Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2015.119

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Oktober 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. August 2015

 

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf Betrug. Mit Verfügung vom 5. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fehlens eines Straftatbestands für die Zeit ab 16. April 2012 ein (Ziff. 1). Für die Zeit vom 1. bis 15. April 2012 wurde der Erlass eines Strafbefehls wegen Betrugs angekündigt (Ziff. 2). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 3) und die Verfahrenskosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziff. 4).

 

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. August 2015 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdebegründung vom gleichen Tag beantragt er sinngemäss die Aufhebung des in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellten Strafbefehls und die Verfahrenseinstellung in allen Punkten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 219 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO).

 

Aus der mit „Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. August 2015“ bezeichneten Eingabe vom 27. August 2015 geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2015 überprüfen lassen will, sondern dass er sich gegen den Strafbefehl wegen Betrugs für die Zeit zwischen dem 1. und dem 15. April 2012 zur Wehr setzt. So richtet sich die „Beschwerde“ ausdrücklich nur gegen Ziff. 2 der genannten Verfügung (Beschwerdebegründung p. 1) und damit eindeutig gegen den Strafbefehl vom 5. August 2015.

 

2.

Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer getan (vgl. Mail der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2015). Seine Beschwerde ans Appellationsgericht ist damit gegenstandslos.

 

3.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie und nicht anwaltlich vertreten. Die Rechtsmittelbelehrung in der Einstellungsverfügung ist für Rechtsunkundige unklar und konnte den Beschwerdeführer dazu veranlassen, neben der Einsprache gegen den Strafbefehl zusätzlich Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss zu erheben, um sicher zu stellen, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig würde. Es wird somit auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.