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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.150
ENTSCHEID
vom 1. Juni 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] 1998 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
C____, Advokatin, amtliche Verteidigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. September 2017
betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Sachbeschädigung. Mit Einschreiben vom 22. Juni 2017 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung der notwendigen Verteidigung auf, eine anwaltliche Vertretung zu bestellen. Gleichzeitig wurde ihm in Aussicht gestellt, dass von Amtes wegen eine Verteidigerin bzw. ein Verteidiger eingesetzt werde, sollte er der erwähnten Aufforderung nicht bis zum 3. Juli 2017 nachgekommen sein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde C____ als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers bestellt.
Mit E-mail vom 21. Juli 2017 und nochmals mit Schreiben vom 29. August 2017 ersuchte B____ die Staatsanwaltschaft, ihn als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. Dessen Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. September 2017 indes abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 durch B____ Beschwerde an das Appellationsgericht erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung vom 29. September 2017 kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, B____ als amtlichen Verteidiger für den Beschwerdeführer einzusetzen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 28. November 2017 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2018 repliziert. Die amtliche Verteidigerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2018, dem Gesuch des Beschwerdeführers stattzugeben und sie unter Entschädigungsfolge aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2017, mit welcher das Gesuch um Einsetzung von B____ als amtlichen Verteidiger abgewiesen wurde. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).
1.2.2 Da die im Strafverfahren beschuldigte Person ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung hat (Art. 133 Abs. 2 StPO) und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. dazu im Einzelnen E. 2), ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1, BES.2014.175 vom 23. April 2015 E. 1).
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 133 StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen Verfahrensleitung bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es demnach zureichender sachlicher Gründe, zu denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel Interessenkollisionen, fehlende Qualifikation oder Überlastung gehören, wobei andere sachliche Hindernisse ausdrücklich vorbehalten werden (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119; vgl. auch Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 133 StPO N 8b, wo [im Zusammenhang mit auswärtigen Rechtsvertretern] insbesondere auch der Aspekt der zeitlichen Verfügbarkeit genannt wird).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erteilte B____ am 23. März 2017 zwecks „Strafverfahren (ev. amtliche Verteidigung)“ eine Vollmacht (act. 3/2). Belegt ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Aufforderung, bis zum 3. Juli 2017 einen Vorschlag für die Person des amtlichen Verteidigers bzw. der amtlichen Verteidigerin zu machen, an B____ wandte und diesen einsetzen lassen wollte (act. 3/3).
3.2
3.2.1 Strittig ist, ob dieser Wunsch der Staatsanwaltschaft innert Frist mitgeteilt worden ist. B____ gesteht ein, dass er eine diesbezügliche Meldung nicht belegen könne. Erstellt ist jedoch, dass sich B____ am 18. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft nach seiner Einsetzung erkundigt hat (act. 3/4). Diese reagierte am 21. Juli 2017 mit der Information, dass jemand anderes eingesetzt worden sei (act. 3/5). Am gleichen Tag ersuchte B____ die Staatsanwaltschaft dann per E-Mail, ihn als amtlichen Verteidiger einzusetzen (act. 3/6).
3.2.2 Der nächste Verfahrensschritt im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer stellte die Einvernahme von zwei Auskunftspersonen dar, welche jedoch erst für den 8. August 2017 angesetzt war. Auch wenn die Verfahrensakten der amtlichen Verteidigerin bereits am 10. Juli 2017 zugestellt worden waren (Verfahrensakten, S. 1690), wären zu diesem Zeitpunkt eine zügige Klärung der Situation und ein Wechsel der amtlichen Verteidigung möglich und zumutbar gewesen.
3.3
3.3.1 Es ist allerdings auch festzustellen, dass B____ in diesem Zeitpunkt nicht alles ihm Zumutbare unternommen und noch keine Belege, wie z.B. die Vollmacht vom 23. März 2017, eingereicht hatte, welche den rechtzeitig geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers belegt hätten. Zudem wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt die Verfügung vom 7. Juli 2017, mit welcher C____ als amtliche Verteidigerin eingesetzt worden war, von derselben bereits erhalten hatte (die amtliche Verteidigerin schreibt in einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft, dass sie die Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 zugestellt habe; vgl. Verfahrensakten, S. 1702). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer am 24. Juli 2017 an B____ per E-Mail schrieb, er habe noch nichts von einer Zuteilung eines Anwaltes gehört. Er wäre aber sehr froh, „wenn wir etwas dagegen tun würden“ (act. 3/12).
3.3.2 Am 3. August 2017 hat sich die amtliche Verteidigerin telefonisch mit dem Beschwerdeführer über die Teilnahmemodalitäten an der Einvernahme der beiden Auskunftspersonen vom 8. August 2017 unterhalten und der Staatsanwaltschaft entsprechende Mitteilung gemacht (Verfahrensakten, S. 1693, 1702). Es kann angenommen werden, dass eine Kopie dieses Schreibens an den Beschwerdeführer ging. Wenn dieser nun geltend machen lässt, er habe die amtliche Verteidigerin nicht brüskieren wollen und ihr deshalb telefonisch nicht sein Vertrauen entzogen, so ist dies aufgrund der mit B____ geführten Korrespondenz und den ihm von C____ zugestellten Dokumenten (Einsetzungsverfügung vom 7. Juli 2017) wenig überzeugend.
3.4 Sodann hat die Staatsanwaltschaft B____ erst einen Tag vor der angesetzten Einvernahme der beiden Auskunftspersonen aufgefordert, den vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch, ihn als amtlichen Verteidiger einzusetzen, nachzuweisen (act. 3/7). Auf das wiederum erst nach drei Wochen eingegangene „Wiedererwägungsgesuch“ vom 29. August 2017 ging die Staatsanwaltschaft nicht ein, obwohl B____ bereit war, die durch die möglicherweise durch ihn unterlassene rechtzeitige Anzeige verursachten Mehrkosten zu übernehmen (act. 3/8).
4.
4.1 Das Gebot, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, richtet sich nur an die Strafverfolgungsbehörden (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Thommen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 43, 65 f.). Die privaten Verfahrensbeteiligten sind lediglich dem Verbot des Rechtsmissbrauchs unterworfen (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO; Thommen, a.a.O., Art. 3 StPO N 78 ff.).
4.2 Der in Erwägung 3 geschilderte Ablauf der Geschehnisse zeigt, dass sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer wenig kooperativ und teilweise widersprüchlich verhalten haben. Die in der Folge festzustellenden zeitlichen Lücken sind einerseits der Staatsanwaltschaft anzulasten (E-mail von B____ vom 21. Juli 2017; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erst am 7. August 2017 [mithin einen Tag vor der geplanten Einvernahme der beiden Auskunftspersonen]). Andererseits hat sich auch der Beschwerdeführer gegensätzlich verhalten („Wiedererwägungsgesuch“ von B____ vom 29. August 2017 auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2017; Zustellung der Vollmacht erst am 15. September 2017, nachdem er von der Staatsanwaltschaft hierzu bereits am 1. September 2017 aufgefordert worden war). Indessen kann dem Beschwerdeführer nicht ein geradezu rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne eines „Institutsmissbrauchs“ vorgeworfen werden (Thommen, a.a.O., Art. 3 StPO N 80).
4.3 Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist indes entscheidend, dass dem Beschwerdeführer die Einsetzung von C____ als amtliche Verteidigerin nicht eigens (formell) eröffnet worden ist. Wird davon ausgegangen, dass er die Einsetzungsverfügung vom 7. Juli 2017 nach dem 12. Juli 2017 (die amtliche Verteidigerin schreibt in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft, dass sie die Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 zugestellt habe; vgl. Verfahrensakten, S. 1702) informell erhalten hat, so erfolgte die ebenfalls informelle Nachfrage von B____ vom 18. Juli 2017 innert der 10-tägigen Beschwerdefrist. Unter diesen Umständen wäre die Staatsanwaltschaft gestützt auf das Gebot von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO gehalten gewesen, den Wechsel, so wie gewünscht und angeboten (ohne Mehrkosten zu Lasten des Staates), zu bewilligen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. September 2017 wird aufgehoben, der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und B____ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger eingesetzt. C____ wird ihrem Antrag entsprechend aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Über ihre Entschädigung wird das Strafgericht im Rahmen der bereits angesetzten Hauptverhandlung zu entscheiden haben. B____ wird bei seiner Bereitschaft, „für etwaige Kosten einer Umteilung der amtlichen Verteidigung aufzukommen“, behaftet. Das Strafgericht wird bei der Bemessung seines Honorars deshalb allenfalls zu berücksichtigen haben, dass C____ bis zum Verfügungsdatum (29. September 2017) im Interesse des Beschwerdeführers bereits tätig geworden ist. Der Entscheid, ob das Honorar im entsprechenden Umfang zu kürzen ist, obliegt indessen dem Strafgericht.
5.2 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb keine ordentlichen Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Kostennote wird dem Vertreter des Beschwerdeführers ein pauschales Honorar in Höhe von CHF 1‘000.– (fünf Stunden zum Ansatz von CHF 200.–) zugesprochen (zuzüglich CHF 79.40 Mehrwertsteuer [vier Stunden zu 8 % und eine Stunde zu 7,7 %]). All dies eingeschlossen, beläuft sich das Honorar auf CHF 1’079.40. Dieses geht zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. September 2017 aufgehoben, der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und B____ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
C____ wird aus der amtlichen Verteidigung entlassen.
Das Strafgericht wird im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entscheiden haben, ob das Honorar von B____ zufolge seiner Bereitschaft, für die Kosten des Wechsels der amtlichen Verteidigung aufzukommen, zu kürzen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’079.40 (einschliesslich Auslagen und MWST) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- amtliche Verteidigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).