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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2014.179
ENTSCHEID
vom 28. Mai 2015
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. […], Advokat,
[…]
C____
D____
[…]
verbeiständet durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 16. Dezember 2014
betreffend Einstellung des Strafverfahrens
Sachverhalt
Auf Anzeige von A____ vom 8. August 2014 führte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen B____ wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit den beiden gemeinsamen Töchtern, C____ (geb. 6. Oktober 2007) und D____ (geb. 11. Juni 2009). Für die beiden Kinder errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am 18. August 2014 wegen Verdachts auf Kindswohlgefährdung eine Vertretungsbeistandschaft mit Rechtsanwältin lic. iur. […]. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen B____ mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 mangels Nachweises des Tatbestandes ein.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat lic. iur. […], am 29. Dezember 2014 Beschwerde einreichen lassen mit dem Antrag, die genannte Verfügung sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 11. Februar 2015 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. B____(nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Advokat Dr. […], stellte mit Stellungnahme vom 18. März 2015 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 17. April 2015 replizierte die Beschwerdeführerin.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2014.151 vom 9. März 2015). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zum Nachteil ihrer minderjährigen Töchter begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat ihren Einstellungsbeschluss damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin vermuteten sexuellen Übergriffe ihres geschiedenen Ehemannes auf die beiden gemeinsamen Töchter weder durch die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin noch durch die Aussagen der Mädchen gestützt würden. Auch sonst längen keine Hinweise für die vom Beschwerdegegner vehement bestrittenen Tatvorwürfe vor (Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2014 p. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es lägen durchaus Hinweise vor, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdegegner sexuelle Handlungen an seinen Töchtern vorgenommen habe. Die beiden Kinder hätten sich ihr anvertraut, bei einer Gelegenheit im Spital habe auch eine unbekannte Krankenschwester mitgehört, welche von der Staatsanwaltschaft allerdings nicht ausfindig gemacht worden sei (Beschwerde E. III. 1.). Der Beschwerdegegner selbst habe einen mehrere Jahre zurückliegenden Vorfall zugestanden, als er von der Beschwerdeführerin dabei erwischt worden war, wie er in Anwesenheit seiner älteren Tochter, die damals noch im Babyalter gewesen war, masturbiert habe (Beschwerde E. III. 2.). Weiter habe die Beschwerdeführerin Spermarückstände an der Pyjamahose der älteren Tochter festgestellt; auch dieser Spur sei die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht nachgegangen (Beschwerde E. III. 3.). Die Beschwerdeführerin habe zudem erwähnt, dass die Kinder abwechslungsweise nicht zu den Besuchen zum Vater gehen wollten. Zu berücksichtigen seien in diesem Zusammenhang auch die Beobachtungen des Polizei-Gefreiten E____, der sich während der Einvernahme der Beschwerdeführerin um die beiden Kinder gekümmert habe, ebenso wie die Tatsache, dass die Videobefragung der Kinder abgebrochen worden sei (Beschwerde E. III. 4.-7). Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass aus dem unauffälligen gynäkologischen Befund nicht abgeleitet werden könne, es hätten keine sexuellen Handlungen zum Nachteil der Mädchen stattgefunden (Beschwerde E. III. 8).
2.3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).
2.4 Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgestellt, dass abgesehen von den Aussagen der Beschwerdeführerin keine den Beschwerdegegner belastende Hinweise vorliegen. Insbesondere haben ihn die beiden Töchter mit ihren Aussagen nicht belastet. Die Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, oft mit den Kindern über die von ihr vermuteten sexuellen Handlungen des Vaters gesprochen zu haben; aus ihren Aussagen geht hervor, dass sie den Kindern immer wieder die gleichen Fragen stellte (Auss. Beschwerdeführerin Einvernahme vom 8. August 2014: „Ich wollte sicher sein und keine falsche Anzeige machen“) und diese damit einer starken suggestiven Beeinflussung aussetzte. Vor diesem Hintergrund wären allfällige Aussagen der unbekannten Kinderkrankenschwester, welche bei einem dieser Gespräche dabei war, ohnehin nur bedingt aufschlussreich. Aus den infolge der mangelnden Kooperation der Kinder vorzeitig abgebrochenen Videobefragungen vom 21. August 2014 geht hervor, dass von der jüngeren Tochter überhaupt keine Angaben erhältlich gemacht werden konnten, während die ältere Tochter explizit verneinte, dass jemand ihr weggetan oder sie angefasst habe, wo sie es nicht mag. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Mädchen weder im Kinderheim, noch gegenüber der behandelnden Psychiaterin oder anderen Personen jemals sexuelle Übergriffe des Vaters erwähnt haben. Auch die Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdegegners hat keine Hinweise hinsichtlich der zur Debatte stehenden Vorwürfe ergeben. Betreffend den angeblichen Spermafleck auf der Pyjamahose der älteren Tochter hat der zuständige Staatsanwalt auf eine Hausdurchsuchung zwecks Sicherstellung des Kleidungsstückes verzichtet. Seine diesbezüglichen Überlegen sind plausibel und nachvollziehbar in der Aktennotiz vom 9. August 2014 dargelegt.
Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Zwar hat der Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 4. September 2014 erwähnt, er habe einmal in der Ferienwohnung in Brasilien masturbiert, als das Baby bei ihm im Bett gelegen sei; er habe sich jedoch von dem Kind weggedreht und sofort gewusst, dass sein Verhalten nicht gut gewesen sei und es danach nicht mehr getan (Einvernahme vom 4. September 2014 p. 14 f.). Wenn die Beschwerdeführerin daraus schliesst, jener Vorfall zeige, dass „etwas an dieser Geschichte dran sei“, so kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen liegt jenes Ereignis gemäss der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien Jahre zurück. Zum anderen kann aus dem freimütigen Zugeständnis des Beschwerdegegners nichts in Bezug auf die ihm vorliegend zum Vorwurf gemachten Handlungen abgeleitet werden. Schliesslich kann auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Ergebnis des IRM-Gutachten vom 20. August 2014 sexuelle Übergriffe nicht ausschliesse, nichts zu Gunsten ihrer Sachverhaltsschilderung abgeleitet werden, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern das Ergebnis der Untersuchung mehr für die Richtigkeit ihrer Darstellung sprechen sollte als für die Version des Beschwerdegegners.
2.5 Zusammengefasst steht Aussage gegen Aussage; weitere Beweise fehlen, wobei keine der beiden Parteien eine erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann. Zwar stand der Beschwerdegegner bei seiner Befragung als Beschuldigter im Gegensatz zur Beschwerdeführerin in ihrer Parteirolle als Belastungszeugin nicht unter Wahrheitspflicht (vgl. Art. 158 Abs. 1, 163 Abs. 2 StPO). Fest steht jedoch, dass einzig basierend auf die Aussagen der beiden Parteien sich keine der beiden Sachverhaltsschilderungen erhärten lässt. Insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die angeblichen Delikte im Rahmen einer Verschwörung eines grösseren Personenkreises gegen sie stattgefunden haben sollen, scheinen nicht über jeden Zweifel erhaben (vgl. Einvernahme vom 8. August 2014 p. 9 ff.). Weiter hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch die wiederholte und äusserst suggestive Vor-Befragung ihrer Töchter nicht zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat. Die Staatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass sich der gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene Vorwurf der sexuellen Handlungen mit seinen Kindern nicht nachweisen lässt und damit im Falle einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch weitaus wahrscheinlicher scheint als eine Verurteilung. Das Verfahren wurde folglich zu Recht eingestellt.
3.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer angemessenen Urteilsgebühr. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– zu verrechnen.
Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Die Entschädigung ist ihm aus der Gerichtskasse zu entrichten, da im vorliegenden Fall kein Antragsdelikt zur Diskussion stand und damit Art. 432 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelangt. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners wird auf zwei Stunden geschätzt, woraus sich unter praxisgemässer Zugrundelegung eines Stundensatzes von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 500.– ergibt (inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–. Diese wird mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtkasse eine Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 40.– ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).