Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2013.121

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Mai 2014

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A_____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. November 2013

 

Entscheid des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 13. Januar 2014

(vom Bundesgericht am 16. April 2014 aufgehoben)

 

betreffend Verweigerung der Briefzustellung / Kostenentscheid


Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

 

dass    es mit Entscheid vom 13. Januar 2014 eine Beschwerde von A_____ gegen die durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt verfügte Verweigerung der Zustellung eines am 7. November 2013 vom Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft geschriebenen Briefes an einen Mithäftling abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 200.– auferlegt hat,

 

dass    der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat,

 

dass    das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2014 den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben, die Staatsanwaltschaft zur unzensurierten Weiterleitung des Briefes des Beschwerdeführers vom 7. November 2013 an den Adressaten angewiesen und die Sache zur Neuverlegung der Kosten im vor-instanzlichen Verfahren an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat,

 

dass    das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist,

 

dass    infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht keine Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),

 

dass    dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht,

 

 

und erkennt:

 

://:        Für das kantonale Beschwerdeverfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.