Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2026.88

 

URTEIL

 

vom 13. Oktober 2026

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 12. Oktober 2026

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

 

 

Sachverhalt

 

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 1. Oktober 2026 wurde A____ (Beurteilter) am Abend desselben Tages einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Aufgrund dessen wurde der Beurteilte vorläufig festgenommen. Am folgenden Tag wurde er aus der Schweiz und dem Schengen-Raum mit einer Ausreisefrist von sieben Tagen, bis zum 9. Oktober 2026, 23.59 Uhr, weggewiesen. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot betreffend die Schweiz bzw. den Schengen-Raum verfügt. Der Beurteilte wurde zudem darauf hingewiesen, dass er nach seiner Haftentlassung auf direktem Weg ein Bundesasylzentrum (BAZ) aufsuchen müsse, um dort – wie beabsichtigt – ein Asylgesuch einzureichen. Zu diesem Zweck wurde ihm ein Passierschein ausgestellt. Gleichzeitig wurde ihm erklärt, dass das Einreiseverbot sistiert würde, sofern er im BAZ tatsächlich ein Asylgesuch einreiche.

 

Gemäss Rapport der Basler Kantonspolizei vom 7. Oktober 2026 wurde der Beurteilte gleichentags beim Bahnhof SBB einer Kontrolle unterzogen und erneut vorläufig festgenommen. Da er sich jedoch noch innerhalb der ihm gewährten Ausreisefrist befand, wurde er wieder aus der Haft entlassen.

 

Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. Oktober 2026 wurde der Beurteilte selbentags in der Stadt Zürich kontrolliert. Da sich der Beurteilte erneut nicht ausweisen konnte und als fremdgefährdend eingestuft wurde, wurde er abermals vorläufig festgenommen und am 12. Oktober 2026 zuständigkeitshalber dem Basler Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte am 12. Oktober 2026 – nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte – eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von fünf Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, was vom Haftrichter mit Verfügung vom 13. Oktober 2026 unter Beiordnung von MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin, bewilligt wurde. Die Rechtsvertreterin liess sich gleichentags zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen. Es wird beantragt, es sei die Haftanordnung des Migrationsamts Basel-Stadt aufzuheben und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. Seine Vertreterin sei gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen und es sei dem Beurteilten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Der Beurteilte wurde am 10. Oktober 2026, um 08:20 Uhr, in eine migrationsrechtlich motivierte Haft versetzt, sodass diese Frist mit der heutigen Überprüfung der Haft und der Zustellung des vorliegenden Urteils an seine Vertreterin eingehalten wird.

 

2.

2.1     Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.5), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG; vgl. dazu E. 2.2) angeführt. Zudem lässt gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn sie trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG; vgl. dazu E. 2.3), wenn sie der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 7 AIG; vgl. dazu E. 2.4), oder, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, hier ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 6 AIG; vgl. dazu E. 2.4). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal fünf Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

 

2.2    

2.2.1  Der Beurteilte reiste in Missachtung der geltenden Einreisevorschriften eigenen Angaben zufolge am 30. September 2026 – ohne im Besitz der notwendigen Reisepapiere zu sein – in die Schweiz ein. Dass der Beurteilte nicht gewusst hat, dass man bei einem Grenzübertritt Ausweispapiere mitführen muss, muss als abwegig bezeichnet werden, stellt dies doch – insbesondere für eine geografisch sehr mobile Person wie den Beurteilten – absolutes Basiswissen dar und ist auszuschliessen, dass er dies aufgrund der eingestandenen, mehrfachen Polizeikontrollen nicht gewusst hat. In der Schweiz wurde der Beurteilte erstmals am 1. Oktober 2026 aufgegriffen und am Tag darauf aus der Schweiz weggewiesen, wobei er die ihm gesetzte Ausreisefrist bis zum 9. Oktober 2026 ungenutzt verstreichen liess. Von einer Ausreisewilligkeit oder einem Einverständnis mit seiner Wegweisung kann entgegen seiner Ansicht daher keine Rede sein. Auch hat er entgegen seiner gegenüber den Migrationsbehörden geäusserten Absicht in der Schweiz kein Asylgesuch eingereicht. Die Behauptung im Rahmen der Befragung beim Migrationsamt vom 12. Oktober 2026, er habe beim BAZ seine Papiere abgegeben und diverse Unterlagen ausgefüllt, kann nur schon deshalb nicht zutreffen, weil der Beurteilte beim BAZ gemäss Rückfrage des Migrationsamts nicht registriert wurde. Dazu kommt, dass der Beurteilte bis anhin immer behauptet hatte, gerade über keine Papiere zu verfügen, sodass er auch keine solchen beim BAZ abgegeben haben kann. Aufgrund seiner am 12. Oktober 2026 gegenüber dem Basler Migrationsamt getätigten Aussage, wonach er von der deutschen Polizei im Zug nach Basel aufgegriffen wurde und dem vom 4. Oktober 2026 datierenden EURODAC-Treffer aus Lörrach ist zudem erstellt, dass der Beurteilte auch gegen das ihm am 2. Oktober 2026 gültig eröffnete Einreiseverbot in die Schweiz und den Schengenraum verstossen hat (sowohl mit der Einreise nach Deutschland als auch mit der erneuten Einreise in die Schweiz). Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht darüber hinaus die Tatsache, dass er gegenüber dem Migrationsamt im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Dublin-Vorbereitungshaft zu Protokoll gab, er brauche bei einer Haftentlassung bloss vier Stunden, um selbständig in die Niederlande zu reisen, wobei betreffend die Niederlande kein EURODAC-Treffer existiert und der Beurteilte deshalb entweder nach Belgien oder Deutschland (was er ablehnt) überstellt werden wird, womit ein hoher Fluchtanreiz besteht.

 

2.2.2  Komplett unbelegt und im Lichte des vorstehend Erwogenen auch unglaubhaft ist darüber hinaus die Behauptung des Beurteilten, er verfüge in den Niederlanden über eine (legale) Aufenthaltserlaubnis. In der Befragung beim Migrationsamt vom 12. Oktober 2026 gab er in diesem Zusammenhang zu Protokoll, er besitze einen niederländischen Reisepass, was eine niederländische Staatsangehörigkeit impliziert, um bereits bei der nächsten Frage auszusagen, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und habe in den Niederlanden Asylstatus, was aber aufgrund eines fehlenden EURODAC-Hits objektiv unmöglich ist. Dass eine niederländische Bankkarte von der Polizei beschädigt und dann von einem Bancomaten eingezogen worden sein soll, muss als abwegig bezeichnet werden. Entgegen seiner Ansicht trifft auch nicht zu, dass er eine (angebliche) niederländische Aufenthaltserlaubnis konsistent vorgebracht hätte. Vielmehr hat er davon erstmals am 12. Oktober 2026 berichtet, wobei zu erwarten wäre, dass diese wesentliche Tatsache – träfe sie denn zu – bei erster Gelegenheit vorgebracht worden wäre. Im Übrigen kann nicht davon gesprochen werden, die Behörden hätten jederzeit Zugriff auf den Beurteilten gehabt, nur weil dieser sich mehrfach auffällig verhalten hat und von der Polizei kontrolliert worden ist. Selbstredend wäre der Beurteilte verpflichtet, sich an die geltenden Gesetze und die behördlichen Anordnungen zu halten und ist es den (Migrations)Behörden nicht zumutbar, ausreisepflichtigen Personen mehr oder weniger nach dem Zufallsprinzip habhaft zu werden.

 

2.3     Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.2), missachtete der Beurteilte mit seiner erneuten Einreise in die Schweiz nach der daktyloskopischen Erfassung in Lörrach am 4. Oktober 2026 das ihm am 2. Oktober 2026 gültig eröffnete Einreiseverbot für die Schweiz, wobei er zufolge der Einleitung des Dublin-Verfahrens nicht sofort weggewiesen werden konnte, sodass auch der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG erfüllt ist.

 

2.4     Da der Beurteilte in der Schweiz nie ein Asylgesuch einreichte, kann auch der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 6 AIG («missbräuchliches Asylgesuch») nicht einschlägig sein. Ob auch der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 7 AIG einschlägig wäre, kann offenbleiben.

 

2.5     Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, bei einer Haftentlassung selbständig weiterzureisen (in die Niederlande), was jedoch nicht möglich ist, vielmehr muss er kontrolliert den mutmasslich für ihn zuständigen deutschen oder belgischen Behörden übergeben werden. Es ist entgegen seiner Ansicht von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen.

 

3.

Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine (erneute) Weiterreise in die Niederlande zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche (mildere) Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzungsverfügung erscheint vor dem Hintergrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr ebenfalls nicht zielführend. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens entgegen seiner Ansicht notwendig.

 

4.

Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal die medizinische und medikamentöse Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (es bestehen psychische Auffälligkeiten) und auch nichts gegen eine Überstellung nach Deutschland oder Belgien spricht. Da bereits für die Zuständigkeitsbestimmung des zuständigen Dublin-Staates mit mehreren Wochen gerechnet werden und anschliessend das SEM die Wegweisung verfügen muss, ist auch die verfügte Dauer der Haft als verhältnismässig zu qualifizieren. Schliesslich wurde in Nachachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 12. Oktober 2026 ein Dublin-Verfahren der Kategorie III eingeleitet.

 

5.

5.1     Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

5.2     Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2026 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:      Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für fünf Wochen, das heisst vom 9. Oktober 2026 bis zum 13. November 2026, rechtmässig und angemessen.

 

          Es werden keine Kosten erhoben.

 

          Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Elena Liechti, wird ein Honorar in Höhe von CHF 1’020.–, zuzüglich Auslagen von CHF 7.40, insgesamt also CHF 1'027.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

          Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

          Mitteilung an:

-        Beurteilter

-        Migrationsamt Basel-Stadt

-        Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.