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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.108
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(betreffend Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten
vom 26. März 2018)
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 26. März 2018 hat der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine Beschwerde von A____ betreffend eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Juni 2017 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von CHF 500.‒ auferlegt. Diese Kosten wurden ihm in der Folge in Rechnung gestellt. Das für das Inkasso zuständige Justiz- und Sicherheitsdepartement versandte am 23. August eine erste und am 24. Oktober 2018 eine zweite Mahnung.
Mit Schreiben an das Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 27. November 2018 hat A____ dargelegt, dass er sich ausser Stande sehe, diese Rechnung zu begleichen und sinngemäss ein Kostenerlassgesuch gestellt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delegation (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli 2016 im revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches in § 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler: AGE SB.2013.96 vom 9. September 2016, SB.2014.107 vom 25. August 2016). Der Beschwerdeentscheid vom 26. März 2018 wurde durch den Einzelrichter des Appellationsgericht erlassen, der auch für die Behandlung des Kostenerlassgesuchs zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Wie sich aus den dem Kostenerlassgesuch beigelegten Unterlagen ergibt, lebt der Gesuchsteller am, teilweise unter dem Existenzminimum, weshalb die oben genannten Kriterien für einen Kostenerlass gegeben sind und dem Gesuch entsprochen werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Entscheidgebühr von CHF 500.‒ wird gutgeheissen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte Basel
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.