Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2017.170

 

ENTSCHEID

 

vom 13. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt                               Beschwerdegegner

Abteilung Strafvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts vom 31. Oktober 2017

 

betreffend Vollzug der Reststrafe


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 13. Januar 2010 hat das Jugendgericht Zürich A____ der mehrfachen Brandstiftung, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen falschen Alarms, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig gesprochen, woraufhin eine jugendstrafrechtliche Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) angeordnet wurde. Während der jugendstrafrechtlichen Unterbringung wurde der Beschwerdeführer diverse Male einschlägig straffällig.

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 wurde A____ für die während des jugendstrafrechtliche Massnahmenvollzugs begangenen Straftaten – es sind dies die falsche Anschuldigung, die mehrfache Drohung, die versuchte Nötigung, die mehrfache Brandstiftung, die versuchte Schreckung der Bevölkerung, die Irreführung der Rechtspflege und die mehrfache Beschimpfung – zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet.

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2015 wurde A____ sodann wegen erneuter Brandlegungen während der stationären psychiatrischen Behandlung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Fortsetzung der mit Urteil vom 18. September 2013 ausgesprochenen stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

 

Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 hat A____ die Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB sowie seine Freilassung beantragt. Mit Entscheid vom 15. März 2017 hat die Abteilung Strafvollzug Basel-Stadt die stationäre psychiatrische Behandlung zufolge Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB per 24. März 2017 aufgehoben. Sie hat daraufhin beim Strafgericht Basel-Stadt den Vollzug der Reststrafe sowie die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB beantragt.

 

Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2017 hat das Strafgericht Basel-Stadt die Aufhebung der Massnahme durch die Abteilung Strafvollzug Basel-Stadt festgestellt. Es erklärte im selben Zirkulationsbeschluss zudem folgende gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG, SR 311.01) aufgeschobenen Strafen in Anwendung von Art. 62c Abs. 2 StGB für vollziehbar, unter Einrechnung des Massnahmenvollzugs seit dem 17. Dezember 2013 sowie der Sicherheitshaft seit dem 24. Juni 2017:

·         3 Jahre Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013

·         2 Jahre Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2015.

 

Über den von der Abteilung Strafvollzug Basel-Stadt gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB wird in einem separaten Verfahren entschieden.

 

Gegen diesen Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts Basel-Stadt hat A____ (Beschwerdeführer) am 14. November 2017 Beschwerde eingereicht. Er beantragt, dass der Zirkulationsbeschluss aufzuheben und festzustellen sei, dass seine Inhaftierung im Gefängnis Bässlergut in der Zeit vom 29. Januar bis 18. Juli 2016 doppelt anzurechnen sei und die aufgeschobene Freiheitsstrafe somit per 18. März 2018 als vollzogen zu gelten habe. Eventualiter sei der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2017 insofern abzuändern, als festzustellen sei, dass die stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB spätestens am 18. September 2013 in Vollzug gesetzt worden sei und daher die aufgeschobene Freiheitsstrafe per 18. September 2018 als vollzogen zu gelten habe, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit Verfügung vom 23. November 2017 teilte das Strafgericht Basel-Stadt mit, dass es auf eine Vernehmlassung verzichte. Die Abteilung Strafvollzug Basel-Stadt hat [...] auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte. Beim angefochtenen Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts Basel-Stadt handelt es sich um einen sogenannten selbständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 363 StPO N 1). Solche Entscheide haben in der Form von Verfügungen oder Beschlüssen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zu ergehen (BGE 141 IV 396 E. 4 ff. S. 403 ff.). Gegen den angefochtenen Zirkulationsbeschluss ist somit die Beschwerde zulässig (vgl. dazu AGE SB.2011.65 vom 8. Mai 2012).

 

1.2      Gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. d Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) ist das Appellationsgericht als Dreiergericht für Beschwerden zuständig, die die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1–3 und Abs. 6 StGB zum Gegenstand haben. Gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. f GOG ist das Appellationsgericht zudem als Dreiergericht für Beschwerden zuständig, die die Anordnung des Vollzugs einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe oder einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 2, 3 und 5 StGB zum Gegenstand haben. In der vorliegenden Beschwerde geht es um die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB, die durch das Strafgericht Basel-Stadt in ihrem Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2017 festgestellt wurde. Zudem geht es um zwei aufgeschobene Freiheitsstrafen, die in demselben Zirkulationsbeschluss in Anwendung von Art. 62c Abs. 2 StGB als vollziehbar erklärt wurden. Das Appellationsgericht ist somit sowohl gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. d GOG als auch gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. f GOG als Dreiergericht für die vorliegende Beschwerde zuständig.

 

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Beschwerdeführer ist als Beurteilter des angefochtenen Beschlusses unmittelbar davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist damit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

 

1.4

1.4.1   Insgesamt ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

 

1.4.2   Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das strenge Inhaftierungsregime, in dem er sich vom 29. Januar 2016 bis zum 18. Juli 2016 befunden habe, sei weder angemessen noch erfolgreich gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass er die jeweiligen Anordnungen mit verwaltungsrechtlichem Rekurs gemäss § 41 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) hätte anfechten können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2016 zwar einen entsprechenden Rekurs erhoben, diesen allerdings am 8. August 2016 zurückgezogen. Es ist daher nicht weiter auf die Behauptungen hinsichtlich der Angemessenheit und des Erfolgs des Inhaftierungsregimes einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB spätestens am 18. September 2013 in Vollzug gesetzt worden sei. Zu diesem Begehren des Antritts des Massnahmenvollzugs ist zweierlei darzulegen: Erstens ist auszuführen, wer für die Festlegung des Antritts des Massnahmenvollzugs zuständig ist; zweitens ist zu erläutern, inwiefern sich das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 auf den Vollzug der jugendstrafrechtlichen Unterbringung auswirkt.

 

2.2      Gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV, SG 258.210) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafurteilen (Strafvollzugsgesetz, SG 258.200) ist die Abteilung Strafvollzug für den Vollzug von therapeutischen Massnahmen gemäss Art. 59–63b StGB zuständig. Sie weist dazu gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Strafvollzugsgesetz die verurteilte Person zum stationären Vollzug in eine geeignete Vollzugsanstalt ein, wobei sie den Antritt des Vollzugs festlegt (vgl. etwa AGE VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.2). Es ist somit Aufgabe der Abteilung Strafvollzug, den Antritt der stationären therapeutischen Massnahme festzulegen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bewilligte zwar mit Verfügung vom 31. Mai 2013 den vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB per 3. Juni 2013 (Akten S. 208). Diese Verfügung ist aber aufgrund der Unzuständigkeit hinsichtlich des Antrittsdatums unbeachtlich. Auch die darauffolgende Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Juni 2013, in der die Aufhebung der jugendstrafrechtlichen Unterbringung angeordnet wurde (vgl. Akten S. 285), ist unbeachtlich; dies nicht nur deshalb, weil dagegen erfolgreich Beschwerde erhoben wurde, sondern auch, weil die Jugendanwaltschaft nicht für den Vollzug der Massnahme zuständig ist. Letzteres gilt schliesslich auch für das Urteil des Strafgerichts vom 18. September 2013, gemäss welchem der vorläufige Massnahmenvollzug seit dem 3. Juni 2013 anzurechnen ist (vgl. Akten S. 336), fehlt doch auch dem Strafgericht die Zuständigkeit, über den Antritt der Massnahme zu entscheiden. Abschliessend steht somit fest, dass einzig die Abteilung Strafvollzug über den Antritt der Massnahme befinden kann. Dies hat sie sodann auch getan, hat sie den Antritt der stationären therapeutischen Massnahme für den Beschwerdeführer doch auf den 17. Dezember 2013 festgesetzt.

 

2.3

2.3.1   Der Beschwerdeführer stellt zu Recht fest, dass die Kollision von erwachsenenschutzrechtlichen und jugendstrafrechtlichen Massnahmen gesetzlich nicht geregelt ist. Er legt weiter richtigerweise dar, dass in der Literatur eine analoge Anwendung von Art. 6 V-StGB-MStG vorgeschlagen wird (Gürber/Hug/Schläfli, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 19 JStG N 8). Gemäss Art. 6 Abs. 1 V-StGB-MStG gehen gleiche therapeutische Massnahmen nach den Art. 59–61 und 63 StGB, die im Vollzug zusammentreffen, ineinander auf und werden wie eine einzige Massnahme vollzogen. Der Beschwerdeführer belässt es dabei und verkennt damit, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 V-StGB-MStG bei ungleichen therapeutischen Massnahmen, die im Vollzug zusammentreffen, die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Massnahme vollzieht und den Vollzug der anderen aufschiebt. Bei der Beurteilung der Gleichheit resp. der Ungleichheit der Massnahmen ist insbesondere auf deren Zweck abzustellen. Dieses Abstellen auf den Zweck der Massnahmen ergibt sich aus der teleologischen Auslegung des Art. 6 V-StGB-MStG, bezweckt doch dieser, dass überflüssige Aufspaltungen in zwei Massnahmen unterbleiben sollen. Sind nun die Massnahmen auf dasselbe Ziel gerichtet, so werden insbesondere dieselben Anforderungen an den Massnahmenvollzug gestellt und der Erfolg der Massnahmen beurteilt sich nach denselben Kriterien. Eine Aufspaltung der Massnahmen wäre in solchen Fällen rein theoretischer Natur und ist somit zu unterlassen. Sind die Massnahmen allerdings nicht auf dasselbe Ziel gerichtet, so erfordert der Massnahmenvollzug regelmässig andere Vorkehrungen und der Erfolg der Massnahmen beurteilt sich nach anderen Massstäben. Eine Aufspaltung der Massnahmen ist in diesen Fällen daher angezeigt.

 

2.3.2   Vorliegend wurde für den Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichts Horgen vom 13. Januar 2010 eine jugendstrafrechtliche Unterbringung gemäss Art. 15 JStG angeordnet. Noch während des Vollzugs dieser jugendstrafrechtlichen Unterbringung wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 zudem eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Es liegen damit zwei Massnahmen vor, die in ihrem Vollzug zusammentreffen. Zweck der jugendstrafrechtlichen Unterbringung gemäss Art. 15 JStG ist primär die Erziehung und Therapie des Jugendlichen (vgl. Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 10 JstG N 5). Demgegenüber ist der Zweck der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB die Therapie des Erwachsenen und die Gefahrenabwehr für die Öffentlichkeit (siehe Heer, a.a.O., Vor Art. 56 StGB N 1 ff.). Beide Massnahmen haben somit gemein, dass sie einen therapeutischen Zweck verfolgen. Sie unterscheiden sich aber dadurch, dass die jugendstrafrechtlich Unterbringung primär darauf ausgerichtet ist, den Jugendlichen zu einem deliktfreien Lebensstil zu erziehen (vgl. BGE 111 IV 2 E. 3a, in: Pra 1985, Nr. 87 S. 244, 246 f.), während die stationäre therapeutische Massnahme nebst der Therapie darauf ausgelegt ist, eine Gefährdung der Öffentlichkeit abzuwenden. Aufgrund dieser unterschiedlichen Massnahmenzwecke liegen mit den angeordneten Massnahmen keine gleichen Massnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 V-StGB-MStG vor. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der jugendstrafrechtlichen Unterbringung in Isolationshaft befunden hat und sich an seinem Setting nach Übertritt in den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nichts geändert hat, ist nicht darauf zurückzuführen, dass die beiden Massnahmen gleich sind, sondern darauf, dass für den Beschwerdeführer weder während seiner jugendstrafrechtlichen Unterbringung noch während seiner stationären therapeutischen Massnahme geeignete Institutionen gefunden werden konnten, die speziell auf die mit den Massnahmen verfolgten Zwecke zugeschnitten sind. Die beiden für den Beschwerdeführer angeordneten Massnahmen sind daher als ungleiche Massnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 V-StGB-MStG zu qualifizieren.

 

Treten zwei ungleiche Massnahmen im Vollzug zusammen, so ist die am dringlichsten oder zweckmässigsten erscheinende Sanktion zu vollziehen und der Vollzug der anderen aufzuschieben (vgl. Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 19 JstG N 8). Die Abteilung Strafvollzug, die wie dargelegt gemäss § 3 Abs. 1 JVV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz für den Vollzug der Massnahmen zuständig ist, hat auch über die Dringlichkeit oder Zweckmässigkeit der Massnahmen zu befinden. Dieser Pflicht ist die Abteilung Strafvollzug mit Schreiben vom 5. September 2013 nachgekommen, worin sie festhielt, dass die jugendstrafrechtliche Massnahme bis zur Vollendung des 22. Altersjahres des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 fortdauere und die stationäre therapeutische Massnahme somit erst ab dem 18. Dezember 2013 vollzogen werde (s. Akten S. 331; s. zudem Aktennotiz, in: Akten S. 356). Damit hat sie das Ende der jugendstrafrechtlichen Unterbringung unter der damaligen Rechtslage auf das letztmögliche Datum gelegt, endeten jugendstrafrechtliche Unterbringungen doch vor dem Inkrafttreten der Änderungen des Sanktionenrechts – also vor dem 1. Juli 2016 – spätestens mit der Vollendung des 22. Altersjahres (BBl 2012 S. 4721, 4754; vgl. Art. 48a JStG). Damit bringt die Abteilung Strafvollzug zwar nicht explizit aber immerhin implizit zum Ausdruck, dass sie die jugendstrafrechtliche Massnahme bis zur Vollendung des 22. Altersjahres des Beschwerdeführers für zweckmässiger befindet. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde somit nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht am 18. September 2013 sondern erst am 17. Dezember 2013 in Vollzug gesetzt. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als spätestens am 18. September 2013 in Vollzug gesetzt zu gelten habe, ist daher abzuweisen.

 

3.

Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass ihm das strenge Inhaftierungsregime, dem er sich vom 29. Januar bis zum 18. Juli 2016 ausgesetzt sah, doppelt an die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt selbst bei einem Misserfolg der Massnahme (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 57 StGB N 1 m.w.H.). Was das Mass der Anrechnung betrifft, so galt noch vor der Revision des Allgemeinen Teils des StGB im 2007, dass der Grad der Einschränkung der persönlichen Freiheit zu berücksichtigen war (so etwa BGE 124 IV 1 E. 2b S. 3 f.; siehe auch Heer, a.a.O., Art. 57 StGB N 9). Dieses zum Teil schwierige Unterfangen ist allerdings seit der Revision obsolet, stellt doch Art. 62c Abs. 2 StGB ausschliesslich auf die zeitliche Dauer der Massnahme ab, ohne dabei die Eingriffsintensität der Massnahme zu berücksichtigen (siehe dazu Heer, a.a.O., Art. 57 StGB N 9; vgl. auch Trechsel/Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 57 N 4). Ein Tag in einem stationären Massnahmenvollzug ist damit gleichzusetzen mit einem Tag Freiheitsentzug. Wie die Vorinstanz zurecht feststellte, ist ausser Acht zu lassen, dass eine stationäre Massnahme allenfalls mit geringeren Freiheitsbeschränkungen verbunden ist als eine Freiheitsstrafe. Folglich sei umgekehrt auch nicht zu berücksichtigen, wenn – wie vorliegend beim Beschwerdeführer – während der stationären Massnahme vorübergehend ein strenges Inhaftierungsregime mit Isolation und Überwachung hat angeordnet werden müssen. Diese Schlussfolgerung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts überein, wonach auch Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die regelmässig mit mehr Einschränkungen verbunden sind, auf stationäre Massnahmen anzurechnen sind; schliesslich sind sowohl die Haft als auch die stationäre Massnahme auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet (BGE 141 IV 236 E. 3.8 S. 242). Wenn nun der Beschwerdeführer während der stationären Massnahme zur Gefahrenabwehr einem der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft entsprechenden Regime unterworfen worden war, ist kein Grund ersichtlich, diese anders an die Freiheitsstrafe anzurechnen, als eine beliebige Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die je nach Umständen ebenfalls mit stärkeren Sicherheitsmassnahmen wie Isolation und Überwachung verbunden sein kann. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach seine Inhaftierung im Zeitraum vom 29. Januar bis zum 18. Juli 2016 doppelt an die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen sei, ist somit abzuweisen.

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Zufolge Uneinbringlichkeit sind die Kosten allerdings sofort abzuschreiben. Die bereits für das Hauptverfahren bestehende amtliche Verteidigung ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben.

 

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, […], Advokat, wird ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Eliane Haas

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).