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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.205
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, Beschwerdeführerin
geb. […]
[…]
vertreten durch G____, Advokat,
[…]
Kantonspolizei Basel-Stadt
Wm1 B____ Beschwerdegegner 1
Polizeiwache Kannenfeld,
Strassburgerallee 18, 4055 Basel
Kantonspolizei Basel-Stadt
Gfr C____ Beschwerdegegnerin 2
Polizeiposten Riehen,
Erlensträsschen 2, 4125 Riehen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
D____ Beschwerdegegnerin 3
Kriminalpolizei,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Beschwerdegegnerin 4
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. November 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 13. August 2012 kam es an der […] in Basel zu einer Nachbarschaftsstreitigkeit, im Zuge derer die Kantonspolizei requiriert wurde. Beteiligt an der Streitigkeit waren E____ und F____. Als der Beschwerdegegner 1 die Ehefrau von F____, A____, im Hausflur ansprach, soll es zu den Ereignissen gekommen sein, welche in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 14. August 2012 gegen die Beschwerdegegner 1-3 geschildert wurden: Sie soll gegen ihren Willen und ohne Anlass von Polizeibeamten tätlich angegangen und geschlagen und über längere Zeit unrechtmässig in Polizeigewahrsam gehalten worden sein (Strafanzeige, Akten S. 219). Zudem sollen die Polizeibeamten ihren Wohnungsschlüssel behändigt und ihre Handtasche durchsucht haben. Mit Einstellungsverfügung vom 30. November 2017 wurde das Verfahren eingestellt.
Das Verhalten von A____ im Rahmen des genannten Polizeieinsatzes gegenüber den Polizeibeamten hatte bereits am Tag des Vorfalls zu einer Anzeige gegen A____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie qualifizierter Diensterschwerung geführt. Ihr wurde zur Last gelegt, Wm B____ in den Arm gebissen und gegen die Beine getreten zu haben. In der Folge wurde sie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zunächst durch das Strafgericht Basel-Stadt (Urteil vom 30. Oktober 2014) und alsdann durch das Appellationsgericht Basel-Stadt (Urteil vom 24. Februar 2016) verurteilt. Eine gegen letztgenanntes Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 erhob A____, vertreten durch Advokat G____, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wieder an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben. Zudem sei Wachtmeister B____ zur Sache zu befragen. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 18. Juni 2018 repliziert.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigestellerinnen, die durch die zur Anzeige gebrachten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerinnen zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführerin, damals noch vertreten durch Advokat H____, sei es am 13. August 2013 zwischen 11 Uhr und 13 Uhr ihr gegenüber zu einem Übergriff von Polizeibeamten gekommen. Sie sei gegen ihren Willen und ohne Anlass von Polizeibeamten tätlich angegangen, geschlagen und über längere Zeit unrechtmässig in Polizeigewahrsam gehalten worden (Strafakten A____ S. 219). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 27. November 2012 erlitt die Beschwerdeführerin Hauteinblutungen, zum Teil in Verbindung mit Hautschürfungen, im Bereich der Handgelenke, Unterarme und am linken Daumen, der rechten Brustregion sowie am linken Ober- und Unterschenkel. Unter Verweis auf Krankenunterlagen wird im Gutachten zudem der Bruch zweier Rippen auf der rechten Brustseite festgehalten, der durch eine krankhafte Verminderung der Knochendichte begünstig worden sein und durch das im Einsatzbericht erwähnte absichtliche Fallenlassen der Beschwerdeführerin vor dem Polizeifahrzeug erklärt werden könne.
2.2 Gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung sei A____ am Vormittag des 13. August 2012 vorläufig festgenommen worden, nachdem sie B____, von welchem sie für die Sachverhaltsermittlung im Nachgang einer Hausstreitigkeit, an welcher ihr Ehemann beteiligt gewesen sein soll, im Hausflur angehalten worden war, unvermittelt gebissen und getreten habe. Gegen ihre daraufhin veranlasste Festnahme habe sie sich zur Wehr gesetzt. Ihr hätten Handfesseln angelegt werden müssen. Mit Verweis auf das ergänzende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 23. Dezember 2013 wird ausgeführt, es gebe keinen Anhalt für grobes oder für das behauptete grausame Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin. Es habe keine über das notwendige Mass hinaus gehende Anwendung von körperlichen Zwangsmitteln stattgefunden. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin angesichts ihres altersbedingten Allgemeinzustands mit grösstmöglicher Sorgfalt behandelt worden, was diese jedoch nicht daran gehindert habe, sich selbst nicht altersgemäss zu verhalten. Insoweit sei das Strafverfahren zufolge Rechtmässigkeit polizeilichen Handelns einzustellen. Soweit den Beamten strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht vorgeworfen würden, sei das Verfahren zufolge Fehlens des Tatbestands einzustellen.
2.3 Die Darstellung des Sachverhalts in der Einstellungsverfügung steht im Einklang mit den Feststellungen der Gerichtsinstanzen, welche sich mit der Anklage gegen A____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auseinanderzusetzen hatten, so mit dem Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2014 und mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2016, gegen welches erfolglos beim Bundesgericht Beschwerde geführt wurde.
3.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).
3.1 Mit der Beschwerde wird der Sachverhalt, wie er im rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2016, das bezüglich des gleichen Vorfalls gegen die Beschwerdeführerin ergangen ist, festgehalten ist, erneut in Frage gestellt. Es beständen „begründete Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin Gewalt gegen Beamte ausgeübt haben soll“ (Beschwerde S. 7). Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass rechtskräftige Strafurteile nur auf dem Weg der Revision abgeändert werden können, sofern neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder ein wesentlich milderes Urteil herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Beim Fehlen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln ist das urteilende Gericht an den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt gebunden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das vor sechs Jahren Geschehene offenbar in ihrer Erinnerung ganz anders abgespeichert hat, vermag keine begründeten Zweifel am festgestellten Sachverhalt zu erwecken. Somit würde es vor einem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch der von der Beschwerdeführerin angezeigten Beamten kommen, und zwar zufolge Rechtmässigkeit polizeilichen Handelns. Die Einstellungsverfügung erweist sich daher in diesem Punkt als rechtens.
3.2 Von der mit der Beschwerde beantragten Einvernahme von Wachtmeister B____ ist abzusehen, weil dieser bereits vor Strafgericht (im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin) befragt und auch mit der Beschwerdeführerin konfrontiert worden ist (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Akten S. 204).
3.3 Was die mit der Beschwerde monierte angeblich unterlassene medizinische Hilfe in der Zelle betrifft, widerspricht dies dem Polizeirapport. Demgemäss traf um 12.40 Uhr Frau Dr. […] auf der Polizeiwache ein und entschied, dass die Beschwerdeführerin keiner ärztlichen Behandlung bedürfe, sondern hochgradig hysterisch sei (Polizeirapport S. 4, Akten S. 47). Dass dieser Vorgang nicht korrekt abgelaufen sein sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Bereits um 12:55 Uhr wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Dieser dauerte somit insgesamt kaum zwei Stunden. Inwiefern eine Verletzung einer Amts- oder Berufspflicht begangen worden sein soll, ist unerfindlich bzw. wäre vor einem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.
3.4 Mit der Beschwerde wird noch beanstandet, die Polizeibeamten hätten die Behändigung der Schlüssel und das Eindringen in die Wohnung nicht angesprochen. Der gleiche Vorwurf wird in Bezug auf das angebliche Durchwühlen der Handtasche und Erstellen von Fotokopien von Bank- und Postkarten erhoben. Im Polizeirapport wurde dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres eigenen Angriffs gegen Wm B____ den Wohnungsschlüssel fallen gelassen habe. Nachdem die Polizeiangehörigen Kpl I____ und Wm B____ die Beschwerdeführerin in das Polizeifahrzeug verbracht hatten, seien sie ins Haus zurückgegangen. Nach mehrmaligem, erfolglosem Klingeln hätten sie mit dem Schlüssel die Wohnung im 1. Stock geöffnet. Dort hätten sie den Ehemann und den Sohn angetroffen. Diesen sei das Vorgefallene sowie die Verbringung der Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mitgeteilt worden (Rapport vom 13. August S. 3 ff., Akten S. 142).
Die Sicherstellung der von der Beschwerdeführerin fallengelassenen Schlüssel lag in der gesetzlichen Kompetenz der Polizei (Art. 263 Abs. 3 StPO). Auch die Kompetenz zur Effektenkontrolle ergibt sich aus Art. 215 StPO. Im Weiteren wird in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Beschädigung des Tascheninhalts ausdrücklich verneint hat (Einvernahme vom 21. März 2013 S. 10, Akten S. 380). In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, weshalb die Polizisten die Wohnung betreten hätten, nämlich aus Sorge um den Ehemann. Diese Kompetenz kam ihnen gestützt auf die allgemeine Polizeiliche Generalklausel zu (§9 Polizeigesetz, SG 510.100). Ebenso käme ihnen die Kompetenz zu, den Ehemann zu befragen (Art. 215 StPO), wobei im Polizeibericht einzig die Information des Ehemannes und nicht eine Befragung, geschweige denn eine Einvernahme, rapportiert wird. All dem wird in der Beschwerde nichts entgegen gesetzt. Es käme auch diesbezüglich mit grösster Wahrscheinlichkeit zu keinem Schuldspruch und die Einstellungsverfügung erweist sich auch in dieser Hinsicht als korrekt.
3.5 Soweit mit der Beschwerde erneut in allgemeiner Form unverhältnismässiges Vorgehen der Polizei gerügt wird, gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls fehl. Bereits mit dem Urteil des Strafgerichts wurde im Zusammenhang mit den dokumentierten Verletzungsspuren der Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin überzeugend erklärt würden und dass das Vorgehen der Polizei verhältnismässig gewesen sei (Strafakten gegen A____ S. 171/172). Das Appellationsgericht hat diese Ausführungen mit seinem erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen Urteil integral bestätigt (SB.2015.7 E. 4.5).
3.6 Auch mit der Frage, ob die Polizei die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin wegen deren Anzeige erhoben hat, hat sich das Appellationsgericht im Verfahren gegen A____ bereits befasst und dies aufgrund des Zeitablaufs und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass bereits die erste telefonische Meldung an den Pikett als „Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“ protokolliert worden ist, verneint (E. 3.1.2, Strafakten gegen A____, S. 187). In keinem anderen Licht stellt sich die Situation im vorliegenden Beschwerdeverfahren dar.
3.7 Auch sonst wird nichts vorgebracht, was die Einstellungsverfügung als fehlerhaft erscheinen liesse. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist nach dem oben Ausgeführten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) unter Einschluss einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens unter Einschluss einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner/innen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.