Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2016.27

 

ENTSCHEID

 

vom 21. März 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                      

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Januar 2016

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Am 3. April 2014 wurde festgestellt, dass der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] in der blauen Zone auf der Höhe Mülhauserstrasse 30 die zulässige Parkzeit überschritten hatte, weshalb in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV eine Ordnungsbusse von CHF 40.‒ ausgesprochen wurde. Die entsprechende Übertretungsanzeige wurde am 5. Juni 2014 dem Fahrzeughalter A____ an dessen Wohnadresse [...] zugestellt. Eine Zahlungserinnerung an die gleiche Adresse wurde am 7. August 2014 versandt. Da die Busse nicht bezahlt wurde, erfolgte am 2. Dezember 2014 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft, welche am 6. Mai 2015 einen Strafbefehl ausstellte und per Einschreiben an die vorgenannte Adresse versandte. Da der Empfänger nicht erreichbar war, wurde das Schreiben auf der Post gelagert, dort nicht abgeholt und schliesslich an die Staatsanwaltschaft retourniert.

 

Mit Schreiben vom 11. November 2015 reagierte A____ auf eine Mahnung vom 15. Oktober 2015, welche ihm durch die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugestellt worden war. Er äusserte in seinem Schreiben, es sei ihm nicht bekannt, eine Busse oder Zahlungserinnerung erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen. Mit Einschreiben vom 18. November 2015 sowie erneutem Einschreiben und gleichzeitigem Versand per A-Post vom 9. Dezember 2015 erläuterte die Staatsanwaltschaft die Rechtslage und ermöglichte es A____, die Einsprache ohne weitere Kosten bis zum 31. Dezember 2015 zurückzuziehen. Nach Ablauf dieser Frist, innert welcher sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, wurde der Strafbefehl ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Strafeinzelgericht erliess am 17. Januar 2016 einen Nichteintretensentscheid. Auf die Erhebung von weiteren Kosten wurde verzichtet.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Februar 2016. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei mittels Beweisfotos zu belegen, dass er die betreffende Übertretung begangen habe. Gegebenenfalls sei er bereit, die Busse über CHF 40.‒ zu begleichen. Die weiteren Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen, da er ohne Verschulden weder die Übertretungsanzeige noch die Mahnung, sondern erst den Strafbefehl erhalten habe. Die relevanten Details der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung von dieser berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür be-schränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Die Vorinstanz trat nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein, da diese verspätet erfolgt sei. Tatsächlich datiert der Strafbefehl vom 6. Mai 2015 und das als Einsprache dagegen behandelte Schreiben vom 11. November 2015, womit die 10-tägige Einsprachefrist bereits mehrere Monate verstrichen war. Der Fall ist allerdings insofern speziell gelagert, als der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben nicht auf den Strafbefehl reagiert hatte, sondern auf eine Mahnung der Inkassostelle. Die Staatsanwaltschaft behandelte das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl, den der Beschwerdeführer indes nicht erhalten hatte ‒ er ging nach Ablauf der Lagerungsfrist zurück an die Staatsanwaltschaft.

 

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe vor dem Schreiben der Inkassostelle keinerlei Kenntnis davon gehabt, überhaupt gebüsst worden zu sein. Gemäss seiner Beschwerde hat erst mit dem Strafbefehl Kenntnis davon erlangt. Dass er den Strafbefehl unmittelbar nach dessen Erlass zur Kenntnis genommen hat, lässt sich daraus freilich nicht ableiten. Da er den eigentlichen Strafbefehl nicht abgeholt hat, bezieht sich der Beschwerdeführer vermutlich auf die Kopie des Strafbefehls, welche die Staatsanwaltschaft den Schreiben vom 18. November und 9. Dezember 2015 beigelegt hat.

 

2.2.     Bei einer eingeschriebenen Postsendung wie dem vorliegenden Strafbefehl, die nicht abgeholt wird, greift am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers wäre dies fraglich, da er keine Kenntnis von der Parkbusse gehabt haben will und demnach auch nicht mit Zustellungen in diesem Zusammenhang hätte rechnen müssen. In ständiger Rechtsprechung erachtet das Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Sendungen unterschiedlichen Datums an eine funktionierende Postadresse nicht ankommen, jedoch als vernachlässigbar gering. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass zusätzlich der Abholschein für den eingeschrieben Strafbefehl nicht angekommen sein soll. Dass die verwendete Postadresse vom Beschwerdeführer genutzt wird und auch funktioniert, ist dadurch erstellt, dass offensichtlich sowohl das Schreiben der Inkassostelle als auch der Entscheid der Vorinstanz dort angekommen sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass vier Parteien gleichen Nachnamens in seiner Liegenschaft wohnten und im Dorf ganze 38 Parteien mit gleichem Nachnamen lebten, was beinahe täglich zu falschen Zustellungen führe, verfängt nicht. Was gleichnamige Personen in Dörfern und Städten anbetrifft, so ist dieses Problem mit einer exakten Adressangabe zuverlässig gelöst. Dass eine gelegentliche falsche Zustellung innerhalb der gleichen Liegenschaft unverzüglich an den korrekten Adressaten weitergegeben wird, ist zu erwarten. Dass auch der Beschwerdeführer von einer zuverlässig funktionierenden Postadresse ausgeht, ergibt sich daraus, dass er diese noch immer als Absender verwendet und nicht etwa auf ein Postfach ausgewichen ist.

 

Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer mindestens ein Schreiben bezüglich der ausgesprochenen Parkbusse erhalten hat. Da er die genannte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen liess, wurde korrekterweise das Strafbefehlsverfahren mit entsprechender Kostenfolge in Gang gesetzt. Er hatte mit der Zustellung weiterer behördlicher Sendungen in dieser Angelegenheit zu rechnen, weshalb der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. 1 StPO am siebten Tag nach versuchter Aushändigung als zugestellt galt. Nach Ablauf der ab diesem Tag laufenden Rechtsmittelfrist erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft.

 

Nach dem Gesagten erweisen sich die ausführlichen Darlegungen der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer als zutreffend, und die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, weshalb die Beschwerde kostenfällig abzuweisen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.‒ (inkl. Auslagen).

 

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht

-       Staatsanwaltschaft

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.