Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2017.78

 

ENTSCHEID

 

vom 15. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                  Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

B____                                                                                   Beschwerdegegner

[...]                                                                                                    Beschuldigter

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 15. Mai 2017

 

betreffend Ablehnung von Beweisanträgen und Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Aufgrund von mehreren Anzeigen und Gegenanzeigen führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt drei Strafverfahren gegen C____, B____ und A____.

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete mit Eingabe vom 3. Februar 2015 und Ergänzungen vom 4. Februar 2015, 9. Februar 2015, 11. August 2015 und 30. September 2015 Strafanzeige gegen C____ und B____. C____ war damals Leiter der „Gedenkstätte [...]“ und Präsident des Vereins Gedenkstätte [...], welcher unter anderem den laufenden Betrieb der genannten Gedenkstätte bezweckt und hierfür Mitgliederbeiträge erhebt und Spenden empfängt. B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) war Hausmeister der genannten Gedenkstätte. Die Beschwerdeführerin beschuldigte den Beschwerdegegner des Betrugs, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. C____ beschuldigte sie (mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs) derselben sowie noch weiterer Delikte.

 

Nach erfolgten Ermittlungen lehnte die Staatsanwaltschaft mit (separaten) Verfügungen vom 15. Mai 2017 Beweisanträge der Beschwerdeführerin in den Verfahren gegen den Beschwerdegegner sowie gegen C____ ab und stellte beide Verfahren ein. Sowohl gegen die Ablehnung der Beweisanträge als auch gegen die Verfahrenseinstellungen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], mit Eingaben vom 29. Mai 2017 in beiden Verfahren Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren i.S. C____ wird beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer BES.2017.77, jenes i.S. B____ unter der Verfahrensnummer BES.2017.78 geführt.

 

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren BES.2017.78 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 4. September 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit überhaupt auf diese einzutreten sei. Der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 23. November 2017 hat die Beschwerdeführerin repliziert. Nach Einsichtnahme in die (offenbar zwischenzeitlich neu paginierten) Akten hat sie am 12. Januar 2018 eine bezüglich der Verweise auf Aktenstellen korrigierte Fassung der Beschwerde eingereicht. Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleiterin hat der Staatsanwalt am 13. Februar 2018 Aktenstücke und einen USB-Stick aus dem Parallelverfahren i.S. C____ und B____ gegen A____ eingereicht.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

Im Strafverfahren i.S. B____ und C____ gegen A____ wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 15. Mai 2017 der Nötigung, der Verleumdung, der mehrfachen üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 440.– sowie zu CHF 500.– Busse verurteilt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben, welche derzeit am Strafgericht hängig ist.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner, andererseits gegen die Verfügung, mit welcher ein Beweisantrag der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren zulässig (BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Erlaubt sind dabei grundsätzlich sowohl echte wie unechte Noven (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 393 StPO N 16). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweise sind demnach zu berücksichtigen.

 

1.2      Nicht zulässig ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so dass es keine erstinstanzliche Gerichtsverhandlung geben wird, an welcher die Beweisanträge wiederholt werden könnten. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres die Beschwerdefähigkeit der Ablehnung der Beweisanträge. Es obliegt der Beschwerdeführerin, darzulegen und zu begründen, weshalb die beantragten – von der Staatsanwaltschaft abgelehnten – Beweise von entscheidender Bedeutung für das Verfahren sind und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fallen, wonach über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird (Guidon, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 394 N 6; BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Unter dieser Voraussetzung ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Einstellungsverfügung auch zu prüfen, ob der Beweisantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt wurde.

 

1.3      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist bei der Beschwerdeführerin mit einer Ausnahme (vgl. dazu E. 5) der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden, so dass – mit den genannten Einschränkungen – darauf einzutreten ist.

 

1.4      Die Beschwerdeführerin hat die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist für eine ergänzende Beschwerdebegründung beantragt, was sie mit dem Umfang und der Unübersichtlichkeit der Akten begründet hat. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann.

 

Was die zeitlichen Möglichkeiten zum Aktenstudium betrifft, ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese im Verfahren gegen den Beschwerdegegner bereits seit dem 11. Dezember 2015 vertritt (Akten S. 58), teilweise die Strafanzeigen selbst formuliert (Akten S. 60) und im Verfahren regelmässig Eingaben gemacht hat (z.B. Akten S. 67 ff., 104 ff.). Am 21. Dezember 2016, also fünf Monate vor der Einstellung des Verfahrens und der Erhebung der Beschwerde, hat ihm die Staatsanwaltschaft vollständige Einsicht in die Akten gewährt (Akten S. 106). Im Zeitpunkt des Erhalts der Einstellungsverfügung war er somit bereits bestens mit den Strafanzeigen der Beschwerdeführerin und den Verfahrensakten vertraut, so dass die gesetzliche Frist von 10 Tagen keineswegs zu kurz war, um sich sachgerecht mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und eine Beschwerde erheben und begründen zu können. Die Akten sind zwar tatsächlich unübersichtlich und umfangreich, doch ist dies ausschliesslich auf das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen, die ihre Strafanzeigen in diversen langen und unstrukturierten Eingaben erhoben und ergänzt und mit unzähligen Beilagen versehen hat. Daraus einen Anspruch auf eine aussergesetzliche Verlängerung der Frist für eine Beschwerdebegründung abzuleiten, erscheint rechtsmissbräuchlich.

 

Inwiefern die Akten von der Staatsanwaltschaft unübersichtlich geführt worden sein sollen, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Dass die Verfahrensakten während eines laufenden Untersuchungsverfahrens nicht durchnummeriert werden, entspricht gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft deren Praxis. Zwar hat das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft verschiedentlich darauf hingewiesen, dass Art. 110 Abs. 2 StPO die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vorschreibt, was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend – d.h. bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück – zu ergänzen sei. Es hat aber festgehalten, dass es der Staatsanwaltschaft überlassen sei, welcher Systematik sie sich dabei bediene, und es hat anerkannt, dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung erst dann vorgenommen werden könne, wenn die Akten vollständig seien (AGE BES.2013.1 vom 12. September 2013, HB.2017.8 vom 10. März 2017). Die fehlende Nummerierung der Akten im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung stellt daher noch keine Verletzung von Art. 110 Abs. 2 StPO dar. Dass dies den Verweis auf einzelne Verfahrensakten in der Beschwerdeschrift erschwert, mag zutreffen, dies stellt aber weniger für die Beschwerdeführerin als vielmehr für die Beschwerdeinstanz ein Problem dar. Dass die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen für die Begründung der Beschwerde nicht ausgereicht hätte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

 

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung formell gar nicht möglich ist und materiell auch nicht angezeigt wäre.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).

 

2.2      Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorwürfe gemäss den Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner einzugehen und zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft diesbezüglich das Verfahren zu Recht eingestellt hat.

 

3.

Betrug z.N. von A____ (SW 2015 284):

 

3.1      Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.1 und 2.2.2 S. 154 m.w.H.).

 

3.2      Die Beschwerdeführerin hat C____ vorgeworfen, er habe sie seit Ende 2012 unter Vorspiegelung grosser eigener Bedürftigkeit dazu bewogen, zu Gunsten der Gedenkstätte Geld und Sachwerte in sechsstelliger Höhe zu spenden, welche er sodann anderweitig und für eigene Bedürfnisse verwendet habe. Dabei habe er arglistig gehandelt, indem er ihr nicht nur grosse Bedürftigkeit vorgespiegelt, sondern auch zu Unrecht behauptet habe, er sei Theologe. C____ sei dabei äusserst raffiniert und manipulativ vorgegangen. Dabei habe er auch wiederholt den Beschwerdegegner B____ benutzt, um die Beschwerdeführerin zu finanziellen Zuwendungen zu bewegen. Der Beschwerdegegner habe denn auch in seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2016 eingeräumt, dass er als Mittelsmann zwischen C____ und der Beschwerdeführerin aufgetreten sei. In diesem Zusammenhang sei die Rolle des Beschwerdegegners vertieft abzuklären, da davon auszugehen sei, dass er C____ bei der „finanziellen Ausbeutung“ der Beschwerdeführerin aktiv unterstützt habe. Dazu könne D____, der zum damaligen Zeitpunkt zum „engeren Zirkel“ rund um C____ gehört habe, mutmasslich nähere Auskünfte geben.

 

Darüber hinaus soll der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Strafanzeige vom 3. Februar 2015 im Zusammenhang mit einer Reparatur des gelben Ford [...] betrogen haben, indem er ihr vorgespielt habe, das Auto sei das einzige Auto von C____, es sei defekt und C____ könne sich weder ein neues Auto noch die notwendige Reparatur für die anstehende MFK-Kontrolle leisten, weshalb die Beschwerdeführerin die Reparaturkosten von rund CHF 2‘000.– bezahlt habe. Kurz vor der Strafanzeige habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass das Auto gar nicht auf C____, sondern auf den Beschwerdegegner eingelöst sei. Wenn die Beschwerdeführerin das gewusst hätte, hätte sie die Reparatur nicht bezahlt.

 

3.3      Wie sich aus dem Entscheid BES.2017.77 vom 15. März 2018 im Parallelverfahren gegen C____ ergibt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs gegen diesen zu Recht eingestellt. Damit ist auch das Verfahren wegen einer allfälligen Teilnahme des Beschwerdegegners an einem Betrug durch C____ zu Recht eingestellt worden, gibt es doch ohne Haupttat keine Teilnahme. Daran vermöchte auch eine Befragung von D____ nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Beweisantrag in zutreffender antizipierter Beweiswürdigung zu Recht abgewiesen.

 

3.4      Der auf der zehnten Seite der vollkommen unstrukturierten Strafanzeige vom 3. Februar 2015 (Akten S. 129) versteckte Vorwurf, der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin gegenüber zu Unrecht behauptet, der auf ihn selbst eingelöste Ford gehöre C____ und dieser könne sich die notwendige Reparatur nicht leisten, weshalb sie die Reparatur bezahlt habe, ist von der Staatsanwaltschaft offenbar übersehen worden. Jedenfalls hat sie den Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2016 nicht danach befragt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die angebliche Behauptung des Beschwerdegegners, dass ein in Wirklichkeit auf ihn eingelöstes Auto C____ gehöre und dieser kein Geld für die Reparatur habe, eine simple Lüge ohne strafrechtliche Relevanz darstellen würde. Selbst die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie sei konkret darum gebeten worden, die Reparaturkosten zu bezahlen. Es braucht daher nicht näher abgeklärt zu werden, ob das fragliche Auto tatsächlich im Januar 2013 auf den Beschwerdegegner eingelöst war und dieser der Beschwerdeführerin gegenüber zu Unrecht behauptet hat, dass es C____ gehöre.

 

4.

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil von A____ (SW 2015 2 284)

 

4.1      Die Beschwerdeführerin beschuldigt den Beschwerdegegner und C____, sie im Jahr 2013 und 2014 in der Gedenkstätte mit der dort installierten Videoüberwachungsanlage mehrfach heimlich gefilmt zu haben, unter anderem „während eines akuten körperlichen Leidens“. Ausserdem habe der Beschwerdegegner die Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin heimlich gefilmt. Alle diese Aufnahmen seien auch weiterverbreitet worden.

 

4.2      Gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB ist – auf Antrag – strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Strafbar ist gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auch, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht.

 

4.3      In Bezug auf die Aufnahmen in der Gedenkstätte hat die Staatsanwaltschaft erwogen, die Aufzeichnung eines körperlichen Leidens könne zwar durchaus eine geschützte Tatsache aus dem Geheimbereich betreffen. Indessen handle es sich bei der Gedenkstätte um einen allgemein zugänglichen Ort, womit der tatbestandliche Schutz entfalle. Zudem sei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die fragliche Szene zufällig von der festinstallierten Anlage aufgezeichnet worden sei, von welcher die Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt habe und welche sogar von ihr selbst finanziert worden sei. Daher sei auch fraglich, ob die Aufnahme „ohne Einwilligung“ angefertigt worden sei. Daran vermöge der höchst befremdliche Umstand, dass der Beschwerdegegner die Aufnahmen später verbreitet habe, nichts zu ändern. Demgegenüber würden Aufnahmen einer Privatwohnung im unaufgeräumten Zustand grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 179quater StGB fallen. Es fehle aber an einem innert der Frist gemäss Art. 31 StGB gestellten Strafantrag, da E____ die Beschwerdeführerin bereits einige Wochen nach März oder April 2014, jedenfalls aber noch vor Beendigung ihrer Arbeit für die Gedenkstätte Ende Mai 2014, über die ihr gezeigten Aufnahmen informiert habe (Auss. E____, Akten S. 443). Das Verfahren sei daher wegen fehlender Prozessvoraussetzungen einzustellen.

 

4.4      Hierzu macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei davon ausgegangen, dass die Videoüberwachungsanlage nur während der Öffnungszeiten der Gedenkstätte in Betrieb sei; die fraglichen Aufnahmen seien jedoch nach Betriebsschluss gemacht worden. Ausserdem müssten gemäss Datenschutzgesetz die Videoaufnahmen einer Überwachungskamera innert 48 Stunden wieder gelöscht werden. Zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags führt sie aus, dass für sie im Zeitpunkt, als E____ sie über das Herumzeigen der Aufnahmen informiert habe, die Person des Täters nicht zweifelsfrei festgestanden sei, da sie keine gesicherte Kenntnis darüber gehabt habe, dass das Video effektiv existierte und unter welchen Umstände es aufgenommen worden sei. Erst nach Beendigung des Strafverfahrens am 14. Februar 2017 seien ihr die Video- und Audiodateien zugänglich gemacht worden und habe sie davon Kenntnis nehmen können, in welchem Umfang und unter welchen Umständen sie überwacht und aufgezeichnet worden sei. Demgemäss sei der Strafantrag ihres Vertreters vom 31. März 2017 innert der dreimonatigen Frist erfolgt. Zudem sei nicht nur das Aufnehmen selbst, sondern auch die Weiterverbreitung und Aufbewahrung solcher Aufnahmen strafbar. Die Aufbewahrung stelle eine fortlaufende Rechtsgutverletzung dar, welche sich an jedem Tag der Aufbewahrung erneuere. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Videoaufnahmen illegal auf sein Handy und/oder andere Datenträger kopiert habe und nach wie vor bei sich aufbewahre. Neben E____ könne mutmasslich auch D____ Aussagen dazu machen, unter welchen Umständen die Aufnahmen zustande gekommen seien.

 

4.5      Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt und das Appellationsgericht im Entscheid BES.2017.77 vom 15. März 2018 in Sachen C____ bestätigt hat, erfüllt das Filmen mit der Überwachungskamera in der Gedenkstätte den Tatbestand des Art. 179quater StGB nicht. Hingegen würden Aufnahmen einer Privatwohnung ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers den genannten Tatbestand erfüllen und möglicherweise auch Ehrverletzungen darstellen. Dass der Beschwerdegegner mit seinem Handy Fotos in der Wohnung der Beschwerdeführerin gemacht hat, hat er zwar im Grundsatz zugestanden. Er will aber ausschliesslich mit Einwilligung der Beschwerdeführerin Bilder von seiner Arbeit im Keller sowie Fotos der Beschwerdeführerin in jüngeren Jahren, die er auf ihren Wunsch hin digitalisieren sollte, fotografiert haben. Dass er Fotos von der „Messie Einrichtung“ gemacht und verschickt resp. herumgezeigt habe, bestreitet er (Akten S. 342). Der Staatsanwaltschaft wurden keine entsprechenden Bilder oder Filme zugestellt (act. 11).

 

4.6      Sowohl Art. 179quater StGB als auch Art. 173 StGB (üble Nachrede) sind Antragsdelikte. Der Strafantrag muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis der Tat und der Täterschaft gestellt werden (Art. 31 StGB).

 

Aus der schriftlichen Erklärung von E____ vom 5. Februar 2015 ergeben sich sowohl der ehrenrührige Inhalt der fraglichen Aufnahmen („Messie-Wohnung“) als auch die Täterschaft (B____; Akten S. 295 Ziff. 10). Gemäss den Angaben von E____ habe diese das genannte Schreiben per Email der Beschwerdeführerin zugestellt, welche es dann noch abgeändert habe (Akten S. 291). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2015 Kenntnis vom strafrechtlich relevanten Sachverhalt und auch zuverlässige Kenntnis von der in Frage kommenden Täterschaft hatte. Der am 31. März 2017 gestellte Strafantrag bezüglich der Aufnahmen in der Wohnung erfolgte somit verspätet.

 

4.7      Gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB ist auf Antrag auch das Aufbewahren einer unbefugt erfolgten Aufnahme aus dem Privatbereich zu verfolgen. Bei Dauerdelikten beginnt die Frist nicht vor der letzten Ausprägung des tatbestandsmässigen Verhaltens zu laufen (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 31 N 8).

 

Es befinden sich keine Aufnahmen der Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin in den Akten. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdegegner nicht danach gefragt, ob er solche Aufnahmen noch habe, und allenfalls aufgefordert, sie der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. Schreiben Staatsanwaltschaft, act.11). Nachdem er allerdings das Bestehen unrechtmässiger Aufnahmen bestreitet, ist in antizipierter Beweiswürdigung festzustellen, dass der Nachweis solcher Aufnahmen und derer Aufbewahrung bis mindestens drei Monate vor der Antragstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gelingen könnte. Damit ist auch diesbezüglich die Einstellung mangels rechtzeitigen Strafantrags nicht zu beanstanden.

 

4.8      Mit den von der Beschwerdeführerin genannten Audioaufnahmen müssen Aufnahmen von Nachrichten der Beschwerdeführerin auf dem Anrufbeantworter der Gedenkstätte gemeint sein, da sämtliche Filmdateien auf dem USB-Stick ohne Ton sind. Die Aufnahmen auf dem Anrufbeantworter erfolgten nicht ohne Wissen der Beschwerdeführerin und betreffen nicht ihren von Art. 179quater StGB geschützten Geheim- oder Privatbereich, so dass auch sie nicht strafbar waren. Was für Audioaufnahmen ausserhalb der Gedenkstätte aufgenommen worden sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht konkretisiert.

 

5.

Sachbeschädigung (SW 2015 2 284):

 

5.1      Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, auf Anweisung von C____ im Herbst 2013 13 Kisten mit von der Beschwerdeführerin gestifteten Büchern vernichtet zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat dazu erwogen, dass – wenn der behauptete (bestrittene) Sachverhalt tatsächlich erwiesen wäre – lediglich das Vereinsvermögen gemindert worden wäre und somit der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sei.

 

5.2      Sachbeschädigung ist nur auf Antrag strafbar (Art. 144 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht steht jeder Person zu, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 31 StGB). Als verletzt gilt ausschliesslich der Träger bzw. die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts, nicht aber die durch Tat bloss mittelbar betroffene Person (Donatsch, Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 30 N 6). Die Beschwerdeführerin hat die angeblich entsorgten Bücher der Gedenkstätte gestiftet. Folglich ist sie, auch wenn sie die Bücher finanziert hat, lediglich mittelbar in ihren Rechten betroffen und damit nicht antragsberechtigt und folglich auch nicht beschwerdeberechtigt. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, andernfalls wäre sie abzuweisen, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat.

 

6.

Hausfriedensbruch zum Nachteil von A____ (SW 2015 2 284)

 

6.1      Die Beschwerdeführerin beschuldigte den Beschwerdegegner in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2015 des Hausfriedensbruchs (Akten S. 130). Die Staatsanwaltschaft erwog, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorwurf in ihrer Einvernahme vom 15. Dezember 2015 nicht mehr erwähnt habe und Tatzeit und Tatumstände unbekannt seien, handle es sich beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs um ein Antragsdelikt, das mangels Strafantrag nicht verfolgt werden könne. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Einvernahme vom 15. Dezember 2017 nicht zu allen Punkten befragt worden und der Ansicht gewesen, dass es noch zu einer zweiten Befragung käme, bei der auch die übrigen Strafanzeigen thematisiert würden.

 

6.2      Die Beschwerdeführerin schrieb in ihrer Strafanzeige vom 3. Februar 2015, der Beschwerdegegner sei ganz oft auf ihr Grundstück eingebrochen und über ihr abgeschlossenes Gatter gestiegen, habe gepolsterte Möbel und eine Stehlampe vor die Tür gestellt, es sei ein ständiger Psychoterror gewesen. Sie habe durchhalten müssen bis nach dem Benefizkonzert im Juni 2014, das nicht habe gefährdet werden können (Akten S. 130). Aus dieser Schilderung erhellt, dass der angeblich begangene Hausfriedensbruch vor Juni 2014 stattgefunden haben soll. Damit ist der sinngemäss mit der Strafanzeige vom 3. Februar 2015 gestellte Strafantrag verspätet. Die Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen ist zu Recht erfolgt.

 

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bezüglich der Höhe der Gebühr ist festzuhalten, dass sich das Verfahren infolge der vielen, umfangreichen und unstrukturierten Eingaben der Beschwerdeführerin in den Akten als ausgesprochen aufwändig erwiesen hat. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr auf CHF 800.– festzusetzen. Diese ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘000.– zu verrechnen. Der Mehrbetrag von CHF 200.– ist mit dem im Parallelverfahren BES.2017.77 vom Gericht zu bezahlenden und von der Beschwerdeführerin diesem zurückzuerstattenden Anteil der Parteientschädigung für den Beschwerdegegner zu verrechnen, das heisst die Rückforderungssumme in jenem Verfahren reduziert sich um CHF 200.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘000.– verrechnet. Der Mehrbetrag von CHF 200.– wird an den von der Beschwerdeführerin dem Gericht zurückzuerstattenden Betrag von CHF 502.15 angerechnet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.