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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.163
ENTSCHEID
vom 28. Dezember 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. Oktober 2017
betreffend Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) erhob mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2012 diverse Anschuldigungen gegen ihren Expartner und Vater ihrer Tochter, B____, wonach dieser sie psychisch und physisch in den Jahren ihres Zusammenseins misshandelt habe. B____ liess hierauf Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erheben.
Am 23. Oktober 2017 requirierte B____ die Polizei, weil er sich durch die Beschwerdeführerin, die in einem Auto zusammen mit zwei Männern zweimal vor seinem Haus vorbei fuhr und ihn fotografierte, bedroht fühlte. Die Beschwerdeführerin wurde gleichentags vorläufig festgenommen und am 24. Oktober 2017 einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Beweise sammeln und Dokumente der Sozialhilfe übergeben wollen. Anlässlich dieser Anhaltung wurden mit Beschlagnahmebefehl vom 24. Oktober 2017 von den in den Effekten der Beschwerdeführerin befindlichen EUR 194.58 EUR 150.– zur Kostendeckung beschlagnahmt.
Gegen den Beschlagnahmebefehl vom 24. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 11. Juni 2018 vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Replik bis zum 6. Juli 2018 eingeladen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Beschlagnahmebefehl über Vermögenswerte. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin dieses Beschlagnahmebefehls unmittelbar in ihren Interessen berührt. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschlagnahmebefehl vom 24. Oktober 2018 mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde, welche ihr mangels Unterschrift zwecks rechtsgültiger Unterzeichnung innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zurückgeschickt wurde. Die unterzeichnete Beschwerde ging in der Folge nicht innert der gesetzten Frist bei der Schweizerischen Post ein, weshalb die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin führte gegen diesen Nichteintretensentscheid erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Nichtgewährung einer nachträglichen Firstverlängerung als bundesrechtswidrig erachtete (BGer 6B_202/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.4). Dementsprechend hob das Bundesgericht den Entscheid auf und wies die Sache zur Behandlung der Beschwerde zurück (BGer 6B_202/2018 vom 11. Mai 2018 E. 2). Diesem Entscheid entsprechend ging die Beschwerde somit rechtzeitig ein, weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – ein dringender Tatverdacht wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO) ist nicht erforderlich (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3) – und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3 sowie AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet mit ihrer Beschwerde den Vorwurf der falschen Anschuldigung und stellt sich auf den Standpunkt, es werde deswegen gar kein Strafverfahren gegen sie geführt, weshalb die Beschlagnahme zu Unrecht erfolgt sei.
Die Staatsanwaltschaft hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass am 24. Oktober 2017 eine Einvernahme mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, anlässlich welcher sie sowohl zum Tatvorwurf der falschen Anschuldigung [...] als auch demjenigen der Drohung ([...]) befragt worden ist (Strafakten [...], Einvernahmeprotokoll vom 24. Oktober 2017). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 7. März 2013 wegen des Vorwurfs der falschen Anschuldigung zur Personenfahndung ausgeschrieben worden war (Strafakten [...], Auftrag Personenausschreibung RIPOL). Insofern ist die Kostensicherungsbeschlagnahme grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2.3 Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO enthalten Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei Abs. 3 die absolute Schranke bildet, wonach in den Notbedarf nach den Art. 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden darf. Als weitere Grenze sieht Art. 268 Abs. 2 StPO sodann vor, dass bei der Beschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie genommen werden muss. Demnach ist nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO, N 14 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Verletzung von Art. 268 Abs. 2 StPO mit ihrer Beschwerde nicht gerügt, die entsprechende Rechtsvorschrift ist allerdings von Amtes wegen zu beachten und die Beschlagnahme deshalb unter diesem Aspekt zu prüfen. Aus den Strafakten ergibt sich unmissverständlich, dass die in [...] lebende Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter und erwerbslos ist (Strafakten [...], Einvernahme zur Person vom 24. Oktober 2017). Unter Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die beschlagnahmten EUR 150.– für ihren Unterhalt und denjenigen ihrer Kinder benötigt. Da sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass diese Angaben nicht richtig wären, hätten die EUR 150.– folglich nicht zur Kostensicherung beschlagnahmt werden dürfen und sind der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin die beschlagnahmten EUR 150.– zurückzuerstatten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.