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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.169
ENTSCHEID
vom 19. April 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. Oktober 2017
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Mit Verfügung von 30. Oktober 2017 (Dispositiv Ziff. 1) legte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Strafverfahren VT.2016.[...] unter anderem die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers A____, eines in Zürich domizilierten Anwalts, fest. Sie sprach ihm eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘597.– zu und nahm dabei gegenüber der von Rechtsanwalt A____ eingereichten Honorarnote eine Kürzung von CHF 2‘639.90 vor.
Gegen diese Verfügung hat A____ am 10. November 2017 fristgerecht Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit welcher er beantragt, Dispositiv Ziff. 1 der genannten Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für seine Dienste als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von nicht weniger als insgesamt CHF 5‘863.– zuzusprechen; alles unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die weiteren Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO hält explizit fest, dass die amtliche Verteidigung einen Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist ein im Kanton Zürich domizilierter Strafverteidiger. Er ist auf sein Gesuch hin am 22. August 2016 zum amtlichen Verteidiger in einem in Basel-Stadt gegen die in Basel wohnhafte B____ geführten Strafverfahren bestellt worden. Dieses Verfahren ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Staatsanwältin C____, vom 20. Oktober 2017 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer hat für seine Bemühungen eine Entschädigung von insgesamt CHF 6‘236.90 verlangt. Diese ergibt sich aus einem geltend gemachten Aufwand von 29,67 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.–, Auslagen von CHF 191.90, wovon CHF 99.– Reisespesen, und Mehrwertsteuer von 8 %; eine pauschale Entschädigung von CHF 378.– für die Bemühungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht war unter der Rubrik „Kostenvorschuss“ berücksichtigt (Schreiben vom 27. Oktober 2017 mit Honorarnote, Akten, Band 6 Faszikel „Abschluss Vorverfahren“).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘597.– zugesprochen. Sie hat den geltend gemachten Aufwand um rund 13 ⅓ Stunden auf rund 16 ⅓ Stunden (zu CHF 200.–) gekürzt. Ausserdem hat sie die geltend gemachten Reisespesen von CHF 99.– nicht berücksichtigt, den Ansatz für Fotokopien von CHF 0.50 auf CHF 0.25 reduziert und somit Auslagen von insgesamt CHF 63.90 anerkannt. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kürzungen des Stundenaufwands und die Nichterstattung der Reisespesen zusammengefasst damit, dass der amtlichen Verteidigung praxisgemäss grundsätzlich keine Entschädigung für Wegzeiten und -spesen ausgerichtet würden. Dies gelte – vorbehältlich einiger Ausnahmen, von denen hier indes keine vorliege – auch für auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Die Bemühungen des Verteidigers in Zusammenhang mit der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 11. August 2016 seien bereits gesamthaft pauschal mit CHF 378.– entschädigt worden; eine darüber hinausgehende Entschädigung werde nicht ausgerichtet.
2.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Kürzung. Er verlangt eine zusätzliche Entschädigung von CHF 2‘000.– für insgesamt 10 Stunden Reisezeit, entsprechend drei Reisen von Zürich nach Basel und zurück mit einer Wegzeit von je 100 Minuten pro Weg – dabei berücksichtige er nicht einmal mehr seine wegen einer Knieoperation handicap-bedingte höhere Reisezeit von effektiv fast zwei Stunden für einen Weg –, für die Fahrspesen von CH 99.– (3 x CHF 33.–, für das SBB Ticket, Halbtaxtarif), sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 167.90, insgesamt somit CHF 2‘266.90.
Er macht im Wesentlichen geltend, bei ausserkantonaler amtlicher Verteidigung dürfe die Reisezeit bei häufigeren und längeren Zugreisen nicht a priori von der Entschädigung ausgeschlossen werden. Die Kantone und der Bund seien verpflichtet, alle Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, zur Parteivertretung vor ihren Gerichtsbehörden uneingeschränkt zuzulassen, und dürften keine zusätzlichen Auflagen stipulieren. Würde man bei der Bemessung seiner Entschädigung auf einen ortsansässigen Anwalt abstellen, so käme dies einer weitergehenden Anforderung gleich, welche dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA SR.935.61), insbesondere Art. 4 BGFA, widerspräche. Es gebe keinen sachlich legitimierten Anlass, weshalb seine amtlich vertretene Mandantin statt seiner einen ortsansässigen Anwalt hätte beiziehen müssen. Seine Mandatierung sei somit zu Recht erfolgt und damit sei auch der Aufwand für die Hin- und Rückreisen von Zürich nach Basel samt Reisespesen vollständig zu entschädigen. Ausserdem sei er im Zeitpunkt der Bestellung zum amtlichen Verteidiger im vorliegenden Verfahren bereits in einem anderen Verfahren gegen seine Mandantin zum amtlichen Verteidiger bestellt worden. Zudem figurierten im fraglichen Verfahren insgesamt 19 Beschuldigte und es erscheine schwierig, auch mit Blick auf mögliche Interessenkollisionen, „im kleinen Kanton Basel-Stadt“ eine Verteidigung des Vertrauens zu finden, welche nicht bereits auf die eine oder andere Art involviert sei. Seine Mandatierung sei auch deshalb gerechtfertigt gewesen, so dass ihm der ausgewiesene Aufwand für die Reisezeit und die Reisespesen zu entschädigen seien.
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Im Zuge der Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechtes wurden die Anwaltstarife für amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht. Dementsprechend variieren die Entschädigungen von Kanton zu Kanton nach wie vor (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im Schweizerischen Strafprozess, 2010, § 16 Kap. II Abs. 1; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 3; vgl. auch: Aufzählung der Entschädigungstarife in verschiedenen Kantonen in BGE 132 I 201 E. 7.3.1 – 7.3.3 S. 206 ff.). Mit Hinweis auf eine Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes betreffend die allgemeinen Aufwendungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat das Bundesgericht eine Entschädigung in der Grössenordnung von CHF 180.– pro Stunde als verfassungskonform erachtet (BGE 132 I 201 E. 7.4.1 S. 209 und E. 8.5 ff. S. 216 ff.; vgl. dazu Fellmann, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2013, Art. 12 N 143a). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126; 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung besteht; entschädigungspflichtig sind, wie bereits festgestellt, somit jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126; s. auch Lieber, a.a.O., Art. 35 N 6).
Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 5). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2 S. 454 f.; 141 I 124 E. 4.2 f. S. 127 f.; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 5; Ruckstuhl, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 5).
3.2 Für die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist diesem oder dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.- pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern allerdings keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwältinnen und Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung (AGE BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1, in BJM 2013 S. 48 ff. S. 52). Für nicht ortsansässige Anwältinnen und Anwälte werden die Reisespesen praxisgemäss und im Sinne einer Ausnahme allerdings immer dann ersetzt, wenn die von ihnen zu vertretende Partei ihren Wohnsitz an der Geschäftsadresse der Anwältin oder des Anwalts hat, wobei die Reisezeit auch in diesen Fällen nur ausnahmsweise vergütet wird, nämlich jeweils dann, wenn ein Strafverfahren zunächst in einem anderen Kanton geführt wurde und die betreffende Anwältin oder der Anwalt dort bereits als amtliche Verteidigerin oder Verteidiger eingesetzt worden ist (BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1, in BJM 2013 S. 48 ff. S. 52). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
3.3
3.3.1 Die Staatsanwaltschaft, welche die Entschädigung der amtlichen Verteidigung dann festzulegen hat, wenn sie das Verfahren zum Abschluss bringt (Lieber, a.a.O., Art. 135 StPO N 9), wendet dazu die genannten Bestimmungen und Grundsätze an und hält sich an die soeben skizzierte Praxis der baselstädtischen Gerichte, so auch vorliegend. Im Kanton Basel-Stadt werden mit CHF 200.– insgesamt CHF 20.– mehr als der vom Bundesgericht als zulässig anerkannte Stundenansatz von CHF 180.– gewährt. In diesem Betrag ist, wie dargelegt, eine angemessene Wegentschädigung für amtliche Verteidigungen, die auf dem Stadtgebiet ausgeübt werden, mitenthalten.
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ausserkantonaler Verteidigung dürfe die Reisezeit bei häufigeren und längeren Zugreisen nicht a priori von der Entschädigung ausgeschlossen werden, und beruft sich dafür auf Ruckstuhl (a.a.O., Art. 135 N 3) und Lieber (a.a.O., Art. 135 N 7). Das Urteil des Bundesgericht, auf welches sich diese Autoren ihrerseits stützen (BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009) ist insoweit nicht einschlägig, als es um ein vor Bundesstrafgericht geführtes Verfahren ging, welches sich nach dem (damals geltenden) Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege regelte, wobei gemäss der Regelung des Bundesstrafgerichts der zeitliche Reiseaufwand offenbar prinzipiell vergütet wurde. Im Übrigen kennt die baselstädtische Praxis, wie soeben aufgezeigt, durchaus Ausnahmeregelungen in der Entschädigung auswärtiger amtlicher Verteidiger (vgl. oben E. 3.2), um besonderen Konstellationen gerecht zu werden. Hier liegt aber keine entsprechende Konstellation vor, vielmehr wohnte die vom Beschwerdeführer amtlich verteidigte B____ in Basel-Stadt und wurde das betreffende Strafverfahren von Anfang an in Basel-Stadt geführt (vgl. Akten, insbesondere Band 1 Faszikel „zur Person“, Band 2 Faszikel „Allg. Teil“). Die Entschädigung von Reisezeit und -spesen ist jedenfalls auch nach der baselstädtischen Praxis nicht a priori ausgeschlossen.
3.3.3 Weiter macht der Berufungskläger geltend, Bund und Kantone seien verpflichtet, alle Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, zur Parteivertretung vor ihren Gerichtsbehörden uneingeschränkt zuzulassen, und dürften keine zusätzlichen Auflagen stipulieren. Würde man bei der Bemessung seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger auf einen ortsansässigen Anwalt abstellen, so käme dies einer weitergehenden Anforderung gleich, welche Art. 4 BGFA widersprechen würde.
Dem Beschwerdeführer ist die Zulassung zu einem Basler Gericht nicht verwehrt worden. Das BGFA ist somit insoweit nicht verletzt worden. Ausserdem lässt sich aus der Freizügigkeit kein Anspruch ableiten, ausserhalb des Registerkantons zu amtlichen Mandaten zugelassen zu werden (Fellmann, a.a.O., Art. 4 N 15; vgl. auch Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017, § 2 N 474).
Die Festsetzung der Entschädigung auf CHF 200.–, inklusive allfälliger Wegentschädigungen, ist keine zusätzliche Auflage, da sie für alle amtlichen Rechtsvertretungen gültig ist. Dieser Stundenansatz liegt über der Minimalentschädigung, wie sie vom Bundesgericht festgesetzt worden ist. Im Übrigen trifft die ortsfremden Anwälte, anders als die im baselstädtischen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, keine Pflicht zur Annahme von amtlichen Verteidigungen im Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 12 lit. g BFGA. Aus der in dieser Bestimmung statuierten Annahmepflicht kann aber kein freier Zugang zu amtlichen Mandaten in anderen Kantonen abgeleitet werden (Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 BGFA N 142a; Fellmann, Anwaltsrecht § 2 N 474). In der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden kantonale Bestimmungen, welche den Zugang zu amtlichen Verteidigungen auf die im Kanton domizilierten Anwältinnen und Anwälte beschränken, unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit geprüft und für zulässig befunden, mit der Begründung, sie würden auf sachlichen Gründen beruhen, namentlich der besseren Kenntnis des kantonalen Prozessrechts, der Unterwerfung unter die kantonale Disziplinarhoheit, dem Zwang zur Übernahme unentgeltlicher Mandate und einem erhöhten finanziellen Aufwand für den Staat unter anderem aufgrund des Entstehens von Reisekosten (vgl. BGE 95 I 409 E. 5 S.411; 113 Ia 69 E. 5c S. 70 f.). Mit Blick auf die bundesrechtliche Vereinheitlichung des Straf- und Zivilprozessrechts erachtete das Bundesgericht das Argument der besseren Kenntnis kantonalen Rechts zwar für nicht mehr relevant. Zudem hielt es fest, dass – zumindest in Bezug auf grossflächige Kantone – die Bestellung einer ausserkantonalen Anwältin oder eines ausserkantonalen Anwalts zur amtlichen Verteidigung nicht notwendigerweise zu höheren Reisekosten führe. Demgegenüber erachtete es die Argumente, wonach für innerkantonale Anwältinnen und Anwälte in diesem Bereich eine Mandatsannahmepflicht bestehe und sie ausserdem der Überwachungs- und Disziplinargewalt dieses Kantons unterstehen, weiterhin für valabel (BGer 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1). Auch können durchaus praktische Gründe gegen die Bestellung eines ausserkantonalen Anwalts zur Erledigung amtlicher Verteidigungen sprechen, da etwa infolge langer Anfahrtswege die Flexibilität in der Terminvereinbarung leiden kann (vgl. BGer 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 6).
3.3.4 Der Beschwerdeführer ist in Zürich domiziliert, was jeweils zu einem längeren Anreiseweg zu den baselstädtischen Gerichten und Behörden führt. Im Gegensatz zu ortsansässigen Anwältinnen und Anwälten war er nicht zur Mandatsübernahme gemäss Art. 12 lit. g BGFA verpflichtet, da er nicht im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen ist. Aufgrund der gemachten Ausführungen ist eine Honorierungsregelung, welche keine Entschädigung von Reiseweg und -spesen vorsieht, zulässig, da sie gegenüber einem totalen Ausschluss ausserkantonaler Anwältinnen und Anwälte zur Bestellung als amtliche Verteidigungen eine mildere Massnahme darstellt. Schliesslich kann der Kanton Basel-Stadt als ausserordentlich kleinflächiger Kanton auch ein finanzielles Interesse geltend machen, entstünden doch dem Kanton bei der Abgeltung der Wegzeiten und -spesen im Rahmen der Bestellung ausserkantonaler Anwältinnen und Anwälte durchaus beachtliche Mehrkosten (AGE BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1, in: BJM 2013 S. 48 ff. S. 52). Dies würde dem Gebot eines sparsamen Umgangs mit öffentlichen Geldern widersprechen und ist in Anbetracht des Umstands, dass innerkantonal genügend fähige spezialisierte Anwältinnen und Anwälte zur Verfügung stehen – dazu gleich unten E. 3.3.6 –, nicht erstrebenswert.
Vorliegend haben die ursprünglich geltend gemachten reinen Reisezeiten (13 ⅓ Stunden) beispielsweise fast 45 % des gesamten geltend gemachten Aufwands (29 ⅔ Stunden) ausgemacht und einem finanziellen Mehraufwand von rund CHF 2‘666.– entsprochen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine nicht bedürftige Partei, welche selber für die Kosten ihrer Verteidigung aufkommen müsste, sich unter diesen Umständen vernünftigerweise nicht zum Beizug eines ausserkantonalen Verteidigers entschlossen hätte, sondern sich aus Gründen des möglichst effizienten Einsatzes der vorhandenen Mittel für den Beizug einer kompetenten Anwältin oder eines Anwalts am Ort des Verfahrens entschieden hätte. Derartige Überlegungen dürfen auch bei amtlicher Verteidigung gelten. Es besteht wie bereits dargelegt (E. 3.1) kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung; entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind. Jedenfalls gehen bei Nichtvorliegen von Ausnahmegründen die finanziellen Interessen des Kantons gegenüber den Wünschen eines Betroffenen grundsätzlich vor beziehungsweise können diesfalls ausserkantonale Anwälte die skizzierten üblichen Entschädigungsbedingungen akzeptieren oder wahlweise von der Annahme der Bestellung zum amtlichen Verteidiger absehen (AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012, in: BJM 2013 S. 48ff. S. 56). Lässt sich ein ausserkantonaler Anwalt, im Wissen um diese Entschädigungsmodalitäten, zum amtlichen Verteidiger bestellen, so nimmt er die entsprechenden Entschädigungsbedingungen in Kauf, zumal solche Zugreisen gegebenenfalls durchaus zur Regeneration, zur nötigen Fachlektüre und Weiterbildung und – dank moderner technischer Möglichkeiten, die sehr diskretes Arbeiten erlauben – allenfalls sogar zur Arbeit genutzt werden können.
3.3.5 Es ist hier auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit einer von den kantonalen Regelungen und der Praxis abweichenden Honorierung seiner Tätigkeit als amtlicher Verteidiger hätte rechnen dürfen. Im Gegenteil war er gemäss seinen eigenen Angaben vor der Übernahme einer amtlichen Verteidigung derselben Beschuldigten bereits explizit darauf hingewiesen worden, dass die Reisezeit und die Reisespesen nicht ersetzt werden (vgl. Schreiben vom 27. Oktober 2017 [Akten, Band 6 Faszikel „Abschluss Vorverfahren“]: „Staatsanwalt D____ hat mir damals beim meinem Gesuch um Bestellung zum amtlichen Verteidigung von Frau B____ in seinem Verfahren am Telefon erklärt, dass ich auf Wunsch meiner Mandantin schon bestellt werden könne, es soll mir aber bewusst sein, dass weder Reisezeit noch Reisespesen vergütet werden. …“). Wenn der Anwalt sich, wie er weiter schreibt, nicht sicher ist, ob er dies richtig verstanden hatte respektive ob dies gängige Praxis oder lediglich die persönliche Ansicht des betreffenden Staatsanwaltes war, so hätte er dies gegebenenfalls abklären können; die entsprechende Praxis ist publiziert (vgl. BJM 2013, 48; Hinweis bei Lieber, a.a.O., Art. 135 N 7). Der Beschwerdeführer hat die amtliche Verteidigung somit im Wissen darum übernommen, dass ihm Reisezeit und -spesen nicht vergütet werden.
3.3.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Mandatierung sei auch gerechtfertigt gewesen, da er dieselbe Mandantin damals bereits in einem anderen von Staatsanwalt D____ geführten Verfahren vertreten habe. Ausserdem seien im fraglichen Verfahren – damit ist offenbar das der vorliegenden Beschwerde zugrundliegende Verfahren gemeint – 19 Beschuldigte aufgeführt, so dass es reichlich schwierig sein dürfte, „im kleinen Kanton Basel-Stadt“ eine Verteidigung des Vertrauens zu finden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits vor der Übernahme der amtlichen Verteidigung im anderen gegen seine Mandantin geführten Verfahren darauf hingewiesen worden war, dass Reisezeit und -spesen gemäss baselstädtischer Praxis nicht entschädigt werden. Er kann aus dem bereits bestehenden Mandat somit nichts für seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren ableiten. Zudem gibt es in Basel-Stadt – ein zwar kleinflächiger, aber dichtbesiedelter Hochschul- und Stadtkanton – zahleiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, von denen alleine über 90 auf dem Gebiet des Strafrechts tätig sind (vgl. www.akbs.ch/de/anwaltsuche [mit Suchkriterien Ort: Basel, Umkreis: 2 km, Tätigkeitsgebiet: Strafrecht, Kanton: BS]). Dies erscheint ausreichend, um den Bedarf an qualifizierten amtlichen Verteidigungen abzudecken, auch bei Berücksichtigung allfälliger Interessenkollisionen. Von einem Notstand in Sachen Strafverteidigung kann, auch in einem Verfahren mit 19 Beschuldigten, nicht die Rede sein. Es wird auch nicht dargelegt, dass die Mandantin vergebens nach einer kompetenten ortsansässigen Verteidigung gesucht hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, welche gegen die Annahme sprechen, dass sich auch eine ortsansässige Anwältin oder ein Anwalt sich in angemessener Zeit die notwendige Sachverhaltskenntnisse hätte aneignen, ein Vertrauensverhältnis zur Mandantin hätte aufbauen und diese somit ebenso sachkundig, effektiv und engagiert hätte verteidigen können. Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob die vorgenannten Gründe (vgl. E. 3.2) die Ausnahmeregeln abschliessend festlegen oder allenfalls weitere denkbare Ausnahmekonstellationen ein Abweichen von der üblichen Entschädigungspraxis rechtfertigen könnten.
3.3.7 Schliesslich erweist sich auch die pauschale Entschädigung für die Haftrichterverhandlung vom 11. August 2016 als korrekt und angemessen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht. Bei Honorarpauschalen wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2 S. 454 f. 141 I 124 E. 4.3, 4.4 S. 128 f.). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Rahmen der Vertretung seiner Mandantin bei der Haftrichterverhandlung praxisgemäss die übliche Pauschale von insgesamt CHF 378.– ausgerichtet, was einem Aufwand von anderthalb Stunden zum Ansatz von CHF 200.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, entspricht. Dies scheint hier in einem vernünftigen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zu stehen. Die Haftrichterverhandlung hat laut Verhandlungsprotokoll rund 50 Minuten (inklusive Beratung und Eröffnung des Entscheides) gedauert (vgl. Akten, Band 1 Faszikel „Anhalt/Haft“). Der Beschwerdeführer hat insgesamt 5 ½ Stunden für diese Verhandlung geltend gemacht (Honorarnote in Akten, Band 6 Faszikel „Abschluss Vorverfahren“). Laut seinen Angaben habe eine Wegstrecke knapp 2 Stunden betragen; Hin- und Rückreise zur Haftrichterverhandlung haben somit insgesamt knapp vier Stunden gedauert. Der effektive Aufwand für die Vertretung der Mandantin an der Haftrichterverhandlung hat somit – ohne Reisezeit – etwas mehr als anderthalb Stunden betragen und ist mit der üblichen Pauschale durchaus angemessen entschädigt worden.
4.
Entsprechend diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erhoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).