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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.171
ENTSCHEID
vom 29. Mai 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. Oktober 2017
betreffend Anordnung eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks Erstellung einen DNA-Profils
Sachverhalt
Am 3. Februar 2017 ging bei der Polizeiwache Kannenfeld um 22.56 Uhr eine Meldung ein, wonach drei Personen beim Besprayen einer Wand an der Strassburgerallee 12 beobachtet worden seien. Die ausrückenden Polizisten konnten drei Personen, unter anderem auch A____, in unmittelbarer Nähe des Tatorts anhalten. Überdies konnte hinter der Mauer, auf welcher die drei vor ihrer Kontrolle durch die Polizei gesessen hatten, eine Spraydose mit der gleichen Farbe, in welcher die Wand besprayt worden war und von welcher DNA-Spuren entnommen werden konnten, aufgefunden und beschlagnahmt werden. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A____ ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Diensterschwerung. Am 30. Oktober 2017 erliess sie einen Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung, Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und DNA-Analyse, der am 31. Oktober 2017 ausgeführt wurde.
Gegen die Anordnung der Abnahme eines WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde von A____, mit der sie sinngemäss den Verzicht auf die angeordneten Zwangsmassnahmen beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin hat die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik nicht wahrgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses überprüft die angefochtene Verfügung mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein dringlicher Verdacht einer schweren Straftat. Es werde ihr ein Sachschaden von CHF 500.– vorgeworfen, was keine schwere Straftat sei. Ein anderer Verdacht sei ihr nicht erläutert worden. Die DNA-Profilerstellung sei in ihrem Fall unverhältnismässig, unnötig und unrechtsmässig. Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft aus, die Beschwerdeführerin werde dringend verdächtigt, zusammen mit B____ und C____ eine Sachbeschädigung begangen zu haben, indem sie an eine Mauer vor dem Polizeiposten die Worte „weniger arbeiten mehr cops beschimpfen“ gesprayt und dabei einen Sachschaden von CHF 500.– verursacht hätten. Das Delikt der Sachbeschädigung sei mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht; es handle sich daher um ein Vergehen. Ab der Spraydose, die von der Polizei am Tatort habe sichergestellt werden können, hätten zwei DNA-Spuren gesichert und im Institut für Rechtsmedizin untersucht werden können. Die Abnahme des WSA bei der Beschwerdeführerin habe zum einen dazu gedient abzuklären, ob sie die Spraydose in den Händen gehalten habe. Zum andern sei zu berücksichtigen, dass eine DNA-Abklärung gemäss dem anwendbaren DNA-Profil- Gesetz und der Rechtsprechung nebst der Zuordnung von bereits begangen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten (auch andere als jenes Delikt, welches für die Probenahme Anlass gegeben habe) auch der Aufklärung noch unbekannter, künftiger Delikte und präventiven Zwecken diene.
3.
3.1 Bei der Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden kann, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die gesetzliche Regelung findet sich in Art. 255 ff. StPO. Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 8). WSA und Erstellung eines DNA-Profils greifen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich leicht in das Grundrecht des Betroffenen ein (vgl. statt vieler BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016, E. 2.3).
3.2 Mit ihren Vorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu Recht nicht (vgl. dazu den oben geschilderten Sachverhalt). Sie macht einzig geltend, es werde ihr keine schwere Straftat vorgeworfen, die die getroffenen Massnahmen rechtfertigen würde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wird der Sachbeschädigung (Art. 144 des Strafgesetzbuches) verdächtigt, was das Bundesgericht als Anlasstat für die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils bezeichnet hat (BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017, E. 2.2). Auch wenn sich vorliegend der Schaden mit CHF 500.– in Grenzen hält, kann nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Es ist allgemein bekannt, dass das Entfernen illegal angebrachter Sprayereien die Eigentümer der verunstalteten Wände teuer zu stehen kommt. Auch im vorliegenden Fall liegt der Schaden einiges über dem vom Bundesgericht definierten Richtwert von CHF 300.– für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB. Bei dieser Situation braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob sich die Zwangsmassnahmen nicht auch dann rechtfertigen liessen, wenn sie zur Aufklärung einer Sachbeschädigung mit nur geringem Schaden notwendig wären. Da die Analyse der Aufklärung des im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Vergehens dient, muss auch nicht weiter geprüft werden, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.