|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2015.5
ENTSCHEID
vom 30. April 2015
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch MLaw […], Advokat
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde im Verfahren V130526 004 ff.
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft ermittelt in einem Verfahren betreffend eine Schlägerei gegen verschiedene Personen wegen Körperverletzung. A____ hat sich in diesem Verfahren sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 hat der Vertreter von A____ namens und im Auftrag seines Mandanten Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft erhoben. Er rügt, dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen die Beschuldigten seit Erlass einer Einstellungsverfügung gegenüber einem von ihnen am 27. Februar 2014 keine Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen habe. Ausserdem sei auf sein Schreiben vom 29. Juli 2014, in welchem er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe, nicht reagiert worden. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 27. Januar 2015 vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die behauptete Rechtsverzögerung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt, was ihn nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese ist gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. Sie ist formgemäss eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Für den Bereich des Strafrechts wird dieser auch in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Anspruch durch Art. 5 Abs. 1 StPO dahingehend konkretisiert, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss zu bringen haben. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie etwa die Privatklägerschaft (BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. des Rechtsverzögerungsverbots kann dabei sowohl darin liegen, dass die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, als auch darin, dass ein einzelner Abschnitt des Verfahrens zu lange dauert (AGE BES.2012.35 vom 9. August 2012 E. 2.1; vgl. BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2 und Summers, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 5 N 8). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 4.2.1; BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.1). Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer stellen insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, die Interessenlage, die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie das Verhalten der Parteien und der Behörden dar (vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 und BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3).
2.2 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder einen Verfahrensschritt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (AGE BES.2012.35 vom 9. August 2012 E. 2.1; vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 147 und Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 5 N 9). Dies wird insbesondere dann bejaht, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; AGE BES.2012.35 vom 9. August 2012 E. 2.1; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9). Dabei ist allerdings zu beachten, dass Zeitspannen, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind – kann doch von den Strafbehörden zum einen nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit ein und derselben Sache befassen, und können zudem Phasen, in denen ein Dossier zugunsten anderer auf die Seite gelegt wird, in einem gewissen Umfang durch Phasen intensiver Tätigkeit kompensiert werden. Das Beschleunigungsgebot bzw. Rechtsverzögerungsverbot ist aber in jedem Fall verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit als stossend zu beurteilen ist. Dies ist etwa bei einer Untätigkeit von 13 bzw. 14 Monaten im Vorverfahren bejaht worden (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. und BGE 124 I 139 E. 2c S. 142 ff. sowie Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 465).
3.
3.1 Vorliegend moniert der Beschwerdeführer, dass in Bezug auf die Verfolgung der ihn als Privatkläger betreffenden Tat seit der Einstellungsverfügung gegen den Beschuldigten B____ am 27. Februar 14 keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Er führt aus, der Stillstand des Verfahrens von gut 10 Monaten bis zur Erhebung seiner Beschwerde stelle eine unzulässige Rechtsverzögerung dar (Beschwerdebegründung Art. 2, S. 3). Die Verfahrenshandlungen zwischen dem Vorfall vom 25. Mai 2013 und der Einstellungsverfügung vom 27. Februar 2014 werden demgegenüber nicht gerügt.
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, gegen den Beschuldigten C____ sei am 23. August 2013 zusätzlich ein Verfahren wegen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz(BtMG) eröffnet worden. Zwei weitere Strafverfahren wegen jeweils einfacher Widerhandlung gegen das BtMG seien an das vorliegend zur Debatte stehende Verfahren wegen Körperverletzung angehängt worden. Sie führt weiter aus, dass auch gegen den Beschuldigten D____ weitere Verfahren hängig seien. Darüber hinaus habe am 17. September 2014 ein solches wegen Strassenverkehrsdelikten vom Kanton Basellandschaft übernommen werden müssen. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Übernahme weiterer Verfahren gegen die Beschuldigten belege nicht, dass das Verfahren, welches ihn selbst betreffe, beförderlich vorangetrieben worden sei (Replik, S. 1).
3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass am 24. Februar 2014 – also zur gleichen Zeit, wie das Verfahren gegen den Beschuldigten B____ eingestellt wurde – gegen den Beschuldigten D____ weitere Strafanzeigen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingereicht worden sind. Diese führten am 1. April 2014 zu einem Vorführbefehl und am 7. August 2014 zu einer weiteren Einvernahme. Wenige Tage später ging eine Anfrage der Staatsanwaltschaft Baselland zur Übernahme eines Verfahrens in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte ein, welche von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 17. September 2014 positiv beantwortet wurde. Betreffend den Beschuldigten C____ ist festzuhalten, dass dieser sowohl zu Vorwürfen betreffend Betäubungsmitteldelikte wie auch zum Angriff gegen den Beschwerdeführer letztmals am 21. August 2013 befragt wurde. Seither sind keine Verfahrenshandlungen in seiner Sache ersichtlich.
3.3 Wie eingangs ausgeführt, dient das Beschleunigungsgebot in erster Linie dem Schutz der angeschuldigten Person, und nur in beschränkterem Mass der Privatklägerschaft. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar Verletzungen erlitten, jedoch ist anzunehmen, dass diese folgenlos abgeheilt sind (vgl. Gutachten IRM vom 10. Juni 2013, S. 7). Es stehen demnach lediglich ihn betreffende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Raum – wobei allfällige Heilungskosten wohl mit grösster Wahrscheinlichkeit vorerst von der Sozialversicherung übernommen worden sind. Dem steht das Interesse der beschuldigten Person an einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung mehrerer Straftaten im Sinne der Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO entgegen, welches im vorliegenden Fall überwiegt. Mit Blick auf die Verfahrensschritte in Bezug auf den Beschuldigten D____ – für den strafrechtlich am meisten auf dem Spiel steht – kann demnach nicht von geradezu stossend langer Untätigkeit der Staatsanwaltschaft gesprochen werden, musste diese doch die neu eintreffenden Strafanzeigen bzw. das Übernahmegesuch bearbeiten, was wiederum Zeit in Anspruch nimmt. Bei einer Gesamtschau des Verfahrens ist somit festzuhalten, dass keine Rechtsverzögerung seitens der Staatsanwaltschaft vorliegt.
3.4 Eine ungebührliche Untätigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer kann der Staatsanwaltschaft allenfalls deswegen vorgeworfen werden, weil dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und seine Anfrage vom 29. Juli 2014 nach dem Verfahrensstand nicht umgehend beantwortet wurden, sondern erst – auf nochmalige Nachfrage vom 24. Oktober 2014 und unter Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde – am 1. Dezember 2014. Allerdings sind dem Beschwerdeführer deswegen keine Nachteile entstanden. Diesem Umstand kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass ihm im vorliegenden Verfahren trotz Unterliegens keine Gebühr auferlegt wird.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er durchschnittlich netto mindestens CHF 4‘000.– pro Monat vor Abzug der Quellensteuer verdient (vgl. act. 8). Dem stehen Ausgaben gegenüber von CHF 997.50 Grundbetrag – welcher sich zusammensetzt aus der Hälfte des Betrags von CHF 1‘955.–, inkl. Zuschlag von 15% zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag, da der Beschwerdeführer in häuslicher Gemeinschaft lebt –, weiter CHF 700.– Miete bzw. wiederum die Hälfte der Miete von CHF 1‘400.– (vgl. act 7) sowie CHF 357.10 Krankenkassenprämie (act 7). Zusätzlich gewährt werden kann dem Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 75.– für Mobilität. Wie sich aus den Akten ergibt, bezahlt er monatlich lediglich CHF 200.– an Unterhaltsbeiträgen (act. 9). Hinzu kommen CHF 700.– für die Quellensteuer.
Damit stehen den monatlichen Einnahmen von netto CHF 4‘000.– Ausgaben von insgesamt rund CHF 3‘000.– pro Monate gegenüber. Mit dem daraus resultierenden monatlichen Überschuss besteht keine Bedürftigkeit. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird daher abgelehnt.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Es wird festgestellt, dass die Anfragen des Beschwerdeführers zu wenig schnell bearbeitet wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.