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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.205
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch G____, Advokat,
Kantonspolizei Basel-Stadt
Wm B____ Beschwerdegegner 1
Polizeiwache Kannenfeld,
Strassburgerallee 18, 4055 Basel
Kantonspolizei Basel-Stadt
Gfr C____ Beschwerdegegnerin 2
Polizeiposten Riehen,
Erlensträsschen 2, 4125 Riehen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
D____ Beschwerdegegnerin 3
Kriminalpolizei,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Beschwerdegegnerin 4
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. November 2017
betreffend Verfahrenseinstellung / Entscheid des Appellationsgerichts BES.2017.205 vom 13. Dezember 2018 / Rückweisung durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_2019/2019 vom 27. Februar 2020
Sachverhalt
Am 13. August 2012 kam es an der […]strasse […] in Basel zu einer Nachbarschaftsstreitigkeit, im Zuge derer die Kantonspolizei requiriert wurde. Beteiligt an der Streitigkeit waren E____ und F____. Als der Beschwerdegegner 1 die Ehefrau von F____, A____, im Hausflur ansprach, soll es zu den Ereignissen gekommen sein, welche in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 14. August 2012 gegen die Beschwerdegegner 1-3 geschildert wurden: Sie soll gegen ihren Willen und ohne Anlass von Polizeibeamten tätlich angegangen und geschlagen und über längere Zeit unrechtmässig in Polizeigewahrsam gehalten worden sein (Strafanzeige, Akten S. 219). Zudem sollen die Polizeibeamten ihren Wohnungsschlüssel behändigt und ihre Handtasche durchsucht haben. Die Strafanzeige lautete auf schwere Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Tätlichkeiten "etc.".
Das Verhalten von A____ im Rahmen des genannten Polizeieinsatzes gegenüber den Polizeibeamten hatte bereits am Tag des Vorfalls zu einer Anzeige gegen A____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie qualifizierter Diensterschwerung geführt. Ihr wurde zur Last gelegt, Wm B____ in den Arm gebissen und gegen die Beine getreten zu haben. In der Folge wurde sie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zunächst durch das Strafgericht Basel-Stadt (Urteil vom 30. Oktober 2014) und alsdann durch das Appellationsgericht Basel-Stadt (Urteil vom 24. Februar 2016) verurteilt. Eine gegen letztgenanntes Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin in Gang gesetzte Strafverfahren gegen Angehörige der Kantonspolizei zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns (soweit sich Delikte gegen die körperliche Integrität gerichtet haben sollen) bzw. zufolge Fehlens des Tatbestands (soweit Beamte die Amts- und Berufspflicht verletzt haben sollen) eingestellt.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 erhob A____, vertreten durch Advokat G____, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wieder an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben. Zudem sei Wachtmeister B____ zur Sache zu befragen. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 ab. Mit Urteil 6B_2019/2019 vom 27. Februar 2020 hiess das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2018 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104). Das Bundesgericht rügt in seinem Entscheid, dass sich das Appellationsgericht nicht rechtsgenüglich zu den Voraussetzungen der Einstellung eines Verfahrens geäussert habe. Ausserdem fehle es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Es wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese "die Beweise nach dem Grundsatz in dubio pro duriore würdigt und entsprechend ihrer eigenen Einschätzung die Einstellung des Verfahrens bestätigt oder allenfalls die Angelegenheit zur Weiterführung der Untersuchung oder Erhebung der Anklage an die Beschwerdegegnerin zurückweist". Dies allerdings nur in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beanzeigten Vorwurf, Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein, die zu Rippenbrüchen geführt habe; bezüglich der behaupteten unrechtmässigen Benutzung ihrer Wohnungsschlüssel, der angeblich fehlenden Versorgung der Beschwerdeführerin mit Wasser sowie der unterlassenen ärztlichen Untersuchung trat das Bundesgericht hingegen mit differenzierter Begründung nicht ein (Entscheid des Bundesgerichts E. 1.2.3).
Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, die Polizeibeamten hätten sie in Missbrauch ihrer Amtsgewalt rechtswidrig verletzt, rügt das Bundesgericht insbesondere, dass das Appellationsgericht sich in unzulässiger Art auf die Urteile der Gerichtsinstanzen berufen habe, welche sich mit der Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte befasst hätten. Der rechtskräftige Schuldspruch gegen die Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte stehe einem Verfahren gegen die beteiligten Polizeibeamten nicht entgegen, weil es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handle. Ausserdem hätten diese Urteile nicht denselben Sachverhalt betroffen, zumal im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der massgebende Vorgang bzw. der angeklagte Sachverhalt in dem Zeitpunkt geendet habe, als die Beschwerdeführerin in Begleitung der Polizei das Haus verlassen habe. Mithin seien die späteren Vorgänge, die ausserhalb des Hauses erfolgten, wie das Geschehen im Kastenwagen, nicht Gegenstand des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahrens gewesen (Urteil 6B_614/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2). Zu prüfen bzw. massgebend im vorliegenden Verfahren seien aber die von der Beschwerdeführerin gerügten Vorgänge, wonach sie gewaltsam in den Kastenwagen gestossen und sie darin zwei Mal in die Brustregion getreten worden sei, wodurch ihr zwei Rippen gebrochen worden seien. Das Appellationsgericht hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, dass die Darstellung des Sachverhalts in der Einstellungsverfügung mit den Feststellungen im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren übereingestimmt habe. Vielmehr hätte es diesbezüglich eine eigene Würdigung vornehmen müssen. Gleich habe es sich verhalten, wenn das Appellationsgericht ausgeführt habe, erneute Vorbringen, wonach das Vorgehen der Polizei unverhältnismässig gewesen sei, gingen fehl, weil in diesem Zusammenhang bereits mit dem Urteil des Strafgerichts (gegen die Beschwerdeführerin) festgehalten worden sei, dass die dokumentierten Verletzungsspuren der Beschwerdeführerin mit deren Verhalten überzeugend erklärt würden.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).
2.2 Es geht um folgenden Sachverhalt: Wegen einer Nachbarstreitigkeit zwischen zwei Mietparteien auf dem ersten Stockwerk sandte die Einsatzzentrale am 13. August 2012 zwei uniformierte Polizeibeamte an die […]strasse […] in Basel. Bei der Sachverhaltsabklärung sprachen die Beamten um ca. 11.10 Uhr zunächst mit dem Requirierenden E____. Als dieser im Treppenhaus A____, Ehegattin des auf demselben Stockwerk wohnenden Nachbarn, erkannte, teilte er dies den Beamten mit. Polizeiwachtmeister B____ forderte daraufhin A____ im Treppenhaus mehrfach zu einem Gespräch auf. Sie zeigte keine Reaktion. Stattdessen stieg sie die Treppe hinauf auf das zweite Stockwerk, wo sie mit einem Schlüssel die Türe zur Wohnung ihrer Tochter aufschliessen wollte. Als Polizeiwachtmeister B____ ihre Hand anfasste und zurückzog, um sie nochmals zu einem Gespräch aufzufordern, begann sie zu schreien, fuchtelte wild mit den Armen, biss den Beamten in den linken Unterarm und trat mit ihren Füssen mehrmals gegen seine Schienbeine. Da sie sich nicht beruhigte, wurden ihr zur Abwehr von weiteren Angriffen Handschellen angelegt. Auch während der anschliessenden Liftfahrt hinunter auf das Erdgeschoss trat sie weiterhin gegen die Schienbeine des Polizisten. Insoweit ist der Sachverhalt rechtskräftig festgestellt und auch im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wiedergegeben worden.
Im Lift hätten die Polizeibeamten laut den beteiligten Beamten darauf achten müssen, nicht erneut von der Beschwerdeführerin getreten zu werden (Aussage C____, Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten des Verfahrens ES.2013.499 S. 71; Rapport, dortige Akten S. 44; Aussage vor dem Strafgericht, "im Lift war noch eine Treterei", vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung ES.2013.499, S. 7; Akten ES.2013.499 S. 206).
Dem Einsatzrapport, welcher von C____ verfasst wurde, ist unter der Rubrik "Sachverhalt" weiter zu entnehmen: Durch Wm B____ und C____ seien der Beschwerdeführerin mit angemessener Gewalt die Handfesseln stehend angelegt worden, um weitere Angriffe gegen Wm B____ abzuwenden. Die Frau [Beschwerdeführerin] sei nicht zu beruhigen gewesen. Via Einsatzzentrale sei Verstärkung angefordert worden. Mit Mühe und Not hätten die Beamten die Frau in den Lift drängen können. Sie seien mir ihr ins Erdgeschoss gefahren. Im Erdgeschoss angelangt, sei den Beamten das Polizeifahrzeug BS 27 (Kpl D____/Pol I____/Asp J____) zu Hilfe gekommen. Kpl D____ und Kpl C____ hätten die Frau [Beschwerdeführerin] bis zum BS 27 begleitet. Die Frau habe sich absichtlich vor das Dienstfahrzeug zu Boden fallen lassen und sei von der Mannschaft des BS 27 ins Fahrzeug gesetzt worden. Während der ganzen Zeit habe die Frau [Beschwerdeführerin] in voller Lautstärke umhergeschrien. Sie sei in die Polizeiwache Kannenfeld verbracht worden.
Objektiviert ist weiter, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung und Verbringung auf den Polizeiposten Verletzungen erlitten hat (so auch SB.2015.7, E 4.4). War im Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 22. August 2012 (Akten S. 256) noch keine Fraktur festgestellt worden, hat das Institut für Rechtsmedizin (IRM) in seinem Bericht gestützt auf Krankenunterlagen einen frischen Bruch zweier Rippen festgehalten (Bericht vom 27. November 2012, Akten S. 289). Die Ursache der Verletzungen wurde im Ergänzungsbericht vom 23. Dezember 2013 erörtert (Akten S. 401). Dem Ergänzungsbericht ist folgendes zu entnehmen: "Aus den nachträglich übersandten Ermittlungsunterlagen geht hervor, dass Frau A____ in einem Lift stehend von Polizeibeamten mit den Beinen fixiert worden sei. Frau A____ habe hingegen erklärt, von den Polizeibeamten gegen die Beine getreten worden zu sein. Die am linken Ober- und Unterschenkel festgestellten Hautunterblutungen zeigten bei der forensisch-medizinischen Untersuchung keine geformten Anteile, sodass ein Tritt mit dem beschuhten Fuss nicht belegt werden konnte. Die verhältnismässig gleichmässige, flächige Ausbreitung der Hautunterblutungen spricht auch eher gegen Fusstritte. Gemäss Ermittlungsunterlagen sei bei Frau A____ durch einen Polizisten im Lift mit den Beinen fixiert worden, damit sie nicht habe treten können. Da sich die Hautunterblutungen durchweg an der Vorder- und Aussenseite des linken Ober- und Unterschenkels befanden, wäre es denkbar, dass sie in diesem Zusammenhang entstanden sein könnten. Im Gegensatz zu den vorgängig gemachten Angaben sei Frau A____ vor dem Einsteigen in den Polizeiwagen nicht gestürzt, sondern habe sich fallen lassen, wobei sie von zwei Polizistinnen gestützt worden sei. Somit bleibt der konkrete Entstehungsmechanismus für die Verletzungen an der rechten Brustseite vollständig unklar […]. Auch im Zusammenhang mit der Brustkorbverletzung kann eine Einwirkung von Fusstritten, wie von A____ geltend gemacht, nicht belegt werden".
2.3 Mit ihrer Anzeige und Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, diese Verletzungen seien ihr in unverhältnismässiger Anwendung von Polizeigewalt zugefügt worden. Dabei stellt sie sich nach wie vor wie im eigenen Strafverfahren auf den Standpunkt, unter Schock gestanden und selbst keine Gewalt angewendet zu haben. Polizist B____ und Polizistin C____ hätten sie vom 2. Stock hinunter geprügelt und Polizistin D____ habe ihr im Polizeiauto zwei Fusstritte gegen die Brustregion versetzt, wobei zwei Rippen gebrochen seien. Danach sei sie im Auto auf den Boden gedrückt worden, so dass sie fast nicht habe atmen können.
3.
Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB schuldig. Nach Art. 14 StGB verhält sich dennoch rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Amts- und Berufspflichten können im Rechtsstaat die Verwirklichung eines Straftatbestands einzig in dem Umfang rechtfertigen, wie dies das öffentliche Recht verlangt oder zulässt (Wohlers, in Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 14 StGB N. 4). Gemäss § 46 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Sie darf eine Person, die Widerstand leistet oder Menschen angreift oder bei entsprechendem Verdacht darauf, auch mit Fesseln sichern (§ 47 Abs. 1 Ziff. 1 PolG).
4.
4.1 Vor einem Sachgericht dürfte aufgrund des Rapports sowie der wiedergegebenen Aussagen voraussichtlich davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin im Haus von den beiden Polizeibeamten B____ und C____ mit Kraft festgehalten, in Handschellen gelegt und so aus dem Haus geführt worden ist. Ebenso dürfte sich als absolut naheliegendes Vorgehen erhärten, dass die Beschwerdeführerin während der Fahrt im Lift mit den Beinen der Polizeiangehörigen fixiert wurde, wie dies namentlich Kpl C____ ausgesagt hatte (Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten S. 336). Die dabei von der heftig, unter anderem mit einem Biss und Fusstritten, sich wehrenden Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen an beiden Handgelenken, Unterarmen, Daumen, in der rechten Brustregion sowie am linken Ober- und Unterschenkel lassen sich durch diesen – rechtskräftig beurteilten – Vorgang ohne Weiteres erklären (vgl. auch Bericht IRM vom 27. November 2012, Akten S. 288 f.). Angesichts der geringen Ausprägungen dieser Verletzung müsste bei einem solchen Hergang mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die beiden Behördenmitglieder keine übermässige, sondern nur so viel physischen Zwang angewendet haben, wie nötig war, um die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens festzunehmen (vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013, Akten S. 404).
4.2 Bezüglich der Vorfälle beim und im Polizeiauto haben die beiden Polizistinnen, welche die Beschwerdeführerin dorthin geführt und in den Wagen gesetzt haben, beide geschildert, dass sich die Beschwerdeführerin – anstatt wie angewiesen einzusteigen – habe fallen lassen. Kpl C____ präzisierte, dass sie [die Beamten] die Beschwerdeführerin mündlich aufgefordert hätten einzusteigen. Zudem hätten sie die Beschwerdeführerin an den Armen halten können, so dass sie nicht ganz zu Boden gegangen sei. Im Fahrzeug habe sich die Beschwerdeführerin nochmals fallen lassen. Sie sei im Fahrzeuginnern seitlich gelegen. Beim Aussteigen habe sie getobt (Einvernahme D____ vom 22. Februar 2013, Akten S. 350; Einvernahme C____ 1. Februar 2013, Akten S. 331). Eine auffällige Oberkörperbewegung wurde auch von E____ geschildert ("Sie ist dann mit ihrem Oberkörper zurück nach hinten", vgl. Akten S. 403).
4.3 Schliesslich ist dem Rapport vom 13. August 2012 (Akten S. 140) und auch den Aussagen von Kpl C____ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch noch in der Zelle derart tobte, dass die Amtsärztin gerufen werden musste um zu klären, ob allenfalls eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden müsste (Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten S. 333). Die Beschwerdeführerin selbst hat ausgesagt, dass sie die Matratze gegen die Zellentüre geworfen und ihre Eltern angerufen habe.
4.4 Sowohl im Bericht des IRM vom 27. November 2012 (Akten S. 289) als auch im Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013 (Akten S. 404) wird ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, wann und wie die Rippenfrakturen entstanden seien. Sowohl die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie auf den Boden geworfen und von einem Polizisten mit auf den Brustkorb aufgesetztem Knie auf dem Boden fixiert worden sei, als auch die Schilderungen der Polizistinnen, wonach die Beschwerdeführerin sich habe fallen lassen und von den Polizeibeamten habe aufgefangen werden müssen, seien geeignet, eine derartige Verletzung hervorzurufen. Durch den letzten Vorgang namentlich deshalb, weil die Beschwerdeführerin gemäss Krankenunterlagen an einer krankhaften Verminderung der Knochendichte leide (Akten S. 289). Ein objektiver Beleg für die Ursache der Rippenbrüche besteht folglich nicht.
5.
5.1 Es stehen und stünden vor einem Sachgericht somit zunächst einmal die Aussagen von zwei Polizistinnen jener der Beschwerdeführerin gegenüber. Allerdings erscheint die Schilderung der Beschwerdeführerin in ihrer ganzen Dramatik, soweit dies im Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist, nicht glaubhaft. Das Appellationsgericht hat sich im Entscheid SB.2015.7 vom 24. Februar 2016 in seiner Erwägung 4 ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Depositionen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dies ist nicht unbedeutend, zumal derselbe Vorfall betroffen ist. Das Gericht stellte fest, dass der von der Beschwerdeführerin vor erster Instanz geschilderte Hergang "völlig unwahrscheinlich" sei. Und in der Tat erscheint als unglaubhaft, dass die beteiligten Polizisten während der ganzen Amtshandlung "kein einziges Wort" zu ihr [der Beschwerdeführerin] gesagt hätten. Die Requisition und der Polizeieinsatz zielten offenkundig auf eine Deeskalation und allenfalls Beilegung einer nachbarschaftlichen Streitigkeit ab. Dass bei einer solchen Ausgangslage – etwa wie bei einem Sturmeinsatz – ohne Worte Leute abgeführt würden, erscheint äusserst unwahrscheinlich und unglaubhaft. Weitere Elemente des angeblichen Hergangs seien gemäss Appellationsgerichtsentscheid in der Berufungsverhandlung neu hinzugekommen und erschienen als "skurril" – etwa wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Polizeibeamten, welche kein Wort mit ihr gesprochen hätten, gesagt "Schicken Sie mir einen Strafbefehl" [mit Verweis auf das erstinstanzliche Protokoll jenes Verfahrens S. 2, Akten S. 201]. Auch die Beschreibung des Fahrzeugs, in welches die Beschwerdeführerin nach eignen Angaben verladen worden sei, sei dramatisierend ausgefallen. So habe sie, anders als noch vor erster Instanz, tatsachenwidrig behauptet, in ein Fahrzeug verladen worden zu sein, auf dessen Ladefläche sich Holzsplitter befunden hätten und in welchem eine undurchsichtige Trennwand die Sicht auf den Fahrer verunmöglicht habe (dabei sei nach übereinstimmender Schilderung nicht nur der Polizisten, sondern auch von E____, ein normales Einsatzfahrzeug der Polizei, ein Bus des Typs VW T 4 zum Einsatz gelangt; mit Verweis auf die Aussagen Akten S. 203 und 80). Das Appellationsgericht hatte dort nicht übersehen, dass diese Divergenzen nicht den dort (wie hier) interessierenden Sachverhaltsabschnitt betrafen, stellte aber mit der Vorinstanz schlüssig die Neigung der Berufungsklägerin zu dramatisierender und widersprüchlicher Darstellung fest.
5.2 Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer jetzigen Beschwerde trotz des rechtskräftigen Urteils SB.2015.7 vom 24. Februar 2016 nicht im Geringsten von ihrer Darstellung der Erlebnisse abweicht, ist als Hinweis dafür zu werten, dass ihre Schilderungen von einem Sachgericht mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit als unzuverlässig eingestuft werden müssten. Bezüglich der Schilderung, wie es angeblich zum Rippenbruch gekommen sei, weicht sie zudem in ihrer Beschwerde von ihren Angaben gegenüber der Rechtsmedizinerin ab. Hatte sie Letzterer gegenüber noch behauptet, sie sei anlässlich des Anlegens von Handschellen, also noch im Haus, zu Boden geworfen worden (Gutachten vom 27. November 2012, act. 253 in Akten V 120814 040), soll dies gemäss der Beschwerde neu im Polizeiauto geschehen sein (Beschwerde S. 4). Schon im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hat das Appellationsgericht diesen Widerspruch feststellen müssen, und die Feststellung hat nach wie vor Geltung und würde sich vor einem Sachgericht zuungunsten der Position der Beschwerdeführerin auswirken.
5.3 Demgegenüber dürften die Aussagen der am fraglichen Sachverhaltsabschnitt operativ beteiligten Polizeibeamten einer Überprüfung durch ein Sachgericht aller Voraussicht nach standhalten. Kpl C____ schilderte, wie Wm B____ die Beschwerdeführerin im Hausflur zweimal angesprochen habe, wie sie dies ignoriert habe, wie Wm B____ sie dann an der Hand angefasst habe, wie sie ihn daraufhin gebissen habe, wie sie zu schreien und gegen das Schienbein von Wm B____ zu treten begonnen habe, wie ihr daraufhin durch sie und Wm B____ die Handfesseln im Stehen angelegt worden seien, während Verstärkung angefordert wurde, wie die Beschwerdeführerin kaum in den Lift zu verbringen gewesen sei, wie sie, unten angekommen, versucht habe, sich vor das eingetroffene Fahrzeug fallen zu lassen, als sie und Kpl D____ sie mit Griff unter die Arme zum Fahrzeug begleitet hätten, was ihr aber nicht gelungen sei, weil sie sie aufgefangen hätten. Während des ganzen Vorgangs habe die Beschwerdeführerin laut geschrien (so etwa Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten S. 331). D____ sagte aus, als sie die Beschwerdeführerin übernommen habe, sei diese bereits in Handschellen gewesen. Sie habe sich gewehrt mit ihrem Körper und habe gegen die Polizei getreten. Vor dem [Polizei]auto habe sie sich fallen gelassen. Sie, die Beamten, hätten sie dann aufgestellt und ins Auto geschoben – dies habe ein leichtes Nachhelfen erfordert (Einvernahme vom 22. Februar 2013, Akten S. 351).
Diese Schilderungen werden gestützt durch die Tatsache, dass gemäss dem rechtskräftigen Appellationsgerichtsurteil vom 24. Februar 2016 die Beschwerdeführerin vor der Autofahrt ausser sich war und dass dies gemäss den Rapporten und Aussagen der Anwesenden, sowie teilweise auch gemäss eigener Angabe, auf dem Polizeiposten und in der Zelle fortdauerte (Rapport vom 13. August 2012, Akten S. 140). Anders als im Falle der Beschwerdeführerin wurden Sachverhalte, die überprüfbar sind, von den Polizistinnen demnach richtig wiedergegeben (z.B. dass die Beschwerdeführerin bereits in Handschellen gelegt war, als sie sie übernommen hat). Während im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin die Aussagen von D____ mangels Konfrontation nicht zu berücksichtigen waren, würden sie in der vorliegenden Konstellation einen verwertbaren Hinweis liefern.
6.
Für die Rechtfertigung und Gebotenheit einer Anklage gegen die Polizeibeamten müsste, wie dargelegt, vor einem Sachgericht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden können. Solches dürfte gestützt auf die insgesamt unzuverlässigen Schilderungen der Beschwerdeführerin und mangels Beweismittel, welche Polizeibeamte vorliegend belasten würden, mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen. Insbesondere droht ein Nachweis, dass Verletzungen durch unverhältnismässige Gewaltanwendung durch die Polizeibeamten verursacht worden sind, vor einem Sachgericht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zu scheitern, weil hierfür lediglich unzuverlässige, aber keine belastbaren Anhaltspunkte vorliegen. Umgekehrt deutet vieles, insbesondere die in sich stimmigen und punktuell objektivierbaren Aussagen der beteiligten Beamten zum Ablauf, darauf hin, dass die Polizeibeamten bei der Festnahme der Beschwerdeführerin, die sich nachgewiesenermassen zu Bissen und Tritten hinreissen liess, das zulässige Mass an körperlicher Einwirkung eingehalten haben. Dass sich die Beschwerdeführerin dabei verletzt hat, vermag nach dem oben Dargelegten (E. 3) nicht per se eine Strafuntersuchung zu rechtfertigen. Hier fehlen auch nur annähernd überzeugende Hinweise auf ein tatbestandsmässiges rechtswidriges strafbares Verhalten der Beamten. Zusammengefasst rechtfertigt sich auch nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" vorliegend keine Anklage.
7.
Für das Bundesgericht erübrigte es sich auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Abweisung der beantragten Befragung von Wachtmeister B____ einzugehen. Dazu war dem beim Bundesgericht angefochtenen Beschwerdeentscheid zu entnehmen:
"3.2 Von der mit der Beschwerde beantragten Einvernahme von Wachtmeister B____ ist abzusehen, weil dieser bereits vor Strafgericht (im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin) befragt und auch mit der Beschwerdeführerin konfrontiert worden ist (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Akten S. 204)."
Ein Nachteil für die Beschwerdeführerin als Privatklägerin kann daraus, dass Wachtmeister B____ im Verfahren gegen sie als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter befragt wurde, im Übrigen nicht abgeleitet werden. Die Auskunftsperson nach Art. 178 lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Weder die Auskunftsperson noch die beschuldigte Person kann nach dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 28 E. 1.2.1 und 1.3.1).
8.
Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Beschwerdeabweisung hinsichtlich der weiteren Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeibeamten erhob, namentlich die Rügen im Zusammenhang mit ihrer medizinischen Versorgung in der Zelle sowie das Behändigen des Wohnungsschlüssels und angebliche Durchwühlen ihrer Handtasche. Die nachfolgend nochmals wiedergegebenen Erwägungen 3.3 und 3.4 des Entscheids BES.2017.205 vom 13. Dezember 2018 haben deshalb weiterhin Bestand:
"3.3 Was die mit der Beschwerde monierte angeblich unterlassene medizinische Hilfe in der Zelle betrifft, widerspricht dies dem Polizeirapport. Demgemäss traf um 12.40 Uhr Frau Dr. […] auf der Polizeiwache ein und entschied, dass die Beschwerdeführerin keiner ärztlichen Behandlung bedürfe, sondern hochgradig hysterisch sei (Polizeirapport S. 4, Akten S. 47). Dass dieser Vorgang nicht korrekt abgelaufen sein sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Bereits um 12:55 Uhr wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Dieser dauerte somit insgesamt kaum zwei Stunden. Inwiefern eine Verletzung einer Amts- oder Berufspflicht begangen worden sein soll, ist unerfindlich bzw. wäre vor einem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.
3.4 Mit der Beschwerde wird noch beanstandet, die Polizeibeamten hätten die Behändigung der Schlüssel und das Eindringen in die Wohnung nicht angesprochen. Der gleiche Vorwurf wird in Bezug auf das angebliche Durchwühlen der Handtasche und Erstellen von Fotokopien von Bank- und Postkarten erhoben. Im Polizeirapport wurde dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres eigenen Angriffs gegen Wm B____ den Wohnungsschlüssel fallen gelassen habe. Nachdem die Polizeiangehörigen Kpl C____ und Wm B____ die Beschwerdeführerin in das Polizeifahrzeug verbracht hatten, seien sie ins Haus zurückgegangen. Nach mehrmaligem, erfolglosem Klingeln hätten sie mit dem Schlüssel die Wohnung im 1. Stock geöffnet. Dort hätten sie den Ehemann und den Sohn angetroffen. Diesen sei das Vorgefallene sowie die Verbringung der Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mitgeteilt worden (Rapport vom 13. August S. 3 ff., Akten S. 142)."
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) mit einer Gebühr, die auf CHF 800.– zu bemessen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens unter Einschluss
einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner/innen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).