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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.44
BES.2017.47
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2017 betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der B____ (Beschwerdeführerin) Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an die Beschwerdeführerin zurückgeflossen und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden seien. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurden im Rahmen dieses Verfahrens am 20. März 2017 am Sitz der Beschwerdeführerin, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, eine Hausdurchsuchung angeordnet und dabei verschiedene Unterlagen sichergestellt. Letztere wurden auf Wunsch des Beschwerdeführers versiegelt.
Gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl reichte der Beschwerdeführer in seinem Namen und im Namen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. und 24. März 2017 Beschwerden ein, mit der die sofortige Freigabe der versiegelten Akten beantragt wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Beschlagnahme der Akten der Beschwerdeführerin sei durch die Staatsanwaltschaft zu begründen und anschliessend den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei als befangen zu erklären und eine eventuelle Untersuchung einer unabhängigen Staatsanwaltschaft zu übergeben. Dem Beschwerdeführer sei sofort Akteneinsicht zu gewähren, sodass er seine Beschwerde weiter begründen könne. Schliesslich beantragte er, dass zu Beginn des Verfahrens ihm ein begründeter „Richterzuteilungsentscheid“ zu eröffnen sei. Mit Gesuch vom 24. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Eingaben vom 24. und 27. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Ergänzungen ein. Mit Verfügungen des Verfahrensleiters vom 27. und 28. März 2017 wurden die unter separaten Verfahrensnummern angelegten Beschwerden vom 23. März 2017 (BES.2017.44) und 24. März 2017 (BES.2017.47) zusammengelegt. Weiter wurden die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht, dass der Vorsitzende der Abteilung Strafrecht des Appellationsgerichts die Beschwerde behandle, diesbezüglich keine Ausstandsgründe vorliegen würden und die Beschwerdeführenden bis am 18. April 2017 mitteilen sollen, falls sie gegen den Verfahrensleiter einen Ausstandsgrund geltend machen. Mit Schreiben von 5. April 2017 wurde den Beschwerdeführenden auf Nachfrage das Organisationsreglement des Appellationsgerichts zugestellt. Mit Eingabe vom 18. April 2017 haben die Beschwerdeführenden eine weitere Ergänzung eingereicht.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. April 2017 und Verweis auf ihr Entsiegelungsgesuch vom 24. März 2017, dass alle rechtlichen Fragen bezüglich der Beschlagnahme und Durchsuchung der sichergestellten Beweismittel vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu beurteilen seien und auf die Beschwerden mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei; eventualiter seien die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 haben die Beschwerdeführenden repliziert. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 23. Mai 2017 haben die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde erneut ergänzt. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 hat sich die Staatsanwaltschaft hierzu vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt das Entsiegelungsgesuch gut, nachdem es dem Beschwerdeführer u.a. die Einsicht in die Verfahrensakten bewilligt hatte. Mit Urteil vom 25. August 2017 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_283/2017 vom 25. August 2017).
In der Folge hat der Beschwerdeführer immer wieder neue – bisweilen weiter als Beschwerdeergänzung bezeichnete – Eingaben eingereicht, ein Sistierungsgesuch und andere Anträge gestellt und mitgeteilt, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürften; auch nachdem mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2018 der Schriftenwechsel im Verfahren BES.2017.44 bzw. BES.2017.47 geschlossen und festgehalten wurde, dass künftige Eingaben in der Sache lediglich ad acta genommen würden. Gewisse Eingaben wurden als neue Beschwerden mit Anlegung eines neuen Aktenzeichens entgegengenommen. Zuletzt reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. und 21. Januar 2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2 Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls die Beschwerdeinstanz. Zuständig zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist somit das Beschwerdegericht als Einzelgericht (AGE DG.2018.21 vom 7. August 2018 E. 2.1.1,
DG.2018.20 vom 5. November 2018 E. 1).
1.1.3 Gemäss § 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen.
1.2 Art. 264 Abs. 3 StPO sieht ausdrücklich vor, dass im Falle der Geltendmachung von Beschlagnahmeverboten nach den Bestimmungen der Siegelung vorzugehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme, welche im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens erhoben werden können, nicht auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen sind. Das Bundesgericht spricht sich nach ständiger Rechtsprechung dafür aus, dass auch allgemeine Einwände gegen eine Durchsuchung bzw. Beschlagnahme (ungenügender Tatverdacht, fehlender Deliktskonnex) nunmehr zur Siegelung berechtigen und im Entsiegelungsverfahren zu prüfen sind (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2 f., 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3; Müller/Gäumann, Siegelung nach Schweizerischer StPO, Anwaltsrevue 2012, S. 290 ff., 293). Da sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. März 2017 sichergestellten Unterlagen auf Wunsch des Beschwerdeführers gesiegelt wurden und in der Folge mit Gesuch vom 24. März 2017 deren Entsiegelung beantragt wurde, scheidet infolge Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts im Vorverfahren gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO die Beschwerde aus und kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht mehr eingetreten werden. Dies umso mehr, als das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 7. Juni 2017 rechtskräftig über das Entsiegelungsgesuch befunden hat (vgl. zu den inhaltlichen Einwänden des Beschwerdeführers auch BGer 1B_283/2017 vom 25. August 2017 E. 1f.).
1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als befangen zu erklären sei und dies pauschal damit begründet, dass es offensichtlich sei, dass es sich bei den beanstandeten Ermittlungen um eine „Retourkutsche“ aufgrund eines anderen Verfahrens handle. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 - 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (BGer 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat sein Ausstandsgesuch in diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
1.4 Soweit der Beschwerdeführer generell die Verfahrensdauer beanstandet, ist er mit Blick auf die Sachverhaltsdarstellung schliesslich darauf hinzuweisen, dass er selber immer wieder neue unaufgeforderte – bisweilen schwer verständliche und weitschweifige – Eingaben gemacht, ein Sistierungsgesuch und andere unaufgeforderte Anträge gestellt und mitgeteilt hat, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürfen, womit er allfällige Verzögerungen mit zu verantworten hat.
2.
2.1 Mit dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt grundsätzlich auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da vorliegend im Zeitpunkt des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Beschwerdeführer aus berechtigten Gründen gemäss Rechtsmittelbelehrung Beschwerde erheben durfte und die Zuständigkeit erst im Laufe des Verfahrens geändert hat, ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Soweit der Beschwerdeführer als Gesuchsteller des Ausstandsgesuchs betreffend die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unterliegt, hätte er diesbezüglich die Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Auch diesbezüglich ist aber umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
2.2 Dieser Entscheid steht im Ergebnis auch im Einklang mit der jüngsten Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2019, mit welcher eine „Einstellung“ des vorliegenden Verfahrens protestando Kosten beantragt wurde.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.