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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2016.8
ENTSCHEID
vom 10. März 2016
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Januar 2016
betreffend Beschlagnahme von drei Büchern
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 4. August 2015 im Untersuchunsgefängnis Basel-Stadt, zunächst in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft, seit dem 28. Januar 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Gegen ihn ist ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses hängig. Die Verhandlung vor Strafgericht wird am 13. April 2016 stattfinden.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2015 wurde das Buch „Bootstrap“ von Jake Spurlock zurückbehalten und nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde erkannt, die drei für den Beschwerdeführer von einer nicht näher bekannten Person namens [...] abgegebenen Bücher („Investment Banking – Mergers & Acquisitions, buyouts, Junk Bonds, Going Public“ von Thomas Reicheneder, „Zwischen Rendite und Risiko“ von Beat Bernet, „Internationale Mergers & Acquisitions“ von Kai Lucks und Reinhard Meckl) würden nicht an diesen weitergeleitet.
Gegen die Verfügung vom 7. Januar 2016 richtet sich die von A____ persönlich am 8. Januar 2016 erhobene Beschwerde an das Appellationsgericht. Er stellt den sinngemässen Antrag, die zurückbehaltenen Bücher seien ihm herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 21. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer, nun vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur. [...], repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das Appellationsgericht. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, EG StPO, SG 257.100; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen betroffen, da ihm die Bücher vorenthalten werden. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2016 ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2015 betreffend die Zurückbehaltung des Buches „Bootstrap“ wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieses Buch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist.
2.
2.1 Gemäss § 81 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) kann die Leitung der Vollzugseinrichtung oder die Verfahrensleitung den Bücherbezug während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft beschränken oder untersagen, wenn dadurch der Haftzweck gefährdet würde. Der Haftzweck gilt beispielsweise als gefährdet, wenn die Schriften Anleitungen oder Empfehlungen zur Flucht oder zur Störung des Gefängnisbetriebes enthalten oder Kenntnisse vermitteln, die von den Gefangenen zu solchen Zwecken genutzt werden könnten. Stellt die Kontrollbehörde eine derartige Gefährdung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung durch den Inhalt der Druckschrift fest, so kann sie die Aushändigung an den Gefangenen verweigern (BGE 103 Ia 294 E. 2c S. 166, 102 Ia 294 E. 8c S. 294 ff.).
Im vorzeitigen Vollzug kann die eingewiesene Person auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und Bücher erwerben, soweit deren Inhalt nicht die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden kann (§ 30 JVV).
2.2 Grund für die Zurückbehaltung der Bücher im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Gefahr der Begehung weiterer Delikte. In der Verfügung vom 7. Januar 2016 wird aufgeführt, gegen den Beschwerdeführer werde ein Verfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs geführt. Ihm werde vorgeworfen, zahlreiche Straftaten gegen das Vermögen begangen zu haben. Zudem sei der Beschwerdeführer seit Jahren ohne legalen Erwerb und lebe grossmehrheitlich von betrügerisch zum Nachteil zahlreicher Geschädigter erwirktem Geld. Dabei habe er sein Vorgehen zusehends verfeinert, wobei das Grobkonzept jeweils das gleiche geblieben sei, nämlich auf Kosten und zum Nachteil Dritter an Geld zu kommen, ohne dafür arbeiten zu müssen. Vom Zwangsmassnahmengericht sei deshalb unter anderem wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betruges und unter Annahme von Fortsetzungs- und Fluchtgefahr Untersuchungshaft über den Beschuldigten verfügt und mehrfach bestätigt beziehungsweise verlängert worden. Da es sich bei den erwähnten Büchern um Fachbücher zum Thema Finanzplanung, Vermögensverwaltung und Investment Banking mit Fokus auf die Verwaltung und Investition fremder oder eigener Gelder handle, werde mit Verweis auf die einschlägige Delinquenz des Beschuldigten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Schweiz über kein Vermögen verfüge und mit Blick auf den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten Haftgrund der Fortsetzungsgefahr seitens der Staatsanwaltschaft auf die Weiterleitung der Bücher verzichtet, da die Weiterleitung den Haftzweck, das heisst die Verhinderung weiterer Delikte gegen das Vermögen Dritter gefährden könnte.
2.3 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Begehung weiterer Delikte wird grundsätzlich bereits durch die Haft verhindert. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Bücher befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und wechselte am 28. Januar 2016 in den vorzeitigen Strafvollzug. Die Begehung weiterer Delikte ist dem Beschwerdeführer somit derzeit bereits aus diesem Grund nicht ohne weiteres möglich.
2.4 Der Beschwerdeführer bringt zudem in seiner Beschwerde vom 8. Januar 2016 vor, bei den Büchern handle es sich um Lehrbücher. Tatsächlich handelt es sich um Fachbücher bekannter Verlage zum Thema Finanzplanung, Vermögensverwaltung und Investition fremder Gelder oder mit Blick auf die Planung der eigenen Finanzen und Vorsorge. Diese sind im Handel frei erhältlich und somit für jedermann zugänglich. Ausserhalb des Strafvollzugs wäre eine Beschaffung problemlos möglich. Es ist keine Grundlage ersichtlich, die es erlauben würde, dem Beschwerdeführer das Lesen von Fachliteratur zu verbieten. Die alleinige Kenntnis wirtschaftlicher Prozesse vermittelt dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres die Möglichkeit, weitere Delikte zu verüben. Ohne zusätzliche Voraussetzungen, wie beispielsweise einem nicht überwachten Zugang zu einem Computer, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Lesen von Wirtschaftsliteratur die Gefahr der Begehung weiterer Delikte erhöhen sollte. Insgesamt ergibt sich somit, dass eine Weitergabe der zurückbehaltenen Bücher keine Gefährdung des Haftzwecks darstellt und somit keine Grundlage für die Zurückbehaltung der drei vorliegenden Bücher besteht. Erst recht besteht hierfür keine Grundlage im (vorzeitigen) Strafvollzug, wird doch nicht dargetan, inwiefern der Inhalt dieser Bücher die Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit der Vollzugseinrichtung gefährden könnte.
3.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die zurückbehaltenen Bücher an den Beschwerdeführer weiterzugeben sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote vom 23. Februar 2016 abgestellt werden kann. Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigern indessen keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons und den daraus resultierenden kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwälte als mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden abgegolten Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwälte, sofern nicht aus bestimmten Gründen (z.B. Wohnsitz des Beschuldigten am Geschäftsort des Anwalts) der Beizug des auswärtigen Anwalts sinnvoller erscheint als jener eines ortsansässigen Anwalts (vgl. dazu ausführlich AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1). Dem amtlichen Verteidiger ist folglich ein Honorar von CHF 1‘283.33 zuzüglich Auslagen von CHF 26.25 (exklusive Fahrspesen) und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 104.75 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2016 aufgehoben. Die zurückbehaltenen Bücher „Investment Banking – Mergers & Acquisitions, buyouts, Junk Bonds, Going Public“ von Thomas Reicheneder, „Zwischen Rendite und Risiko“ von Beat Bernet, „Internationale Mergers & Acquisitions“ von Kai Lucks und Reinhard Meckl sind unverzüglich an den Beschwerdeführer weiterzuleiten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘283.33 zuzüglich Auslagen von CHF 26.25 und 8 % MWST von CHF 104.75 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm BLaw Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).