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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2015.175
ENTSCHEID
vom 10. Februar 2016
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. November 2015
betreffend Einstellungsverfügung mit Kostenauflage und Einziehung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) reiste am 29. Juli 2015 um 22.30 Uhr als Fahrzeuglenker auf der Elsässerstrasse in Basel in Fahrtrichtung Basel-City. Anlässlich einer Zollkontrolle wurde in der Beifahrertüre ein Laserpointer <1000mW gefunden. Dieser wurde dem Beschwerdeführer zugewiesen. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) eingeleitet.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fehlens des Tatbestandes gemäss Art. 319 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eingestellt. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Basel-Stadt deponierte Laserpointer wurde gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c WG eingezogen (Einziehung nach Art. 69 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. November 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Rechtmässigkeit der Einziehung des Laserpointers zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Akten der Staatsanwaltschaft (V150806 128) wurden beigezogen. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 und 393 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben werden. Dieses ist gemäss § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) und § 73a Abs. 1 lit. a des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig und urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Bei Laienbeschwerden sind praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers ergibt sich unmissverständlich, dass er sich gegen die Kostenauflage und die Einziehung des Laserpointers wendet. Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er durch die Kostenauferlegung und die Einziehung des Laserpointers beschwert ist und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Wird wie vorliegend das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so sind ihr im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die StPO übernimmt mit dieser Bestimmung den gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 V 1085, S. 1326 f.; Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 286 f.)
Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom 3. April 2014). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011 E. 3.1.2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2; BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Die Kostenauflage bei Freispruch beziehungsweise Einstellung muss begründet werden. Es muss dargelegt werden, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 in: Praxis des Bundesgerichts 2002 Nr. 203 S. 1067, vgl. zum Ganzen BES.2014.7 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage trotz Einstellung mit der rechtswidrigen und schuldhaften Einleitung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO) durch das missbräuchliche Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes im Fahrzeug. Eine Begründung, inwiefern der Beschwerdeführer den Laserpointer missbräuchlich bei sich getragen habe, fehlt.
2.2.2 Verboten, aber nicht unter Straffolge gestellt, ist das missbräuchliche Tragen gefährlicher Gegenstände (Art. 28a WG). Gefährliche Gegenstände sind Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen (Art. 4 Abs. 6 WG). Als missbräuchliches Tragen gilt das Tragen an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen in Fahrzeugen, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (Art. 28a lit. a und b WG). Diese zwei Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.
2.2.3 Nach den Ausführungen der Vorinstanz gilt der sichergestellte Laserpointer „zweifelsohne“ als gefährlicher Gegenstand. Laser mit einer Leistung von mehr als 1 mW sind gefährlich und erfordern zusätzliche Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen. (vgl. Bundesamt für Gesundheit BAG, Merkblatt: Vorsicht Laserpointer!, S. 3, http://www.bag.admin.ch/themen/strahlung/03710/11216/index.html#sp rungmarke0_15, besucht am 16. Februar 2016). Der sichergestellte Laserpointer weist gemäss Strafanzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 30. Juli 2015 eine Stärke von <1000mW auf (act. 5). Die genaue Leistung wird nicht beschrieben. Welcher Klasse der sichergestellte Laser angehört, wird damit nicht bestimmt. Um sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen zu eignen, müsste der vorliegende Laserpointer jedoch mindestens eine Stärke von mehr als 1mW vorweisen, gelten doch Laser der Klassen 1 und 2 als gesundheitlich unbedenklich. Daraus folgt, dass ohne weitere Angaben nicht zweifellos bestimmt werden kann, ob der beschlagnahmte Laserpointer einen gefährlichen Gegenstand darstellt oder nicht, wenn auch davon auszugehen ist, dass ein ungefährlicher Laser der Klasse 1 oder 2 bei einer Zollkontrolle nicht beschlagnahmt worden wäre. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann diese Frage indessen offen bleiben.
2.2.4 Verboten ist das Tragen eines gefährlichen Gegenstandes, wie oben ausgeführt, nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen (Art. 28a lit. a und b WG). Vorliegend sind die Angaben des Beschwerdeführers wenig geeignet, glaubhaft zu machen, dass das Mitführen des Laserpointers durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt war. Er erklärte lediglich, der Laser gehöre ihm nicht und werde als Batterie benutzt, was nicht einer bestimmungsgemässen Verwendung entspricht. Nach Art. 28a lit. b WG müsste der Beschwerdeführer allerdings zudem den Eindruck erweckt haben, dass der Gegenstand missbräuchlich eingesetzt werden sollte, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen. Dafür sind keine Anzeichen ersichtlich.
Wie ausgeführt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Zollkontrolle, der Laserpointer gehöre ihm nicht und werde lediglich als Batterie benutzt. Weshalb diese Aussage den Eindruck eines missbräuchlichen Einsatzes des Lasers, beispielsweise um Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen, erwecken sollte, ist nicht ersichtlich. Der Laser wurde zudem in der Beifahrertür mitgeführt und war für den Beschwerdeführer als Fahrer des Fahrzeugs nicht jederzeit griffbereit. Anzeichen für einen vergangenen oder bevorstehenden missbräuchlichen Einsatz ergaben sich somit weder anlässlich der Zollkontrolle noch aus den gesamten Umständen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den beschlagnahmten Laserpointer nicht missbräuchlich im Sinne des Art. 28a WG mit sich trug. Sein Verhalten war somit nicht verboten.
2.3
2.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, existiert kein Strafartikel, welcher die Verurteilung der beschuldigten Person ermöglichen würde. Das Bundesgericht verlangt für eine Kostenauflage jedoch, dass der Beschuldigte eine Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGer 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 ff.). Wie oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall bereits die Voraussetzungen des missbräuchlichen Tragens nach Art. 28a WG nicht erfüllt. Eine Grundlage für eine Kostenauferlegung besteht folglich nicht.
2.3.2 Im Übrigen werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten entgegen Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO nicht beziffert im Dispositiv aufgeführt. Diese Bestimmung gewährleistet, dass sich der Betroffene Rechenschaft darüber ablegen kann, ob er den ergangenen Entscheid anfechten möchte oder nicht. Dies ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nicht möglich. Der Entscheid vom 12. November 2015 erweist sich damit als unvollständig und würde bezüglich der Kostenfolge keinen Vollstreckungstitel bilden.
2.4 Mit Verfügung vom 12. November 2015 wurde der sichergestellte und bei der Kantonspolizei deponierte Laserpointer gemäss Art. 31 lit. c WG eingezogen. Gefährliche Gegenstände, welche missbräuchlich getragen werden, können durch die zuständige Behörde beschlagnahmt werden (Art. 31 Abs. 1 lit. c WG).
Im vorliegenden Fall wurde der Laserpointer wie oben dargelegt nicht missbräuchlich getragen. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind damit nicht erfüllt. Auch für eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, da insbesondere keine Straftat begangen wurde oder begangen werden sollte. Der Laserpointer ist somit unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben.
3.
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Kostenauflage ist aufzuheben und der beschlagnahmte Laserpointer an den Beschwerdeführer zurückzugeben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung kann dem Beschwerdeführer hingegen praxisgemäss nicht zugesprochen werden, da er sich nicht durch einen Anwalt hat vertreten lassen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Kostenentscheid (Ziff. 3) der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015 aufgehoben. Der eingezogene Laserpointer wird A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.
Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.