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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2015.168
ENTSCHEID
vom 9. Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. November 2015
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Oktober 2015 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) gemäss Art. 32a und 9 Abs. 1bis VEP schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen) sowie einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 5.20.
Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Ok-tober 2015 (Postaufgabe) am 26. Oktober 2015 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese überwies das Schreiben zusammen mit den Akten am 28. Okto-ber 2015 an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 9. November 2015 wegen Verspätung nicht ein. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 16. November 2015. Mit Verfügung vom 26. November 2015 überwies die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts die Beschwerde samt Akten an die Strafgerichtspräsidentin zwecks Prüfung einer allfälligen Wiederherstellung. Diese leitete die Eingabe mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter.
Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Stellung zur Frage der Wiederherstellung. Die Strafgerichtspräsidentin schloss sich mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 diesen Erwägungen an. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, welche sich dazu innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. November 2015 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid am 14. November 2015 entgegen-genommen (act. 3 S. 65). Die Zehntagesfrist endete folglich am 24. November 2015. Die Ankunft der Eingabe der Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht datiert vom 18. November 2015. Somit ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde.
Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach dem Kalender berechnet (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 31).
2.2 Der Strafbefehl wurde von der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung am 12. Oktober 2015 in Empfang genommen (Akten, S. 53). Er war mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen (act. 3 S. 52, Hinweis auf 10-Tages-frist). Die zehntägige Frist lief dementsprechend am 22. Oktober 2015 ab. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einsprache jedoch erst am 26. Oktober 2015 der Post übergeben, worauf sie am 27. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft einging (act. 3 S. 54, S. 64). Somit war die Einsprache klar verspätet und die Vorinstanz ist darauf zu Recht nicht eingetreten.
3.
Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, falls ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Zuständig für die Wiederherstellung einer verpassten Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren ist die Staatsanwaltschaft (Art. 354 StPO). Darüber ist somit nicht im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdegericht zu entscheiden.
Bei der Staatsanwaltschaft wurde bisher kein Antrag auf Wiederherstellung der Frist gestellt. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 (act. 5) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, würde sie einen solchen Antrag abweisen. Es kann auf dieses der Beschwerdeführerin zugestellte Schreiben verwiesen werden.
4.
Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.