Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2015.33

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                 Anzeigesteller

 

 

 

gegen

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr.21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. Februar 2015

 

betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2012 beschuldigte A____ verschiedene weibliche Personen, Delikte zu seinem Nachteil begangen zu haben. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2015 ist die Staatsanwaltschaft auf diese Anzeigen nicht eingetreten.

 

Dagegen hat A____ mit Eingaben vom 18. und 22. Februar 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und diese am 27. Februar 2015 begründet. Am 18., 25.  Und 28. März sowie am 11. April 2015 hat der Beschwerdeführer weitere Eingaben beim Appellationsgericht gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 10. April 2015 auf eine Stellungnahme verzichtet.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 StPO i.V.m. 322 und Art. 393 ff. StPO). Zuständig ist der Einzelrichter des Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO; SG 257.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Nebst der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person, wie namentlich der anzeigenden Person, die Beschwerdelegitimation zukommen, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, d.h. wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE BE.2011.126/127 vom 25. November 2011).

 

1.3      Vorliegend ist der Beschwerdeführer als anzeigende Person durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.4      Festzuhalten ist, dass nur Eingaben innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist berücksichtigt werden können (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die  Eingaben vom 18., 25. und 28. März sowie auf diejenige vom 11. April 2015 wird deshalb nicht eingegangen.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 14. Oktober 2012 vier Frauen diffus beschuldigt, verschiedene Delikte zu seinem Nachteil begangen zu haben. Die durchgeführten Ermittlungen und Einvernahmen hätten indes keine konkreten Anhaltspunkte oder gar Beweise für ein strafbares Handeln der beschuldigten Personen ergeben. Vielmehr scheine die Strafanzeige taktisch motiviert gewesen zu sein, um sich im Rahmen eines persönlichen Streits Vorteile zu verschaffen. Auf die Einleitung eines Verfahrens wegen falscher Anschuldigung sei damals aus Opportunitätsgründen verzichtet worden. Schliesslich sei der Anzeigesteller einer zweiten Einvernahme im Jahre 2013 unentschuldigt ferngeblieben. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, bei dieser Sachlage sei von weiteren Ermittlungen abzusehen und die Anzeige nicht weiter zu verfolgen.

 

2.2      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 2.1; Omlin, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6 - 9). Die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines konkreten Tatverdachts sind insbesondere erfüllt, wenn bei einer unglaubhaften Strafanzeige keine weiteren Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen (vgl. Landshut, in: Donatsch/

Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 4).

 

2.3      Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend festhält, ergeben sich vorliegend aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte oder gar Beweise für strafbare Handlungen der vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen. Insbesondere vermögen auch die anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Januar 2013 getätigten Aussagen diesbezüglich nichts zu erhellen. Die Staatsanwaltschaft hat sodann am 20. März 2013 den vom Beschwerdeführer genannten Freund desselben befragt. Auch aus dieser Einvernahme ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen.

 

Die nur schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. in den drei Eingaben vom 18., 22. und 26 Februar 2015  vermögen die Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls nicht zu erschüttern. Insbesondere bleibt unklar bzw. unsubstantiiert, was den angezeigten Personen konkret vorgeworfen wird. Was das Argument des Beschwerdeführers betrifft, es sei ihm aus der Verfügung nicht ersichtlich, um welche vier Personen es sich handle, da er gegen so viele Personen Anzeige erstattet habe (siehe Eingabe vom 26. Februar 2015), so überzeugt dieses ebenfalls nicht –  nennt doch die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung das genaue Datum der Anzeige, wobei sie ausserdem erwähnt, diese sei gegen vier Frauen gerichtet gewesen. Es ist daher anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, um welche Anzeige bzw. um welche Personen es sich handelt.

 

Zusammenfassend ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall der fragliche Straftatbestand und/oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie hat deshalb zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

 

3.

Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen mit einer Gebühr von CHF 300. –.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300. – .

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).