Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2017.162

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz,

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Oktober 2017

 

betreffend Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils


Sachverhalt

 

Am 23. Oktober 2017 meldete sich B____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt und gab an, dass ihm seine Verlobte eine SMS geschrieben habe mit der Mitteilung, dass sie in Not sei und Hilfe brauche. Sie halte sich in der Wohnung von A____ am [...] auf. Da den kontrollierenden Polizisten trotz mehrfachen Klingelns und Klopfens kein Zugang zur Wohnung gewährt wurde, brachen sie die Wohnungstüre mit Gewalt auf. In der Wohnung trafen sie auf A____ und auf C____, welche jedoch angab, sich freiwillig in der Wohnung aufzuhalten. Bei der Durchsicht der Wohnung auf der Suche nach weiteren anwesenden Personen stellten die Polizisten eine Hanfplantage in einem der Zimmer fest. Bei der gleichentags im Auftrag von Staatsanwalt [...] durchgeführten Hausdurchsuchung wurden unter anderem 18 frische Hanfpflanzen gefunden. Nachdem ein Schnelltest bei drei der Pflanzen einen Tetrahydrocannabinol-Wert (THC-Wert) von über 1 % ergab, wurde A____ auf vorherige mündliche Anweisung von Kriminalkommissär [...] vorläufig festgenommen. In der Folge wurde er erkennungsdienstlich behandelt. Dabei wurde ihm auch ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen und die Erstellung eines DNA-Profils in Auftrag gegeben, worüber  A____ das „Merkblatt DNA-Profil“ (nachfolgend: Merkblatt) abgegeben wurde.

 

Mit Eingabe vom 2. November 2017 hat der damalige Vertreter von A____, [...], Beschwerde gegen die „Verfügung“ (Merkblatt) der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2017 erhoben. Er beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu verpflichten, das DNA-Profil (recte wohl den WSA) zu vernichten, jegliche Verwendung des Profils zu unterlassen und ein bereits angelegtes DNA-Profil zu löschen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, eine rechtlich korrekte Verfügung über die Erstellung eines DNA-Profils zu erlassen und dem Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat auch A____ persönlich Beschwerde erhoben und die Löschung des DNA-Profils beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch [...], an den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 10. April 2018 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Staatsanwaltschaft u.a. aufgefordert, die Weisung des Ersten Staatsanwalts betreffend DNA-Analyse einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Staatsanwaltschaft mit ihrer ergänzenden Stellungnahme nachgekommen, wobei sie überdies weitere Ausführungen zum tatsächlichen Vorgehen bezüglich Abnahme und Auswertung einer DNA-Probe im vorliegenden Fall gemacht hat. Diese Eingabe ist dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Vorliegend bilden Verfahrenshandlungen (Abnahme eines WSA, Auftragserteilung zur Erstellung eines DNA-Profils) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer ist von den durchgeführten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). In Fällen von besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das ihm abgegebene Merkblatt erfülle die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Verfügung nicht. Es verweise pauschal auf einen angeblich dringenden Tatverdacht „einer schweren Straftat“, enthalte aber keine Beschreibung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes oder einen Hinweis, worauf sich dieser angeblich dringende Tatverdacht beziehe. Damit werde es ihm verunmöglicht, sich gegen die Anordnung zu wehren. Die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, eine rechtskonforme Verfügung zu erlassen, sollte sie an der Erstellung eines DNA-Profils festhalten. Demgegenüber weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die erkennungsdienstliche Behandlung und die WSA-Abnahme im Rahmen einer vorläufigen Festnahme eine sachliche Einheit bilden würden. Alle Massnahmen würden auf der gleichen Verdachtslage gründen und die gleichen Zwecke verfolgen. Nach durchgeführter Hausdurchsuchung und erfolgter Festnahme könne wohl keinem Zweifel unterliegen, was der Grund für diese Zwangsmassnahmen gewesen sei. Das Merkblatt weise zudem ausdrücklich auf die gesetzliche Grundlage hin und kläre über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auf.

 

2.2      Das Bundesgericht hat in seinem (den Kanton Basel-Stadt betreffenden) Entscheid 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 festgehalten, Art. 199 StPO („Eröffnung der Anordnung“) verlange nur dort die Aushändigung einer Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls, wo eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen sei. Dies sei der Fall bei Durchsuchungen und Untersuchungen, die im 4. Kapitel des 5. Titels der Strafprozessordnung geregelt seien. Die DNA-Analysen seien dagegen im 5. Kapitel geregelt. Die Behörden hätten deshalb keine Kopie eines schriftlichen Befehls übergeben müssen. Nach diesen Erwägungen des Bundesgerichts kann der Beschwerdeführer den Erlass einer schriftlichen Verfügung nicht verlangen. Allerdings ist festzuhalten, dass aus Beweisgründen die Abgabe einer schriftlichen Verfügung, aus der das Datum der Durchführung der Zwangsmassnahmen und eine Begründung dafür ersichtlich werden und auf der sich eine Rechtsmittelbelehrung befindet, zumindest hinsichtlich der Erstellung eines DNA-Profils an den von der Zwangsmassnahme Betroffenen durchaus Sinn machen würde. Wird dies wie im vorliegenden Fall nicht gemacht, stellt dies aber keinen Verfahrensfehler dar.

 

2.3      Das oben Gesagte bedeutet jedoch nicht, dass WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung angeordnet werden können, ohne dass dies in den Akten festgehalten werden müsste. Eine diesbezügliche Pflicht ergibt sich aus Art. 76 Abs. 1 StPO, wonach die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert werden. Diese Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle sind gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. a StPO zu den Akten zu nehmen. Vorliegend befindet sich lediglich eine Kopie des Merkblatts in den Akten. Diesem kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 ein WSA abgenommen worden ist. Aus dem Merkblatt geht hingegen nicht hervor, wer wann den Auftrag zur Abnahme erteilt hat und wer die Zwangsmassnahme durchgeführt hat. Auch nicht festgehalten wird, wer zu welchem Zeitpunkt den Auftrag zur Auswertung des WSA beziehungsweise Erstellung des DNA-Profils erteilt hat. Damit genügt das Merkblatt den Anforderungen von Art. 76 Abs. 1 StPO nicht. Die Staatsanwaltschaft führt auf Anfrage der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, Recherchen bei der Staatsanwaltschaft und der Haftleitstelle bezüglich des monierten Vollzugsprotokolls hätten bedauerlicherweise zu einem negativen Resultat geführt. Es habe kein entsprechendes Protokoll gefunden werden können. Ob dieses Protokoll in Verstoss geraten sei oder in diesem Fall nicht angefertigt worden sei, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Es steht demnach fest, dass im vorliegenden Fall die Dokumentationspflicht verletzt worden ist.

 

2.4      Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Dieses ist ihm gestützt auf Art. 107 StPO und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zu gewähren. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten: Am 23. Oktober 2017 kam es nach einer Mitteilung durch eine Drittperson (Wortlaut: Verlobte des Requirierenden befinde sich in Not) zu einer Intervention der Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers am [...]. Bei der Wohnungsdurchsicht auf der Suche nach einer Person in Not stellte die Polizei in einem der Zimmer eine Hanfplantage fest. In der Folge wurden anlässlich zweier Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschwerdeführers und einer weiteren in der Wohnung von dessen Mutter Gegenstände sichergestellt, welche den Verdacht begründeten, dass die Plantage nicht zur Deckung des Eigenkonsums betrieben wurde. Aufgrund dieses Verdachts wurde der Beschwerdeführer noch am 23. Oktober 2017 vorläufig festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und als beschuldigte Person befragt. Dabei wurde ihm erklärt, dass er in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren als beschuldigte Person einvernommen werde und dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel eingeleitet worden sei (Befragungsprotokoll S. 1). Im Rahmen der Befragung wurde ihm unter anderem der Vorhalt gemacht, dass er den Eigenkonsum mit Dealen finanziere, was der Beschwerdeführer beantwortete mit: „Kaum, habe ich Zeit zum Dealen oder wie? Sie was machen Sie für ein Theater. Da redet man von Legalisierung und so. Das waren 17 Pflänzchen“ (Befragungsprotokoll S. 5). Ferner wurde der Beschwerdeführer konkret gefragt, ob er illegale Betäubungsmittel angebaut, hergestellt, gelagert, verpackt, versendet, verkauft, vermittelt, befördert oder in die Schweiz eingeführt habe (Befragungsprotokoll S. 6). Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde geltend macht, der Beschwerdeführer kenne den Tatbestand nicht, auf den der Verdacht laute, so kann dieser Vorwurf nach dem Gesagten nicht nachvollzogen werden. Dass der Beschwerdeführer genau gewusst hat, was ihm vorgeworfen wird, ergibt sich auch aus der durch ihn selbst erhobenen Beschwerde. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass er auch Kenntnis gehabt hat, weshalb die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen zur Erstellung eines DNA-Profils als gegeben erachtet hat. Ein DNA-Profil kann einerseits zur Aufklärung der Anlasstat dienen, wenn die Täterschaft nicht bereits aus anderen Gründen feststeht und wenn mit der Tat in Verbindung stehende DNA gefunden worden ist. Eine Probeentnahme und die Erstellung eins Profils kommen aber nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, sondern auch zwecks Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Delikten, oder auch um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder zukünftige Delikte handeln (Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]). Dient die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung der Anlasstat, sind diese Massnahmen bei der eines Verbrechens- oder Vergehens beschuldigten Person möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene in andere, auch zukünftige, Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014, E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer weist bereits zwei Vorstrafen, unter anderem auch wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, auf. Er hat nach eigenen Angaben Schulden von 1,5 Millionen Franken und ist Konsument von Marihuana. Überdies ist fraglich, ob er über ein regelmässiges Erwerbseinkommen verfügt (keine Aussagen zum Erwerbseinkommen, vgl. Einvernahme zur Person S. 2), so dass weitere Wiederholungstaten keinesfalls ausgeschlossen werden können. Ferner ist gerichtsnotorisch, dass gerade bei der Aufklärung der Täterschaft in Zusammenhang mit Verbrechen oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz DNA-Spuren und Fingerabdrücken entscheidende Bedeutung zukommt. All dies sind Gründe, die die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in andere Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, hätte anführen können. Sie hat dies jedoch nicht getan. Selbst in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hat sie lediglich auf den bestehenden Tatverdacht hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Replik geltend gemacht, er habe nie bestritten, dass ihm die Pflanzen gehören. Es sei unter diesen Umständen nicht ersichtlich, welchen Zweck die WSA-Abnahme respektive die Erstellung eines DNA-Profils (noch) erfüllen sollten. Damit wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids kein genügendes Bild hat machen können, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden ist.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer bezweifelt die Rechtmässigkeit der WSA-Abnahme sowie der Erstellung des DNA-Profils unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach generelle Weisungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit DNA-Analysen bundesrechtswidrig sein können. Da ihm die interne Weisung im Wortlaut nicht bekannt sei, sei von Amtes wegen zu prüfen, ob diese mit den in BGE 141 IV 87 aufgestellten Grundsätzen vereinbar sei. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei gestützt auf den begründeten Verdacht des Marihuanahandels am 23. Oktober 2017 vorläufig festgenommen und der Haftleitstelle zugeführt worden. Im Zuge der Festnahmeformalitäten sei er praxisgemäss auch erkennungsdienstlich behandelt worden einschliesslich WSA-Abnahme. Die Festnahme, erkennungsdienstliche-Behandlung und WSA-Abnahme sei gestützt auf Art. 217, 255 und 260 StPO, §§ 5, 6 und 10 EG-StPO, §§ 10, 31 und 32 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft und die gestützt darauf erlassene Weisung des Ersten Staatsanwalts (Weisung betreffend DNA- Analyse und weitere erkennungsdienstliche Massnahmen im Vorverfahren) erfolgt.

 

3.2      Gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO ist die Polizei befugt, eine nicht invasive Probenahme bei Personen anzuordnen. Die Erstellung eines Profils muss allerdings auch in solchen Fällen von der Staatsanwaltschaft (oder vom Gericht) veranlasst werden (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 S. 90 f. mit Hinweisen auf die Literatur). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid festgehalten, dass Art. 255 StPO nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse ermögliche. Erforderlich sei die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Die im betreffenden Verfahren als Grundlage zur Erstellung des DNA-Profils dienende Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, „bei nicht invasiven Probeentnahmen gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO (...) in den Fällen von Art. 255 Abs. 1 lit. a, b und c StPO (...) generell die Analyse der DNA-Proben zwecks Erstellung eines DNA-Profils" vorzunehmen, hebe die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung von DNA-Entnahme und DNA-Profil-Erstellung und die damit verbundenen unterschiedlichen Anordnungskompetenzen faktisch auf und übertrage diese in einer Vielzahl von Fällen der Polizei (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 92). Dieser Rechtsprechung hat sich das Obergericht Zürich in einem jüngeren Entscheid vom 3. November 2017 angeschlossen und ausgeführt, mit der Allgemeinverfügung der Oberstaatsanwaltschaft, welche in allgemeiner Form festhalte, bei welchen Tatbeständen unter welchen Voraussetzungen ein DNA-Profil zu erstellen sei, werde der Entscheid über die Erstellung eines DNA-Profils faktisch der Polizei übertragen und es werde ihr sogar ausdrücklich der Auftrag erteilt, die Notwendigkeit der Probeentnahme und Profilerstellung zuhanden der Strafverfahrensakten zu konkretisieren. Erforderlich sei jedoch eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls durch die Staatsanwaltschaft. Eine durch die Kantonspolizei zu konkretisierende Allgemeinverfügung der Oberstaatsanwaltschaft genüge den gesetzlichen Anforderungen von Art. 255 StPO nicht (Oger ZH UH179138-O/U/TSA vom 3. November 2017, zitiert in ius.focus, 12/2017, S. 29). Wie eine telefonische Erkundigung bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ergeben hat, hat dieses Urteil dazu geführt, dass neu die Polizei im Falle einer erkennungsdienstlichen Behandlung in eigener Regie einen WSA abnimmt. In der Folge übermittelt sie der Staatsanwaltschaft die Akten und einen begründeten Antrag auf Erstellung eines DNA-Profils. Über diesen Antrag entscheidet eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt mit einer Verfügung, deren Begründung auf den konkreten Fall Bezug nimmt.

 

3.3      Da die Polizei auch ohne entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft berechtigt ist, die Abnahme eines WSA (= nicht invasive Probenahme) anzuordnen, stellt sich vorliegend lediglich die Frage, ob sie gestützt auf die Weisung der Staatsanwaltschaft die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers in Auftrag hat geben dürfen. Mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2018 hat die Staatsanwaltschaft diese Weisung dem Beschwerdegericht eingereicht. Danach liegt ein Delikt von der erforderlichen Schwere und damit die Voraussetzung für die Anordnung eines DNA-Profils und die Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen bei Erwachsenen in allen Fällen vor, in denen „wegen der Art der Straftat und den übrigen Umständen“ vom zuständigen Staatsanwalt oder Kriminalkommissär eine vorläufige Festnahme angeordnet worden ist. In diesen Fällen ist immer ein DNA-Profil zu erstellen. Zur Ausführung zuständig erklärt wird die Haftleitstelle. Auch die im Kanton Basel-Stadt bestehende Weisung der Staatsanwaltschaft hat deshalb zur Folge, dass gleichzeitig mit der Anordnung der vorläufigen Festnahme durch den/die piketthabende/n Staatsanwalt/Staatsanwältin oder Kriminalkommissär/in ein Automatismus in Bezug auf die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung in Gang gesetzt wird, ohne dass es zur Prüfung des konkreten Einzelfalles kommt. Damit werden auch durch die Weisung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung von DNA-Entnahme und DNA-Profil-Erstellung und die damit verbundenen unterschiedlichen Anordnungskompetenzen faktisch aufgehoben. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung der Erstellung des DNA-Profils vorliegend als unrechtmässig und ist das bereits erstellte Profil zu löschen. Auch der WSA ist zu vernichten, da nicht innert drei Monaten seit dessen Abnahme ein rechtsgültiger Auftrag zur Erstellung eines Profils ergangen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes). Das Strafverfahren ist inzwischen vom Kanton Solothurn übernommen worden. Deren Verfahrensleitung bleibt es unbenommen zu entscheiden, ob ein neuer Auftrag zur Abnahme eines WSA und Erstellung eines DNA-Profils erteilt werden soll.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wobei der mit dem Verteidigerwechsel einhergehende höhere Aufwand nicht zu berücksichtigen ist. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand der Vertreter des Beschwerdeführers zu schätzen, wobei angesichts des Umfangs der Rechtsschriften je zwei Stunden als angemessen erscheinen, welche praxisgemäss mit CHF 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, den WSA des Beschwerdeführers zu vernichten und das aus dieser Probe erstellte DNA-Profil zu löschen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Den beiden amtlichen Verteidigern des Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von je CHF 400.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80 aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Advokat [...]

-       Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).