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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.11
ENTSCHEID
vom 13. Juni 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
c/o [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. November 2017 betreffend Abweisung der Anträge auf Fortführung einer abgebrochenen Einvernahme mit der Beschuldigten, Konfrontationseinvernahme sowie Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
Sachverhalt
Nachdem das Strafgericht A____ (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 14. Juni 2016 vom Vorwurf verschiedener Sexualdelikte zum Nachteil von B____ freigesprochen hatte, erstattete dieser seinerseits Anzeige wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung sowie Ehrverletzung / übler Nachrede gegen B____ und konstituierte sich als Privatkläger. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die abgebrochene Einvernahme mit der Beschuldigten vom 24. Februar 2017 sei zu Ende zu führen und der Privatklägerschaft das Teilnahmerecht zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Anschlussfragen zu stellen. Es sei eine Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten und dem Privatkläger durchzuführen. Über die Aussagen der Beschuldigten sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies die Staatsanwaltschaft sämtliche Beweisanträge ab.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 hat A____ Beschwerde gegen die Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft erhoben und beantragt, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die gestellten Beweisanträge zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 20. Dezember die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 19. Januar 2018 an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 396 StPO). Laut Art. 394 lit. b und 318 Abs. 3 StPO sind Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
Die von der Staatsanwaltschaft abgewiesenen Beweisanträge erfolgten auf die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung hin, welche mit der Bemerkung versehen war, allfällige Beweisanträge seien bis zum 26. Mai 2017 zu stellen, wie es von Art. 318 Abs. 1 StPO vorgegeben wird. Da im vorliegenden Fall bereits feststeht, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung beabsichtigt, das erstinstanzliche Gericht sich somit nicht mehr mit der Sache beschäftigen könnte und gegen die eigentliche Verfahrenseinstellung die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO möglich wäre, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Am 24. Februar 2017 sollte eine Einvernahme mit B____ als Beschuldigter durchgeführt werden. Gemäss Aktennotiz des Einvernehmenden vom Tag der Einvernahme geriet die Beschuldigte jedoch nach kurzer Zeit in Rage, fing an zu schreien, erlitt einen Körperkrampf und „hatte Geist und Körper sichtlich nicht mehr unter Kontrolle [Hervorhebung im Original]“. Nur mit Mühe habe sie wieder beruhigt werden können, und die Einvernahme sei in der Folge abgebrochen worden.
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt das Zu-Ende-Führen der abgebrochenen Einvernahme der Beschuldigten vom 24. Februar 2017 sowie die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger. Im Weiteren wird beantragt, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen der Beschuldigten einzuholen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf Konfrontation und das Stellen von Ergänzungsfragen habe, es könne jedoch mit absoluter Sicherheit gesagt werden, dass eine Konfrontation sofort abgebrochen werden müsste und daher keine weiteren Erkenntnisse bringen würde. Es könnten daher auf diese Weise weder die Glaubhaftigkeit von Aussagen geprüft werden noch der Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft verweist auf das Arztzeugnis vom 28. September 2017, mit welchem die behandelnde Ärztin der Beschuldigten eine schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und aus ärztlicher Sicht von jeglichen Situationen der Retraumatisierung (Konfrontation mit der Tat, mit den Örtlichkeiten und mit allfällig beteiligten Personen) dringend abrät, da die gesundheitlichen Folgen nicht abgeschätzt werden könnten.
2.4 Ob die Vorinstanz ‒ wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Eröffnung vernommen haben will ‒ von einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld ausgegangen ist und was gegebenenfalls die Motive waren, oder es sich, wie von der Staatsanwältin behauptet, um einen „In dubio“- Freispruch gehandelt hat, lässt sich anhand der Akten nicht mehr nachvollziehen. Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen und es wurde daher kein schriftliches Urteil verfasst. Die mündliche Begründung der Strafgerichtspräsidentin wurde nach damaliger Praxis nicht aufgezeichnet.
2.5 Es ist der Staatsanwältin beizupflichten, dass derzeit von einem weiteren Einvernahmeversuch abzusehen ist. Ganz unabhängig von den Hintergründen ist die Einvernahme einer Beschuldigten gegen ihren Willen nie mit Erkenntnisgewinn durchzuführen, da sie innerhalb ihrer eigenen Strafverfahrens entweder explizit von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen oder aber die Durchführung der Einvernahme ‒ wie bereits geschehen ‒ auf andere Weise verunmöglichen kann.
Zweifellos besteht im vorliegenden Fall ein Spannungsfeld zwischen den Interessen des Beschwerdeführers, dem als Privatkläger an der Weiterführung des Strafverfahrens gelegen ist, und denjenigen der Beschuldigten, welche gemäss Arztberichten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, aufgrund welcher sie nicht mit dem zu untersuchenden Sachverhalt konfrontiert werden darf. Es ist daher unumgänglich, die Ursache für das Verhalten der Beschuldigten zu ergründen. Sollte sich dabei herausstellen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, welche eine Befragung verunmöglicht, so ist zum Schutze der Beschuldigten von weiteren Befragungen abzusehen. Was die Aussagefähigkeit der Beschuldigten anbelangt, liegt es jedoch nicht im Ermessen der Psychotherapeutin oder Hausärztin der Beschuldigten, den Verfahrensablauf zu bestimmen. Die Frage der Aussagefähigkeit der Beschuldigten wird stattdessen von einem von der Staatsanwaltschaft einzusetzenden forensisch-psychiatrischen Gutachter zu beantworten sein. Sollte der Gutachter zum Schluss kommen, dass die Aussagefähigkeit der Beschuldigten gegeben ist, steht der Ansetzung weiterer Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte des Privatklägers nichts im Wege. Es ist der Beschuldigten auch dann noch unbenommen, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Für die Interpretation ihres Verhaltens im Rahmen des Strafverfahrens ist es jedoch von Bedeutung, ob sie aus medizinischen Gründen nicht befragt werden kann oder ob das Verhalten ihrem freien Willen entspricht. Der Gutachter sollte sich neben der Frage der Aussagefähigkeit dazu äussern, ob die Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet und wie sich diese gegebenenfalls auf ihre Schuldfähigkeit auswirkt. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 5, S. 3) hat die Strafgerichtspräsidentin erwogen, es könnte sich um einen Fall von Selbst- oder Fremdsuggestion handeln. Da dies gegen eine vorsätzliche Tatbegehung sprechen würde, hat sich das Gutachten auch hierzu zu äussern.
Die Staatsanwalt ist demnach anzuweisen, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten im Sinne der Erwägungen in Auftrag zu geben. Die parallele Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist hingegen nicht sinnvoll, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.
Sollte das Gutachten die Aussagefähigkeit der Beschuldigten belegen, wird damit die Möglichkeit geschaffen, die vom Beschwerdeführer geforderte Fortsetzung der Einvernahme der Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahmerechte durchzuführen. Im Ergebnis ist die Beschwerde in diesem Punkt somit teilweise gutzuheissen. Bezüglich des Antrags auf die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens wird die Beschwerde abgewiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 300.‒ (inkl. Auslagen). Es wird ihm aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘200.‒ (zzgl. 8% MWST) ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, über die Beschuldigte ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, welches sich zu ihrer Aussagefähigkeit, der Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdsuggestion betreffend das behauptete Tatgeschehen und ihrer Schuldfähigkeit äussert.
Der Beschwerdeführer trägt eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 300.‒ (inkl. Auslagen). Es wird ihm eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.‒ (zuzüglich CHF 96.‒ MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Beschwerdegegnerin 2 (via [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.