Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2015.13

BES.2015.15

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 15. Januar 2015 und vom 30. Januar 2015

 

betreffend Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und
Entfernung von Protokollen aus den Akten gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 11. Dezember 2014 gemeinsam mit B____ und C____ festgenommen, nachdem das Grenzwachtkorps bei der Kontrolle des Fahrzeugs, mit welchem die drei Männer die Schweiz in Richtung Frankreich hatten verlassen wollen, diverses Einbruchwerkzeug und einen Plastiksack mit Schmuckstücken sichergestellt hatte. Bei den Einvernahmen am folgenden Tag gaben alle drei Beschuldigten zu, am Abend des 11. Dezember 2014 einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Am 15. Dezember 2014 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft über die drei Beschuldigten. Am 16. Dezember 2014 stellte Advokatin MLaw [...] namens des Beschwerdeführers ein Gesuch um amtliche Verteidigung und um Teilnahme an Beweiserhebungen, namentlich auch an Einvernahmen von Mitbeschuldigten. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 bestellte die Staatsanwaltschaft die Advokatin als amtliche Verteidigerin und bewilligte die Teilnahme an Beweiserhebungen „nach Massgabe der StPO“. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin nicht zur Teilnahme an den Einvernahmen von B____ vom 7. Januar 2015 und von C____ vom 13. Januar 2015 eingeladen worden waren, beantragte die Verteidigerin erneut die Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag am 15. Januar 2015 mit der Begründung ab, dass die Verfahren gegen die einzelnen Beschuldigten getrennt geführt würden.

 

Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2015 Beschwerde an das Appellationsgericht erheben, mit welcher er deren Aufhebung und die Bewilligung der Teilnahme seiner Verteidigerin an den bevorstehenden Einvernahmen der Mitbeschuldigten B____ und C____ sowie allfälliger weiterer Mitbeschuldigter beantragt. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer BES.2015.13 geführt.

 

Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft den Antrag, die Protokolle der Einvernahmen von B____ vom 7. Januar 2015 und von C____ vom 13. Januar 2015 sowie allfällige Folgeprotokolle seien wegen Verletzung seiner Teilnahmerechte aus den Akten zu entfernen und separat unter Verschluss zu halten. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 30. Januar 2015 ab, wobei sie zur Begründung auf ihre Verfügung vom 15. Januar 2015 verwies.

 

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2015 wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen diese Verfügung. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die fraglichen Protokolle aus den Akten zu entfernen und separat unter Verschluss zu halten. Eventualiter sei festzustellen, dass diese Protokolle nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden dürften. Diese Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer BES.2015.15 aufgenommen.

 

Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 hat der Instruktionsrichter dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend die Beschwerdeverfahren BES.2015.13 und BES.2015.15 vereinigt.

 

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 2. März 2015 mit dem Antrag auf Nichteintreten auf beide Beschwerden, eventualiter Abweisung der Beschwerde vom 26. Januar 2015, vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 31. März 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Die beiden Beschwerden sind form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO).

 

1.2

1.2.1   Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt Nichteintreten auf die Beschwerden wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer mit beiden Beschwerden das gleiche Ziel erreichen wolle, nämlich die vorläufige Entfernung der unter angeblicher Missachtung seiner Teilnahmerechte durchgeführten Einvernahmen von Mittätern aus den Akten seines eigenen Verfahrens. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beweis- bzw. Verwertungsverboten liege jedoch beim Sachgericht und nicht beim Beschwerdegericht. Zudem sei gemäss Art. 394 lit. b StPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Dies müsse umso mehr für die Modalitäten einer Beweisabnahme (wie z.B. die Regelung der Teilnahmerechte) gelten. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mittäter zwischenzeitlich zusammengelegt, nachdem die Beurteilung der Aktenlage nach vorläufigem Abschluss der Ermittlungen ergeben habe, dass sämtliche Mittäter sowohl wegen gemeinsam begangener als auch wegen allein begangener Delikte angeklagt werden müssten. Hierfür habe sie in einer ersten Phase aber zuerst die den einzelnen Beschuldigten vorgeworfenen Delikte und die möglichen Verbindungen im Sinne einer Mittäterschaft oder Teilnahme der einzelnen Beschuldigten ermitteln müssen. Nach der Zusammenlegung seien nun sämtliche Originaleinvernahmen aller Tatteilnehmer in den gemeinsamen Akten abgelegt, welche unbestrittenermassen zumindest zum Nachteil der jeweils einvernommenen beschuldigten Person verwendet werden müssten. Eine Entfernung dieser Originaleinvernahmen aus den Akten sei daher gar nicht möglich.

 

1.2.2   Mit der Beschwerde vom 26. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer die Teilnahme seiner Verteidigerin an den bevorstehenden Einvernahmen seiner Mitbeschuldigten beantragt. Nachdem zwischenzeitlich die fraglichen Einvernahmen (ohne Teilnahme der Verteidigerin des Beschwerdeführers) stattgefunden haben und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgeschlossen sind, fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bezüglich dieses Antrags. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist jedoch vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BES.2012.131 vom 8. Januar 2013; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_326/2010 vom 23. März 2011 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es besteht ein grundsätzliches Interesse an der Klärung der Frage, ob in Fällen, in welchen von Anfang an der Verdacht auf gemeinsame Deliktsbegehung durch mehrere Täter besteht, die Einleitung separater Untersuchungsverfahren zulässig ist und zur Folge haben kann, dass kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten besteht. Die Einvernahmen von Mitbeschuldigten sind zudem in aller Regel längst vorbei, bevor eine (höchst-)richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Ausschlusses eines Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung erfolgen kann. Auf die Beschwerde vom 26. Januar 2015 (BES.2014.13) ist daher einzutreten.

 

1.2.3   Als Folge der verweigerten Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 3. Februar 2015 die Entfernung der diesbezüglichen Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten aus den Akten beantragt. Der Entscheid hierüber steht aber gemäss der Strafprozessordnung dem urteilenden Sachgericht zu, welches in freier Beweiswürdigung entscheidet, welche Beweise im Sinne von Art. 141 StPO verwertbar sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; Schmid, Praxiskommentar zur StPO, Art. 339 N 7; BGer 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2: „Über Verwertungsverbote wird im Endentscheid zu befinden sein“). Das Beschwerdegericht ist nicht gehalten, dessen diesbezüglichem Entscheid vorzugreifen. So sieht das Gesetz denn auch keine definitive Entfernung oder Unkenntlichmachung von Beweismitteln vor, deren Verwertbarkeit streitig ist (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Der Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Antrag auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus den Akten ist somit – wie das Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2014.98 vom 22. August 2014 entschieden hat – nicht mit Beschwerde anfechtbar, sondern der Beschwerdeführer muss sein diesbezügliches Begehren zunächst beim Strafgericht vorbringen, dessen Entscheid in der Folge mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Was der Beschwerdeführer vorbringt, steht dieser Zuständigkeitsordnung nicht entgegen. Wenn es dem Beschwerdeführer, wie das Bundesgericht im Entscheid 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2 ausgeführt hat, frei steht, seine Einwände gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln (nochmals) beim Sachgericht vorzubringen, dann ist nicht erkennbar, welche eigenständige Wirkung ein diesbezüglicher Entscheid des Beschwerdegerichts haben könnte, zumal der blosse Umstand, dass das Sachgericht von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, gemäss Bundesgericht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Auf die Beschwerde vom 3. Februar 2015 ist somit nicht einzutreten.

 

2.

2.1      Das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten ist seit Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung ein heftig umstrittenes Thema. Das Bundesgericht hat dazu in verschiedenen Entscheiden Stellung genommen und damit die Rechtslage bis zu einem gewissen Grad geklärt. So hat es einen gesetzlichen Anspruch auf Parteiöffentlichkeit gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO auch bei Kollektivverfahren bejaht. Allerdings setze das Teilnahmerecht Parteistellung voraus, so dass Art. 147 Abs. 1 StPO in getrennt geführten Verfahren nicht zur Anwendung gelange. Die Bestimmung verschaffe kein Recht, bei den Einvernahmen im parallelen Verfahren gegen Mittäter anwesend zu sein (BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff., 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2, 6B_2021/2013 vom 29. September 2014 E. 3.2).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Mitbeschuldigten bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens getrennt geführt und erst im Hinblick auf die Ankündigung der Anklage vereinigt. Der Beschwerdeführer argwöhnt, dass dieses Vorgehen rein taktisch motiviert sei, um das Teilnahmerecht seiner Verteidigung an den Einvernahmen seiner Mitbeschuldigten zu umgehen. Er rügt, mit der getrennten Verfahrensführung bei Personen, gegen welche wie im vorliegenden Fall von Anfang an wegen gemeinschaftlich verübter Delikte eine Untersuchung geführt werde, verstosse die Staatsanwaltschaft gegen den in Art. 29 StPO stipulierten Grundsatz der Verfahrenseinheit.

 

2.3      Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Diese Bestimmung regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, diese Norm regle – als Gegenstück zu den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit – die sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren. Vorliegend sei die Einheit des Untersuchungsverfahrens dadurch gewahrt worden, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Verfahren sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen weitere Beschuldigte geführt habe. Dem Grundsatz der gemeinsamen Beurteilung werde regelmässig dadurch Rechnung getragen, dass die beschuldigten Personen gemeinsam angeklagt würden bzw. der gleiche Staatsanwalt die Strafbefehle erlasse. Die materielle Verfahrenseinheit bedeute aber nicht, dass in der Untersuchung wie auch im Hauptverfahren immer ein einziges formelles Verfahren mit sämtlichen beschuldigten Personen als Parteien zu führen sei. In der Untersuchung habe die Staatsanwaltschaft die Aufgabe, den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich soweit abzuklären, dass sie das Vorverfahren abschliessen könne. In einer ersten Phase müsse bei mehreren möglichen Mittätern geklärt werden, wer welche Delikte begangen habe und in welcher Form der Teilnahme. Aus dem Umstand, dass ihnen teilweise schon von Beginn weg die gemeinsame Deliktsbegehung vorgeworfen werde, könne nicht abgeleitet werden, dass die Verfahren auch gemeinsam angeklagt würde, da es immer wieder vorkomme, dass noch im Verlauf der Untersuchung aufgrund er Beweislage bei einzelnen beschuldigten Personen Delikte eingestellt würden bzw. für restliche Delikte ein Strafbefehl erlassen werde (Vernehmlassung Ziff. 3).

 

2.4      Mit dieser Argumentation blendet die Staatsanwaltschaft aus, dass Art. 29 Abs. 1 StPO nicht nur die gemeinsame Beurteilung, sondern auch die gemeinsame Verfolgung von Straftaten verlangt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Der Wortlaut („Straftaten werden gemeinsam verfolgt“) und die Sachüberschrift dieser Bestimmung („Grundsatz der Verfahrenseinheit“) implizieren, dass in den genannten Fällen ein einziges Untersuchungsverfahren durchgeführt werden muss (vgl. auch BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219); die Verfolgung durch die gleiche Behörde genügt nicht. Auch die hinter den Ausführungen der Staatsanwaltschaft stehende Interpretation, dass nur dann eine gemeinsame Verfolgung stattfinden müsse, wenn auch eine gemeinsame Beurteilung gewiss ist, widerspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn des Gesetzes. Das Bundesgericht hat im Entscheid 138 IV 214 – in Bezug auf Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO – klar festgehalten, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren gilt und dass eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt, wenn die Verfahrenseinheit nur im Beurteilungsverfahren, nicht aber im Untersuchungsverfahren gewährleistet ist (a.a.O., E. 3.6 und 3.7 S. 221 f.). Das muss selbstverständlich auch für Fälle gemäss Art. 29 Abs. 1 lit b StPO gelten. Es genügt daher nicht, die Verfahren erst im Hinblick auf die Anklageerhebung und die Überweisung ans Strafgericht zusammenzulegen, wenn die Voraussetzungen zur gemeinsamen Verfolgung bereits im Untersuchungsstadium gegeben sind. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur beim Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219).

 

2.5      Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob objektive, sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vorliegen. Soweit solche Gründe fehlen, ist ein Ausschluss der von Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleisteten Teilnahmerechte nicht zulässig (ebenso: Godenzi, Teilnahmeberechtigte „Parteien“ bei getrennt geführten Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2015 S. 109, 113 f., mit Hinweisen auf Entscheide des Kantonsgerichts Neuchâtel und des Obergericht Thurgau [Fn. 34]; Wyder, Teilnahmerechte des Beschuldigten im Strafprozess dürfen nicht ausgehöhlt werden, in: Anwaltspraxis 4/2015 S. 164, 165). In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219). Der blosse Umstand, dass das Verfahren aufgrund des Untersuchungsergebnisses für die verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Wege nehmen kann (Anklage, Einstellung, Strafbefehl), ist demgegenüber kein sachlicher Grund für getrennte Untersuchungsverfahren, besteht doch diese Möglichkeit bei mehreren der Mittäterschaft oder Teilnahme beschuldigten Personen immer und muss die Verfahrenseinheit nach dem oben Gesagten bei gegebenen Voraussetzungen im Untersuchungsverfahren unabhängig von einer gemeinsamen Beurteilung gewährleistet sein. Andere Gründe für die Trennung der Verfahren hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Solche – wie z.B. eine zeitlich verschobene Erhebung der Täterschaft, verschiedene örtliche Zuständigkeiten, nur geringfügige Überschneidungen der vorgeworfenen Taten – sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich vorliegend geradezu um eine Musterbeispiel eines „akademischen Modellfalls“ (vgl. Schäfer, „Die Teilnahme an Einvernahmen von Mittätern – Theorie und Praxis“, in: forumpoenale 1/13 S. 39, 40 Ziff. I.1), bei dem die gleiche Strafverfolgungsbehörde wegen des identischen Sachverhalts gegen mehrere Täter ermittelt, die sich in Untersuchungshaft befinden. Der Beschwerdeführer und seine Mitbeschuldigten sind im Besitz von Einbruchwerkzeug und Diebesgut gemeinsam angehalten worden, und alle drei haben bereits in der ersten Einvernahme zugestanden, gemeinsam Einbruchdiebstähle verübt zu haben. Unter diesen Umständen bestand keinerlei sachliche Veranlassung, gegen die mutmasslichen Mittäter getrennte Verfahren zu führen. Die Verfahrensaufteilung hatte offensichtlich allein den Zweck, die Teilnahmerechte der Beschuldigten zu umgehen. Dies verstösst gegen Bundesrecht und ist rechtsmissbräuchlich. Die Staatsanwaltschaft hätte ein einziges Verfahren führen und den einzelnen Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO das Teilnahmerecht bei den Einvernahmen der Mitbeschuldigten gewähren müssen.

 

3.

3.1      Im Eventualstandpunkt macht die Staatsanwaltschaft geltend, die ersten Einvernahmen aller drei Beschuldigten am 12. Dezember 2014 seien polizeiliche Einvernahmen gewesen, auf welche Art. 147 StPO keine Anwendung finde. Bei den Einvernahmen von B____ vom 7. Januar 2015 und von C____ vom 13. Januar 2015 habe es sich um die ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gehandelt. Da sich die Gewährung der Teilnahmerechte an Einvernahmen von Mittätern bei vereint geführten Verfahren gemäss Bundesgericht nach Art. 101 StPO richte, kämen – wenn die Verfahren vereint geführt worden wären – die Teilnahmerechte überhaupt erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zum Tragen. Strittig seien somit lediglich die Einvernahmen B____ vom 27. Januar 2015 und C____ vom 2. Februar 2015 (Vernehmlassung Ziff. 2a). In der Einvernahme vom 27. Januar 2015 seien B____ zudem drei neue Delikte, die er u.a. zusammen mit dem Beschwerdeführer verübt haben soll, vorgehalten worden. Diese seien zu jenem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer noch nicht vorgehalten worden, so dass die Nichtgewährung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers bei dieser Einvernahme aus diesem Grund gerechtfertigt gewesen wäre (Vernehmlassung Ziff. 2b).

 

3.2      Es trifft zu, dass gemäss Art. 147 StPO Teilnahmerechte der Parteien lediglich bei Beweiserhebungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder von Gerichten durchgeführt werden, bestehen. Beweiserhebungen, welche von der Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit gemäss Art. 306 StPO durchgeführt werden, unterstehen dieser Bestimmung nicht. Führt die Polizei jedoch (vor oder nach Eröffnung der Strafuntersuchung) Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, haben die Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO die gleichen Verfahrensrechte wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft selbst (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 2 mit Hinweisen; AGE BES.2014.176 vom 19. März 2015 E. 4.1). Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung. Der expliziten Eröffnungsverfügung kommt indessen lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1264 zu Art. 308; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 309 N 2). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; AGE BES.2014.176 vom 19. März 2015 E. 4.2.2).

 

Der Beschwerdeführer und seine Mitbeschuldigten sind am 12. Dezember 2014 festgenommen worden. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO muss die Polizei unverzüglich die Staatsanwaltschaft über vorgenommene Festnahmen informieren. Nach 224 StPO befragt die Staatsanwaltschaft nach der Festnahme die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern, bevor sie dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt. Die Einvernahmen der drei Beschuldigten vom 12. Dezember 2014 – welche notabene vom gleichen Sachbearbeiter durchgeführt wurden wie die späteren Einvernahmen – erfolgten unmittelbar vor der Stellung des Haftantrags ans Zwangsmassnahmengericht. Sie sind daher, unabhängig vom Datum der Eröffnungsverfügung, als staatsanwaltschaftliche Einvernahmen zu qualifizieren.

 

3.3      Gemäss BGE 139 IV 25 ist bei der Auslegung der StPO eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht gemäss Art. 101 StGB und Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 StPO anzustreben. In einer teleologischen Reduktion von Art. 147 StPO hat das Bundesgericht erwogen, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der Teilnahmerechte – ähnlich wie gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen könne, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bei der Befragung Mitbeschuldigter bestünden. Solche Gründe lägen insbesondere dann vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben sei. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte beziehe, welche den noch nicht einvernommenen Beschuldigten persönlich beträfen und zu denen ihm noch kein Vorhalt habe gemacht werden können, dürfe der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Keine Beschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertige sich jedoch für Beschuldigte, welche bereits einschlägig einvernommen worden seien (a.a.O., E. 5.5.4 S. 37).

 

Aus diesem Entscheid lässt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht ableiten, dass bei den ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Teilnahmerechte grundsätzlich nicht gewährt werden müssten. Vielmehr ist auch dort im Einzelfall zu prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung dieser Rechte vorliegen. Wenn die Beschuldigten bereits im polizeilichen Verfahren einschlägig einvernommen worden sind, rechtfertigt sich eine Beschränkung auch bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht.

 

3.4      Aus dem Gesagten folgt, dass – selbst wenn entgegen den obigen Erwägungen (3.2) die Einvernahmen vom 12. Dezember 2014 als solche im polizeilichen Ermittlungsverfahren gelten würden – dem Beschwerdeführer resp. seiner Verteidigerin bei den Einvernahme von B____ vom 7. Januar 2015 und der Einvernahme von C____ vom 13. Januar 2015 und all ihren späteren Einvernahmen Teilnahmerechte hätten gewährt werden müssen, unter Vorbehalt von Art. 108 StPO. Gegenüber der Verteidigung sind Einschränkungen des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 108 StPO indessen nur zulässig, wenn diese selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Dem Umstand, dass B____ bei der Einvernahme vom 27. Januar 2015 drei Delikte vorgehalten wurden, welche dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch nicht vorgehalten worden waren, hätte dadurch ausreichend Rechnung getragen werden können, dass seiner Verteidigerin – nur deren Teilnahme war beantragt worden – diesbezüglich dem Beschwerdeführer gegenüber ein zeitlich bis dessen eigener einschlägiger Befragung eine förmliche Geheimhaltungsverpflichtung auferlegt worden wäre (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.9 S. 39). Eine weitergehende Einschränkung der Teilnahmerechte war nicht gerechtfertigt.

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 26. Januar 2015 (BES.2015.13) gutzuheissen. Nachdem das Untersuchungsverfahren inzwischen abgeschlossen und die beantragte Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen demzufolge nicht mehr möglich ist, ist mit einem Feststellungsentscheid klarzustellen, dass keine sachlichen Gründe für eine Verfahrensaufteilung bestanden haben und dass der Verteidigerin des Beschwerdeführers daher zu Unrecht die Teilnahme an den Einvernahmen von dessen Mitbeschuldigten verweigert worden ist. Auf die Beschwerde vom 3. Februar 2015 (BES.2015.15) ist dagegen mangels Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht einzutreten.

 

4.2      In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind für das Beschwerdeverfahren BES.2015.13 keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens BES.2015.15 mit einer Urteilsgebühr von CFH 300.– gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

Die amtliche Verteidigerin ist nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Stadt zu entschädigen (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 751). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, BE 2011.152 vom 8. März 2012), auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; zum Ganzen: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2).

 

Die Verteidigerin macht mit ihrer Honorarnote vom 18. Mai 2015 einen Aufwand von 18.5 Stunden geltend, wovon 5 Stunden 50 Minuten auf die Beschwerde vom 26. Januar 2015, 1 Stunde 45 Minuten auf die Beschwerde vom 3. Februar 2015 und 9 Stunden 30 Minuten auf die Replik entfallen. Der Aufwand für die beiden Beschwerden erscheint angemessen. Der für die Replik geltend gemachte Aufwand ist indessen sehr hoch. Es lässt sich nur schwer erklären, warum hierfür ein grösserer Aufwand notwendig gewesen sein soll als für die beiden Beschwerden zusammen. Angesichts der bekannten Praxis des Appellationsgerichts in Bezug auf die Zuständigkeit für Beweisverwertungsverbote sind die Ausführungen zum Verwertungsverbot unnötig ausführlich ausgefallen. Der Aufwand für die Replik ist daher auf 6 Stunden zu kürzen. Demgemäss sind der Verteidigerin ein Honorar von CHF 3‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 45.–, zusätzlich 8 % MWST, auszurichten.

 

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen die beschuldigte Person obsiegt hat. Der Aufwand der Verteidigerin im Beschwerdeverfahren BES.2015.13 (rund 9 Stunden) ist daher von der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung ausgenommen.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde vom 26. Januar 2015 (BES.2015.13) wird festgestellt, dass der Verteidigerin des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen ein Teilnahmerecht an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers hätte gewährt werden müssen.

 

            Auf die Beschwerde vom 3. Februar 2015 (BES.2015.15) wird nicht eingetreten.

 

            Für das Beschwerdeverfahren BES.2015.13 werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens BES.2015.15 mit einer Gebühr von CHF 300.–.

 

            Der amtlichen Verteidigerin, MLaw [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 45.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 243.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘560.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).