Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2015.27

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alain Schmid

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt              Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

 

A____                                                                               Beschwerdegegner 2

[…]                                                                                                 Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2015

 

betreffend Gutheissung der Einsprache betreffend Verfahrenskosten des Strafbefehls


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober 2014 wurde A____ (im Folgenden: Beschwerdegegner) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdegegner am 23. Oktober 2014 zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdegegner am 17. Januar 2015 (Poststempel) Einsprache und verlangte sinngemäss, dass festzustellen sei, dass er keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2015 wurde festgestellt, dass der Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei, die Einsprache gegen die Verfahrenskosten gutgeheissen werde und der Beschwerdegegner keine Verfahrenskosten zu bezahlen habe.

 

Am 16. Februar 2015 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2015 sei aufzuheben und auf die Einsprache des Beschwerdegegners sei infolge ihrer verspäteten Erhebung nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Beschwerde vernehmen lassen.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerde form- und fristgemäss erhoben, so dass auf diese einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. b EG StPO i.V.m. § 73a Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (GOG) das Appellationsgericht als Einzelgericht.

 

1.2      Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

1.3      Im Rahmen einer Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt, die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2015 sei aufzuheben und auf die Einsprache des Beschwerdegegners sei nicht einzutreten, da die diese verspätet eingereicht worden sei.

 

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

 

2.2      Der Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 enthält eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung, welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen, der entsprechenden Anstaltsleitung zu übergeben ist. Der Beschwerdegegner ist somit korrekt über seine Rechte als Verurteilter belehrt worden.

 

2.3      Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober 2014 ist gemäss Sendungsnachverfolgung am 16. Oktober 2014 am Postschalter aufgegeben und dem Beschwerdegegner am 23. Oktober 2014 am Schalter (8049 Zürich 49 Höngg) korrekt zugestellt worden. Mit Postaufgabe vom 17. Januar 2015 hat der Beschwerdegegner Einsprache erhoben. Damit erfolgte die Einsprache deutlich nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist von Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO und ist somit verspätet. Der Beschwerdegegner hat die Verspätung denn auch in seiner Einsprache anerkannt.

 

2.4      Gemäss Art. 94 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

 

Der Beschwerdegegner macht in seiner Einsprache vom 17. Januar 2015 geltend, dass er sich oft im Ausland aufhalte und deshalb „zu einem späteren Zeitpunkt“ Einsprache erhebe. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner weder präzisiert, von wann bis wann er im fraglichen Zeitraum im Ausland war, noch irgendwelche Belege hierfür einreicht. Die behaupteten Auslandaufenthalte als Entschuldigung für die verspätete Einreichung der Einsprache können deshalb nicht als erwiesen gelten.

Im Weiteren bestreitet der Beschwerdegegner in keiner Art und Weise den Erhalt des Strafbefehls am 23. Oktober 2014. Wenn er nach dessen Erhalt im Ausland gewesen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass er Kenntnis von der laufenden Einsprachefrist hatte, aber keine rechtzeitige Einsprache gegen den Strafbefehl eingereicht hat.

 

Es liegen somit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 94 StPO für die Verspätung vor, so dass die Frist nicht wiederhergestellt werden kann. Das Einzelgericht in Strafsachen hätte daher nicht auf die Einsprache eintreten dürfen.

 

2.5      Demnach ist festzustellen, dass der Strafbefehl – einschliesslich des Kostenentscheids – zum rechtskräftigen Urteil wurde.

 

3.

Aus den oben genannten Gründen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht in solchen Fällen einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist die Sache liquide, so dass in reformatorischer Weise festgestellt werden kann, dass der Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 einschliesslich Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Da der Fehler der Vorinstanz nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden kann, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2015 aufgehoben und festgestellt, dass der Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 einschliesslich Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Alain Schmid

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.