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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2015.52
ENTSCHEID
vom 15. Juni 2015
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alain Schmid
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. März 2015
betreffend Höhe der Entschädigung
Sachverhalt
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 wurde das gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts des Betruges, der Veruntreuung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte geführte Strafverfahren eingestellt. Die Kosten der eingestellten Verfahrensteile wurden dem Staat auferlegt. In teilweiser Entsprechung des Gesuchs um Entschädigung vom 2. März 2015 wurden dem Beschwerdeführer CHF 1‘668.60 (inkl. CHF 123.60 MWST) als Entschädigung für die Aufwendungen der Verteidigerin zugesprochen.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Kostenentscheid dieser Verfügung am 7. April 2015 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und beantragt, es sei Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 aufzuheben und die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) auf CHF 3‘750.–, zzgl. CHF 112.50 Auslagen sowie CHF 309.– MWST festzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. April 2015 vernehmen lassen. Sie beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Verteidigung sei die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 zugesprochene Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘668.60 (inkl. CHF 123.60 MWST) zuzusprechen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an die Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Einstellungsverfügung insofern unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, als ihm nicht die volle Parteientschädigung für die Wahlverteidigung zugesprochen wurde. Er hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheids der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde form- und fristgemäss erhoben, so dass auf diese einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Appellationsgericht als Einzelgericht.
1.2 Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.3 Im Rahmen einer Beschwerde überprüft das Appellationsgericht den vorinstanzlichen Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft, in teilweiser Entsprechung der mit Schreiben vom 2. März 2015 eingereichten Honorarrechnung der Verteidigung, ihre Kasse in Ziffer 3 der Verfügung vom 23. März 2015 angewiesen, nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung einen Betrag in der Höhe von CHF 1‘668.60 (inkl. CHF 123.60 MWST) als Entschädigung für die Aufwendungen der Verteidigerin auf ihr Konto zu überweisen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es sei Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 aufzuheben und die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auf CHF 3‘750.–, zzgl. CHF 112.50 Auslagen sowie CHF 309.– MWST festzulegen.
2.2 Eine beschuldigte Person ist gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dieser Anspruch ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO), wobei der beschuldigten Person die Mitwirkungspflicht obliegt, ihren Entschädigungsanspruch auf Aufforderung hin zu beziffern und zu belegen (Wehrenberg/Bernhard, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 31a). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich vielmehr auch dann als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1329).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sowohl der Beizug der Verteidigerin als auch der von ihr betriebene Aufwand angemessen war.
2.3 Einer beschuldigten Person wird in der Regel dann der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 14).
Aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 ist ersichtlich, dass diese gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts des Betruges, der Veruntreuung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte führte. Der Betrug (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]), die Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]) stellen Verbrechen und die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) ein Vergehen dar. Demnach waren mehrere Verbrechen und ein Vergehen Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafuntersuchung und der Beizug der anwaltlichen Vertretung somit angemessen, was die Staatsanwaltschaft auch anerkennt.
2.4 War der Beizug der anwaltlichen Vertretung angemessen, so muss im Folgenden auch der von dieser betriebene Aufwand auf die Angemessenheit geprüft werden. Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist im Kanton Basel-Stadt die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei betrug das zu vergütende Stundenhonorar einer Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten bis Ende des Jahres 2013 CHF 220.– (AGE BE.2011.76 vom 29.08.11 E. 4.1) und beträgt seit dem 1. Januar 2014 CHF 250.–.
Die Verteidigerin des Beschwerdeführers machte in ihrem Schreiben vom 2. März 2015 anlässlich der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft und in der Beschwerde vom 7. April 2015 geltend, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers durch sie selber, RA C____ sowie RA D____ wahrgenommen worden sei. Dafür machte sie eine Entschädigungsforderung von total CHF 4‘171.50 geltend (Honorar nach Zeitaufwand: 7 Stunden für sie selbst, 3 Stunden für RA C____ und 5 Stunden für RA D____ zu je CHF 250.–, exkl. MWST, zzgl. Auslagen von CHF 112.50). Vorliegend ist, so auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2015, unbestritten, dass sowohl RA B____ wie auch RA C____ und RA D____ den Beschwerdeführer in verschiedenen Verfahrensstadien verteidigt haben. Streitig ist hingegen jeweils deren Aufwand.
Wie unter Ziffer 2.2 ausgeführt, ist der Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 StPO zwar von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO), der beschuldigten Person obliegt jedoch die Mitwirkungspflicht, ihren Entschädigungsanspruch auf Aufforderung hin zu beziffern und zu belegen. Die Kostennote der Verteidigung muss nachvollziehbar und überprüfbar sein, was nach bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung nur möglich ist, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung eingesetzt hat (BStGer BB.2012.184/2013.187 vom 15. März 2013 E. 4.2).
2.4.1 Bezüglich des Aufwands von RA B____ ist festzuhalten, dass sie ihren Eingaben vom 2. März und 7. April 2015 keine Rechnung mit zugrundeliegendem Leistungsjournal beigelegt hat. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers macht diesbezüglich in ihrem Schreiben vom 2. März 2015 geltend, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug und deshalb nicht in der Lage sei, weitere massgebliche Dokumente zum Nachweis der Forderungen beizubringen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verteidigerin selbst ihre Rechnung einreichen kann, ist es doch sie, welche ihre eigene Rechnung erstellt. In der Beschwerde vom 7. April 2015 macht sie weiter geltend, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht vollständig, sondern lediglich überwiegend eingestellt worden seien und sie deshalb keinen Detailauszug beigefügt habe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, entbindet dieser Umstand die Verteidigerin jedoch nicht von einer korrekten und vollständigen Aufstellung ihrer Kosten, kann doch problemlos eine Teilrechnung erstellt werden, in welcher nur der auf die eingestellten Verfahren fallende Aufwand ausgewiesen wird. Unter Verweis auf Aktenstücke erwähnte die Verteidigerin in ihren beiden oben genannten Eingaben immerhin verschiedene Verfahrenshandlungen: Die Vertretungsanzeige vom 21. März 2014, verschiedene Eingaben an die und Telefonate mit der Staatsanwaltschaft, die Teilnahmen an den Einvernahmen vom 21. Juli, 27. August sowie 9. Dezember 2014, das Aktenstudium sowie 2 Besprechungen und Telefonate mit dem Beschwerdeführer. Sie macht dafür einen Gesamtaufwand von 7 Stunden geltend, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit sie für jede einzelne Leistung eingesetzt hat. In der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 begründet diese den Betrag in der Höhe von CHF 1‘668.60 (inkl. MWST von CHF 123.60) als Entschädigung für die Aufwendungen der Verteidigerin damit, dass die zwei Einvernahmen, an welchen die Verteidigerin teilgenommen habe, insgesamt 2 Stunden und 40 Minuten gedauert und die weiteren Arbeiten (Aktenstudium, zwei Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie mehrere Eingaben und Telefonate mit der Staatsanwaltschaft) ohne nähere bzw. separate Zeitangaben nicht mehr als 3 Stunden in Anspruch genommen hätten, weshalb von einem Gesamtaufwand von aufgerundet 6 Stunden auszugehen sei. Daher werde die Honorarnote der Verteidigung entsprechend gekürzt.
Der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 lässt sich entnehmen, dass die zwei Einvernahmen am 27. August und 9. Dezember 2014 zusammen 2 Stunden und 40 Minuten gedauert haben. Von dieser Dauer darf ausgegangen werden, schreibt doch die Verteidigerin in ihrer Beschwerde vom 7. April 2015, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung den aktenkundigen Zeitaufwand für die Teilnahme an den beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 27. August und 9. Dezember 2014 anerkenne. Zu diesen zwei Einvernahmen mit einer Dauer von 2 Stunden und 40 Minuten kommen die dritte, nur in der Beschwerde vom 7. April 2015 erwähnte, Einvernahme vom 21. Juli 2014 sowie zwei Besprechungen und Telefonate mit dem Beschwerdeführer, mehrere Eingaben (E-Mails und Schreiben) an die und Telefonate mit der Staatsanwaltschaft und das Aktenstudium. Für diese aus den Akten nachvollziehbaren anwaltlichen Bemühungen ist der geltend gemachte Gesamtaufwand von 7 Stunden sicher nicht übersetzt und kann aufgrund der letztlich doch übersichtlichen Fakten als erstellt gelten. Demnach ist beim Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich des Aufwandes von RA B____ von einem Gesamtaufwand von 7 Stunden und, der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft folgend, von Auslagen von CHF 52.50 auszugehen.
2.4.2 Was den Aufwand von RA C____ und RA D____ betrifft, ist festzuhalten, dass die Verteidigerin des Beschwerdeführers ihren Eingaben vom 2. März und 7. April 2015 auch diesbezüglich keine Rechnung mit zugrundeliegendem Leistungsjournal der Verteidiger beigelegt hat. Auch bezüglich dieser beiden Verteidiger kann dem Argument der Verteidigerin, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug und deshalb nicht in der Lage sei, weitere massgebliche Dokumente zum Nachweis der Forderungen beizubringen, nicht gefolgt werden. Die Verteidigerin hätte die Rechnungen der beiden anderen Verteidiger jeweils zusammen mit einer Bestätigung betreffend deren Bezahlung problemlos mit einem kurzen Telefonat oder einer Email bei diesen einverlangen oder sie auffordern können, die Dokumente der Staatsanwaltschaft direkt zukommen zu lassen. Diese Möglichkeiten sind entgegen der Ansicht der Verteidigerin nicht zeitraubend, sondern verhältnismässig und sogar geboten, wirken sich doch durch die Rechnungen und Zahlungsbestätigungen belegte, allfällig höhere Aufwendungen gerade zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Schliesslich könnte der Beschwerdeführer die Rechnungen nach dem Vollzug seiner Strafe auch selbst beibringen. Werden die Rechnungen und die Zahlungsbestätigungen der beiden anderen Verteidiger von der aktuellen Verteidigerin beigebracht, kann diese namens und im Auftrag des Beschwerdeführers einen Entschädigungsanspruch für die Aufwendungen der beiden anderen Verteidiger geltend machen. Insofern ist der Replik der Verteidigern vom 7. Mai 2015 zuzustimmen, ist doch das Verhalten der Verteidigerin dem Beschwerdeführer zuzurechnen und eine Doppelauszahlung somit ausgeschlossen.
Es ist deshalb nicht auf die unter Verweis auf Aktenstücke von der Verteidigerin in ihren beiden Eingaben vom 2. März und 7. April 2015 erwähnten verschiedenen Verfahrenshandlungen der beiden anderen Verteidiger einzugehen. Der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich des Aufwandes von RA C____ und RA D____ ist zu wenig substantiiert. Dem Beschwerdeführer steht es indessen nach wie vor offen, diesen Entschädigungsanspruch zu belegen. Die Staatsanwaltschaft wird dann darüber zu entscheiden haben.
2.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der von der Verteidigerin betriebene Aufwand angemessen war. Derjenige der beiden Verteidiger ist hingegen (noch) zu wenig substantiiert. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 und 429 Abs. 1 StPO ist dem Beschwerdeführer daher für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen und im Gegenzug eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der – nicht bezifferte – Aufwand der Verteidigerin wird mit drei Stunden für die Beschwerde und einer Stunde für die Replik eingesetzt. Dieser ist zur Hälfte zu ersetzen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 40.– ergibt.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung der Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 wird dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Entschädigung von CHF 1‘946.70 (CHF 1‘750.– Honorar, CHF 52.50 Auslagen und CHF 144.20 MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Der Beschwerdeführer trägt für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.–. Es wird ihm aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 540.– (inkl. MWST) zugesprochen. Diese wird mit der reduzierten Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet. Der Überschuss von CHF 240.– wird dem Beschwerdeführer ausbezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Alain Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.