-Landschaft eingeleiteten Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs korrespondiert. Untertauchensgefahr ist auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon aus-zugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
2.2.2 Das bisherige Verhalten des offenbar sehr mobilen Beurteilten lässt nach dem Gesagten im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG offensichtlich darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzt und untertaucht und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ besitzt keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnten (wobei ihn das Fehlen eines Reisepasses in der Vergangenheit ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen). Er hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten, zumal er sich – wie zuvor erwogen – in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4 Anhaltspunkte, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom Beurteilten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal die medizinische Behandlung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (in den Akten ergeben sich psychische Probleme des Beurteilten; zudem leidet er eigenen Angaben zufolge an einer ansteckenden Hautkrankheit und sei aktuell fiebrig). Auch wenn sich der Beurteilte gegen eine Überstellung nach Spanien wehrt, sprechen keine objektiven Gründe gegen eine Repatriierung dorthin. Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von fünf Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal zunächst die exakten Überstellungsmodalitäten mit den spanischen Behörden zu klären sind, die Transportfähigkeit des Beurteilten abzuklären ist und danach eine Flugbuchung in Auftrag gegeben werden muss, wobei der Beurteilte auch jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. Das Migrationsamt hat das Beschleunigungsgebot bis anhin gewahrt. Nach Klärung der Überstellungsmodalitäten wird es alsdann zügig eine Flugbuchung in Auftrag zu geben haben.
3.
Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 5 Wochen, das heisst bis zum 5. November 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.