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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.16
ENTSCHEID
vom 30. August 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch C____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. Januar 2017
betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger
Sachverhalt
Am 26. April 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) festgenommen und ihm für die polizeiliche Befragung vom 27. April 2016 von der Pikettliste Rechtsanwalt B____ als Anwalt der ersten Stunde beigegeben. Am 10. Mai 2016 wurde Rechtsanwalt B____ auf dessen Antrag hin als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 ersuchte C____, Advokat, um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab, da bereits Rechtsanwalt B____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt sei und gemäss dessen Auskunft der Beschwerdeführer ihn beibehalten wolle. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht. Da das betreffende Strafverfahren in der Folge an den Kanton Basel-Landschaft übertragen wurde, in welchem bereits ein anderes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig war und bei dem er von Advokat C____ vertreten wurde, schrieb das Appellationsgericht das Beschwerdeverfahren BES.2016.98 mit Entscheid vom 24. Juni 2016 ab.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 gelangte Advokat C____ an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Entschädigung seines Aufwandes seit dem 13. Mai 2016 bis zur Übertragung des Verfahrens an den Kanton Basel-Landschaft bzw. bis zum Datum des Entscheids im Verfahren BES.2016.98. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 30. Januar 2017 ab. Dagegen erhob Advokat C____ am 13. Februar 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesstrafgericht anhängig gemachten Verfahrens. Die Sistierung wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2017 bewilligt.
Am 29. August 2018 ersuchte Advokat C____ um Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zur Frage seiner Entschädigung, weil weder das Bundesstrafgericht noch das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die Parallelbeschwerden eingetreten seien. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 28. September 2018 vernehmen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit zur Replik bis zum 30. Oktober 2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Ablehnung des Antrags auf Entschädigung des Aufwandes von Advokat C____. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise anführt (Beschwerde vom 13. Februar 2017, act. 2, Ziff. 5) hat der Beschwerdeführer Advokat C____ für seinen Aufwand zu entgelten, sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Der Beschwerdeführer ist somit unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde zunächst Bezug zum Beschwerdeverfahren BES.2016.98 und macht geltend, das Appellationsgericht habe mit diesbezüglichem Entscheid vom 24. Juni 2016 zwar die Beschwerde betreffend Einsetzung von Advokat C____ als gegenstandslos abgeschrieben. Indessen sei er im genannten Entscheid ausdrücklich als amtlicher Verteidiger bezeichnet und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Aussichtslosigkeit ein Honorar zugesprochen worden. Unberücksichtigt dabei seien jedoch die Aufwendungen vom 13. Mai 2016 bis zum 24. Juni 2016 geblieben (ergänzende Beschwerdebegründung, act. 4, Ziff. 2).
Die Staatsanwaltschaft ist dagegen der Auffassung, das Appellationsgericht habe mit Entscheid BES.2016.98 die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Übertragung der Amtlichen Verteidigung auf C____ geschützt. Rechtsanwalt B____ sei damit im vom Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahren bis zur Übernahme des Gerichtsstandes durch den Kanton Basel-Landschaft alleiniger Verteidiger des Beschwerdeführers gewesen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 6, Ziff. 2).
2.2 Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren BES.2016.98 war eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für ein laufendes Strafverfahren abgewiesen wurde. Durch die Übernahme dieses Strafverfahrens durch den Kanton Basel-Landschaft mit Verfügung vom 7. Juni 2016 (Strafakten, act. 7, Band 2, Allgemeiner Teil) ist der Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens BES.2016.98 nachträglich entfallen. Folglich ging es im Entscheid BES.2016.98 einzig darum, ohne Verursachung weiterer Umtriebe, die Prozessaussichten im Hinblick auf die Beurteilung der Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (E. 2.1). Das Appellationsgericht kam zum Schluss, dass ohne umfassendes Aktenstudium und allfällige Befragung der Beteiligten der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht zu eruieren sei, da sich die Behauptungen der Parteien diametral widersprächen. Aus diesen Gründen hat das Appellationsgericht für die Auferlegung der Gerichtskosten allgemeine Prozesskriterien herangezogen und entsprechend in einem weiteren Schritt geprüft, wer den Wegfall des Anfechtungsgegenstandes zu verantworten habe. Da der Beschwerdeführer die Übertragung des Verfahrens an den Kanton Basel-Landschaft nicht zu verantworten habe, wurden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt (E. 2.2). Im Weiteren wurde ihm die amtliche Verteidigung im Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt, da die Beschwerde aus denselben Gründen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte (E. 2.3).
2.3 Weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft kann aus diesem Entscheid etwas für die eigene Position ableiten. Wie aus vorgehenden Ausführungen ersichtlich, wurde die Frage, ob Advokat C____ zu Unrecht nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, gerade offengelassen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens wurden aufgrund allgemeiner Prozesskriterien verteilt bzw. zugesprochen. Diese offengelassene Fragestellung ist folglich anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beurteilen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals Advokat C____ als seinen amtlichen Verteidiger bezeichnet und gewünscht habe, was von der Staatsanwaltschaft übergangen worden sei. So sei dem Beschwerdeführer unrichtigerweise mitgeteilt worden, dass er den amtlichen Verteidiger nicht wählen könne und sich eine allfällige Mandatierung auf seine privaten Kosten auswirken könnte. Des Weiteren werde aus den Akten ersichtlich, dass auch der von der Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger eingesetzte Rechtsanwalt B____ dem Untersuchungsbeauftragen E____ telefonisch den Wunsch des Beschwerdeführers, durch Advokat C____ als amtlicher Verteidiger vertreten zu werden, mitgeteilt habe. Herr E____ habe Rechtsanwalt B____ darauf hingewiesen, dass entsprechende Anträge schriftlich erfolgen müssten. Entgegen seinem mündlichen Antrag habe Rechtsanwalt B____ die Staatsanwaltschaft in der Folge am 3. Mai 2016 jedoch wider besseres Wissen um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers ersucht. Diesem Antrag habe die Staatsanwaltschaft – ebenfalls wider besseres Wissen – am 10. Mai 2016 stattgegeben. Eine solche Einsetzung hätte die Staatsanwaltschaft jedoch nur dann bewilligen dürfen, wenn eine entsprechende Vollmacht vorgelegen hätte, was nicht der Fall gewesen sei (act. 4, Ziff. 3). Dieses Vorgehen verletze das Recht des Beschwerdeführers, sich durch eine Verteidigung seiner Wahl als amtlicher Verteidiger vertreten zu lassen. Das Gesetz sehe nicht vor, dass ein entsprechendes Gesuch schriftlich erfolgen müsse. Der Wunsch könne der Verfahrensleitung schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden und von dieser nur aufgrund sachlicher Gründe abgelehnt werden. Insbesondere dürfe eine entsprechende Einsetzung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der oder die Beschuldigte den Verteidiger selbst bezahle. Advokat C____ hätte deshalb als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden müssen, weshalb dessen Aufwendungen in der Zeit vom 13. Mai 2016 bis zum 24. Juni 2016 vom Staat zu entschädigen seien (act. 4, Ziff. 4 ff.).
Die Staatsanwaltschaft entgegnet, Rechtsanwalt B____ sei als notwendiger Pikett-Anwalt der ersten Stunde für die erste Einvernahme aufgeboten und in der Folge auf Gesuch vom 3. Mai 2016 formell als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden (act. 6, Ziff. 1). Es sei nicht notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer einen zweiten amtlichen Verteidiger beizugeben, umso mehr als Rechtsanwalt B____ von Anfang an detaillierte Aktenkenntnis gehabt habe und sich sowohl im Haftprüfungs- als auch im Entsiegelungsverfahren tatkräftig für den Beschwerdeführer eingesetzt habe (act. 6, Ziff. 3). Der Abspracheaufwand aufgrund der parallel verlaufenen Strafverfahren müsse im Rahmen der jeweiligen Mandatsführung geltend gemacht werden (act. 6, Ziff. 4). Da Advokat C____ im baselstädtischen Verfahren zu keinem Zeitpunkt zugelassener Verteidiger gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Entschädigung seines Abspracheaufwands (act. 6, Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer wendet mit seiner Replik zusammenfassend ein, der geltend gemachte Aufwand beträfe keinen Abspracheaufwand mit Rechtsanwalt B____, sondern die Aufwendungen von Advokat C____, welche dieser für den Beschwerdeführer im Verfahren im Kanton Basel-Stadt getätigt habe. Aufgrund des mehrfach geäusserten Wunsches des Beschwerdeführers, Advokat C____ als amtlichen Verteidiger einzusetzen, seien die von Advokat C____ getätigten Aufwendungen gerechtfertigt gewesen und es wäre stossend, diese nicht zu entschädigen, da dies faktisch auf eine Abschaffung des Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO hinauslaufe (Replik, act. 8, Ziff. 3).
3.2 Mit den gesetzlichen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung und deren Bestellung gemäss Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Es ist folglich zu prüfen, ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Advokat C____ zu Unrecht nicht als amtlichen Verteidiger eingesetzt hat und deshalb seine Aufwendungen vom 13. Mai bis zum 24. Juni 2016 zu entschädigen sind.
3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 26. April 2016 um 15.00 Uhr verhaftet (act. 7, Band 1, Festnahmerapport vom 26. April 2016). Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge um 16.10 Uhr über die Anwaltspikettliste Rechtsanwalt B____ als notwendige Verteidigung für die polizeiliche Befragung vom 27. April 2016 um 8.00 Uhr aufgeboten (act. 7, Band 1, Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2016). Am Ende dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das Informationsblatt für Untersuchungsinhaftierte ausgehändigt, dessen Erhalt der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte (act. 7, Band 2, Einvernahmeprotokoll vom 27. April 2016, S. 10 und Band 1, Empfangsbestätigung vom 27. April 2016). In diesem Informationsblatt ist unter Ziffer 3 ausführlich die Möglichkeit der Wahlverteidigung beschrieben.
Am 29. April 2016 telefonierte Rechtsanwalt B____ mit Detektiv-Korporal E____ und teilte mit, dass der Beschwerdeführer Advokat C____ als Verteidiger wünsche. Detektiv-Korporal E____ informierte Rechtsanwalt B____ sowie gleichentags auch den Beschwerdeführer mündlich, dass der Wunsch auf Einsetzung von Advokat C____ als amtlicher Verteidiger schriftlich einzureichen sei und Rechtsanwalt B____ bis dahin seine Verteidigung bleibe (act. 7, Band 1, Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2016). Ein solcher schriftlicher Antrag erfolgte indessen erst durch das Schreiben von Advokat C____ vom 13. Mai 2016 zwei Wochen nach dieser Auskunft. In der Zwischenzeit hatte jedoch Rechtsanwalt B____ bereits am 3. Mai 2016 ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger gestellt (act. 5, Beschwerdebeilage 11, Schreiben von Rechtsanwalt B____ vom 3. Mai 2016), was von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Mai 2016 bewilligt worden war (act. 7, Band 1). Gemäss Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2016 soll Rechtsanwalt B____ mit einem Verteidigerwechsel nicht einverstanden gewesen sein, da der Beschwerdeführer ihm gegenüber bei seinem letzten Besuch klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er ihn im baselstädtischen Strafverfahren als amtlichen Verteidiger behalten möchte (act. 7, Band 1, Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2016). Aus diesem Grund erfolgte auch die Abweisung des Anwaltswechsels (act. 7, Band 1, Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2016).
Erst in einem an Advokat C____ gerichteten Schreiben vom 20. Mai 2016 äusserste der Beschwerdeführer selbst seinen Wunsch, von Advokat C____ vertreten zu werden. Er habe diesen Wunsch aber nicht geäussert weil er dachte, er könne den Anwalt nicht selber auswählen oder müsse ihn allenfalls selber bezahlen. Er habe gedacht es sei ein kurzer Fall und sich deshalb entschieden, sich durch Rechtsanwalt B____ vertreten zu lassen (act. 7, Band 1 und Beilagenverzeichnis der ergänzenden Beschwerde, act. 5, Beilage 9). In einer weiteren handschriftlichen Notiz, die er anlässlich eines Besuchs von Advokat C____ am 24. Mai 2016 aufgesetzt und am 25. Mai 2016 unterzeichnet haben soll, betont der Beschwerdeführer erneut, dass er von Anfang an Advokat C____ als amtlicher Verteidiger wollte (Beilagenverzeichnis, act. 3, Beilage 4 und 5).
3.4 Unbestritten ist, dass Rechtsanwalt B____ dem Beschwerdeführer als Anwalt der ersten Stunde für die Einvernahme vom 27. April 2016 von der Staatsanwaltschaft beigestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B____ in der Folge die Vollmacht entzogen haben soll. Vielmehr ist aufgrund vorgehender Erwägung erstellt, dass Rechtsanwalt B____ vom Beschwerdeführer zunächst angewiesen wurde, den Wechsel der amtlichen Verteidigung in die Wege zu leiten, woraufhin Rechtsanwalt B____ Detektiv-Korporal E____ diesen Wunsch telefonisch mitteilte. Es ist nicht zu beanstanden, dass Detektiv-Korporal E____ anlässlich dieses Telefonats Rechtsanwalt B____ für das entsprechende Gesuch auf den schriftlichen Weg an die Verfahrensleitung verwies. Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO können Eingaben zwar sowohl schriftlich eingereicht als auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Sofern jedoch Aussagen, Bemerkungen oder Anregungen gegenüber der Polizei ausserhalb einer protokollarischen Befragung gemacht werden, ist diese zwar verpflichtet, eine entsprechende Aktennotiz zu erstellen. Die entsprechende Äusserung stellt allerdings keine Eingabe im eigentlichen Sinne dar. Die Polizei hat in einem solchen Fall die betreffende Partei auf diesen Umstand hinzuweisen und kann sie an die Verfahrensleitung verweisen, was vorliegend geschehen ist (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 110 StPO N 4). Auch inhaltlich gibt es keinen Grund an der Korrektheit der Aktennotiz vom 29. April 2016 zu zweifeln. Dasselbe muss für die Aktennotiz vom 17. Mai 2016 betreffend Telefongespräch zwischen Staatsanwalt D____ und Rechtsanwalt B____ gelten. Sowohl für Detektiv-Korporal E____ als auch für die Staatsanwaltschaft spielt es keine Rolle, wen sie als amtlichen Verteidiger einsetzen. Angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt B____ am 29. April 2016 den Wunsch des Beschwerdeführers, Advokat C____ als amtlichen Verteidiger einzusetzen, von sich aus der Staatsanwaltschaft kommuniziert hat, erscheint ebenso abwegig, dass er in der Folge der Staatsanwaltschaft gegenüber wahrheitswidrig behauptet hätte, der Beschwerdeführer habe ihn ausdrücklich weiterhin als amtlichen Verteidiger gewünscht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er das Gesuch um Einsetzung von Advokat C____ schriftlich einreichen müsse, davon abgesehen und den Wunsch geäussert hat, Rechtsanwalt B____ als seinen amtlichen Vertreter beizubehalten.
Daran vermag auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016 nichts zu ändern. Denn zum einen wird darin lediglich behauptet, dass er von Anfang an Advokat C____ als Verteidiger wollte. Dass er diesen Wunsch, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er das Gesuch um Einsetzung von Advokat C____ schriftlich einreichen müsse, aber auch tatsächlich geäussert hätte, behauptet er nicht. Zum anderen ist seine Erklärung in diesem Schreiben, wonach ihm gesagt geworden sei, er könne den amtlichen Verteidiger nicht auswählen und sich eine Wahl eventuell auf seine privaten Kosten auswirken würde, äusserst vage und findet in den Akten keinerlei Stütze. Ein Hinweis auf allenfalls nachträglich selbst zu tragende Kosten findet sich einzig in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2016, mit welcher Rechtsanwalt B____ eingesetzt wurde und in welcher die Bestimmungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO betreffend Rückzahlungspflicht und ergänzende Entschädigung bei (Wieder-)Erlangung der wirtschaftlichen Fähigkeit wiedergegeben werden. Diese Bestimmungen schränken indessen das Wahlrecht in keiner Art und Weise ein. Schliesslich ist nicht klar, wann und unter welchen Umständen das Schreiben vom 20. Mai 2016 erstellt worden ist. Es trägt keinen Eingangsstempel und ist auf dem gleichen Papier geschrieben, wie die handschriftliche Notiz vom 25. Mai 2016, welche der Beschwerdeführer im Beisein von Advokat C____ anlässlich seines Besuchs vom 24. Mai 2016 geschrieben haben soll.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Rechtsanwalt B____ am 3. Mai 2016 das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger gestellt, die Staatsanwaltschaft diesem am 10. Mai 2016 stattgegeben und das Gesuch von Advokat C____ am 18. Mai 2016 abgewiesen hat. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung auf Advokat C____ wäre folglich nur unter den Voraussetzungen von Art. 134 StPO möglich gewesen, für deren Vorliegen aus den Akten keinerlei Hinweise bestehen. Da Advokat C____ nach Gesagtem zu Recht nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, sind auch die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen vom Staat nicht zu entschädigen.
4.
4.1 Die Beschwerde vom 14. Februar 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2017 ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung. Da es sich um ein Nebenverfahren handelt, wird für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) Hablosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde verlangt (BGer 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4). Die Hablosigkeit einer volljährigen Person beurteilt sich dabei in erster Linie aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation und ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn sie die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 23 mit Hinweis auf BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vollständige Belege über sein Erwerbs- bzw. Ersatzeinkommen und über seinen Bedarf einzureichen bzw. die letzte Steuerveranlagung seiner Eltern, sollte er noch in Ausbildung sein. Mit Eingabe vom 23. August 2019 ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen. Aus den eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer monatliche Ausgaben von rund CHF 970.– für Miete inklusive Einstellplatz, Krankenkassenprämien von rund CHF 420.– und Steuern von rund CHF 711.– hat. Unter Hinzurechnung eines monatlichen Grundbedarfs von CHF 1‘380.– (inklusive praxisgemässem Zuschlag von 15 Prozent [AGE SB.2016.92 vom 28. Oktober 2018 E. 5.2]) weist der Beschwerdeführer damit einen monatlichen Bedarf von insgesamt CHF 3‘481.– auf. Diesem steht ein ausgewiesener Nettolohn von durchschnittlich rund CHF 4‘700.– ohne 13. Monatslohn gegenüber. Somit weist der Beschwerdeführer einen klaren Überschuss aus. Auch die Steuerverwaltung stellte mit Schreiben vom 29. März 2019 fest, dass der Beschwerdeführer für die Steuern 2019 jeden Monat gut CHF 700.– auf die Seite legen könne und gewährte deshalb keine Ratenzahlung. Dem Beschwerdeführer gelingt der Nachweis der Hablosigkeit damit nicht und das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Da aus den eingereichten Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ebenfalls ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer überschuldet ist, wird im Sinne eines Entgegenkommens auf die Auferlegung der Gebühr verzichtet (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).