Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2017.164

 

ENTSCHEID

 

vom 20. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Oktober 2017

 

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA Analyse (Art. 255 StPO)


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs. In diesem Rahmen erliess sie am 20. Oktober 2017 einen Befehl für die Dokumentation von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken identifizierender Körperteile zur erkennungsdienstlichen Erfassung sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks DNA-Analyse. Dieser Befehl wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 eröffnet und vollzogen.

 

Gegen diese Anordnung und deren Vollzug hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Schreiben vom 2. November 2017 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei der Befehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2017 betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse aufzuheben. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf die Erstellung eines DNA-Profils sowie dessen Aufnahme in das gesamtschweizerische Informationssystem zu verzichten, alles unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu kommentieren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Verfügung vom 20. November 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und festgehalten, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Beschwerde beurteilt werde. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2017. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Sachverhalt relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Mit der Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staats-anwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist vom Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es habe am dringenden Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen gefehlt, die Entnahme eines WSA zur Erstellung eines DNA-Profils sei somit weder rechtmässig noch verhältnismässig erfolgt. Im Übrigen seien die WSA-Entnahme und DNA-Profilerstellung weder notwendig noch geeignet, die im angefochtenen Befehl genannte Anlasstat aufzuklären, sei doch gar kein deliktsrelevantes biologisches Material sichergestellt worden, das mit seiner DNA verglichen werden könne.

 

2.2      Demgegenüber beschuldigt die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, sich am 27. Mai 2017 in Basel an einer nicht bewilligten Demonstration von ca. 100  Personen beteiligt zu haben, welche sich gegen den Erweiterungsbau des Gefängnisses Bässlergut gerichtet habe und bei welcher es zu mehrfachen Störungen des Verkehrs und zu mehreren Sachbeschädigungen durch noch weitgehend unbekannte Teilnehmer gekommen sei. Die Teilnehmer hätten zahlreiche Rauch- und Knallpetarden gezündet. An der Spitze des Zuges seien mehrere Teilnehmer, unter anderem der Beschwerdeführer, marschiert. Diese hätten sich grösstenteils unkenntlich gemacht und ein Transparent mit der Aufschrift „Bässlergut einreissen“ mit sich geführt. Der Beschwerdeführer habe ein Megaphon getragen, über welches er diverse Ansagen gemacht habe. Nach Auflösung der Demonstration durch die Polizei sei das erwähnte Transparent vor Ort zurückgeblieben und sichergestellt worden. Diese Teilnehmer an der Spitze des Zugs würden vom kantonalen Nachrichtendienst der gewaltextremistischen, anarchischen Szene zugerechnet.

 

In rechtlicher Hinsicht stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass ein hinreichender Tatverdacht aufgrund der Identifizierung des Beschwerdeführers durch Angehörige der Kantonspolizei als Teilnehmer an der erwähnten öffentlichen Zusammenrottung erstellt sei. An dem zurückgelassenen Transparent sei zudem eine Spurensicherung vorgenommen worden. Allfällige sich darauf befindenden DNA-Spuren könnten mittels Abgleich mit dem beim Beschwerdeführer erhobenen WSA den Verdacht erhärten, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Beteiligter am Landfriedensbruch, sondern an vorderster Front teilgenommen habe. Zudem dienten die streitige erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme auch der Zuordnung des Beschwerdeführers zu noch unbekannten, vergangenen oder künftigen Delikten.

 

3.

3.1      Von einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Unter den Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer Strafanzeige oder einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). Grundrechtseinschränkungen müssen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

 

3.2      Bei einer Zwangsmassnahme wie der vorliegenden wird Art. 255 StPO durch Art. 197 StPO konkretisiert, wonach eine solche nur ergriffen werden kann, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

 

3.3      Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 23. Oktober 2017 wurde er als beschuldigte Person einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde ihm ein WSA entnommen. Voraussetzung für die Entnahme eines WSA ist ein begangenes oder vermutetes Verbrechen oder Vergehen der betroffenen Person (Art. 255 Abs. 1 StPO). Der Straftatbestand des Landesfriedensbruchs (Art. 260 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht, womit es sich bei diesem um ein Vergehen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich in den Akten Fotos der Demonstration befinden, auf denen ein männlicher Teilnehmer zu sehen ist, bei dem es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handelt (Fotos 1-4, act. 7). Ein hinreichender Tatverdacht ist damit gegeben. Gemäss dem Polizeirapport vom 10. September 2017 (Blatt 3, act. 7) steht aber fest, dass der Bestand des fraglichen Transparents, auf welchem sich allenfalls DNA-Spuren finden lassen, unbekannt ist. Weiter geht aus den Akten nicht hervor, ob biologisches Material vom Transparent erhoben und aufbewahrt worden ist. Da somit entsprechendes Vergleichsspurenmaterial fehlt, ist die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer nicht geeignet, die vorliegend abzuklärende Straftat aufzudecken.

 

3.4      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten in Betracht. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch (spezial)präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3; Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 255 N 11).

 

3.5      Dient die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung eines laufenden Strafverfahrens, ist sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 S. 90 ff.; BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3; 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3).

 

3.6      Die Staatsanwaltschaft begründet die Verhältnismässigkeit der Massnahme unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer eine Vorstrafe im Zusammenhang mit einer Häuserbesetzung und Sachbeschädigung aufweise, die zwar neun Jahre zurückliege, die aber den Verdacht bestätige, dass der Beschwerdeführer schon seit langem der militanten Szene angehöre und auch heute noch bereit sei, sich zur Durchsetzung seiner Ansichten über geltende Gesetze hinwegzusetzen. Damit seien erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer allenfalls schon vor dem vorliegenden Delikt solche oder ähnliche einschlägige, szenentypische Taten verübt habe und auch künftig nicht von ähnlichen Delikten ablassen könne.

 

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in Winterthur wohnhaft ist, ihn dies aber offenbar nicht davon abhält, für illegale Aktivitäten in Basel zur Verfügung zu stehen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits 38 Jahre alt ist und seine Beteiligung an nicht bewilligten Demonstrationen mit Sachbeschädigungen nicht mehr mit jugendlichem Leichtsinn erklärbar ist. Zusätzlich negativ ins Gewicht fällt der Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl nicht nur als Teilnehmer, sondern als Anführer an der Spitze des Demonstrationszugs gelaufen ist. Aufgrund des Dargelegten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an weiteren Straftaten beteiligt war oder solche erneut begehen wird. Bei den künftigen oder vergangenen Straftaten handelt es sich nicht um Bagatellen, zumal jedenfalls nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer ähnliche Aktivitäten mit Sachbeschädigungen begehen oder begangen haben könnte. Damit besteht an der umstrittenen Massnahme ein gewichtiges öffentliches Interesse. Sie ist als verhältnismässig zu beurteilen, zumal eine mildere Massnahme, die den gleichen Zweck erfüllen könnte, nicht ersichtlich ist, sie nur leicht in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift und diesem somit zumutbar ist.

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer beantragt die amtliche Verteidigung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Auch wenn die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erweist sie sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Folglich ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu gewähren.

 

Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf den geltend gemachten Aufwand in seiner Honorarnote vom 4. Dezember 2017 abgestellt werden kann. Dabei muss angemerkt werden, dass der aufgeführte Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren von 10 Stunden relativ hoch ist. Da aber ein Stundenansatz von nur CHF 180.– anstelle der üblichen CHF 200.– geltend gemacht wird, erscheint es im Ergebnis als angemessen, das verlangte Honorar antragsgemäss zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’793.– (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 143.40, ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Derya Avyüzen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).