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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.100
ENTSCHEID
vom 2. Juli 2018
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
FR-[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Mai 2018
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 20. November 2017 wurde die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen Nichtanbringung der Parkscheibe hinter der Frontscheibe, begangen am [...] in der [...] in Basel, zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Schreiben vom 23. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. Mai 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2018 „Einsprache“ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhoben, welches diese als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet hat. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Mai 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dass die Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt statt beim zuständigen Appellationsgericht eingereicht worden ist, schadet nicht. Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereicht worden, und diese hat sie entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 StPO unverzüglich an das Appellationsgericht weitergeleitet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Frist ist vorliegend gewahrt und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist beziehungsweise ob dieses zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist versäumt hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.34 vom 11. März 2016 E. 1.2).
2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die beschuldigte Person einen Anspruch darauf, dass ihr diejenigen Verfahrenshandlungen und Akten, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um sich sinnvoll zu verteidigen, kostenlos übersetzt werden (BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120). Der Entscheid wird jedoch wiederum dahingehend konkretisiert, dass die wichtig erscheinenden prozeduralen Vorgänge und Akten nur auf entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag des Angeschuldigten hin übersetzt werden (Urwyler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 68 StPO N 8; BGE 118 Ia 462 E. 2.b S. 465; BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.6.2).
2.3 Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
3.
3.1 Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 20. November 2017 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 24. November 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 25. November 2017 zu laufen begonnen habe. Die Frist zur Erhebung einer Einsprache sei am 4. Dezember 2017 abgelaufen, und daher sei die am 24. April 2018 der Französischen Post übergebene Einsprache zu spät erfolgt (Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO).
3.2.2 Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Das Schreiben des Beschwerdeführers datiert zwar vom 23. April 2017, der Stempel der Französischen Post jedoch vom 24. April 2017, weshalb kein Zweifel besteht, dass der entsprechende Brief an diesem Tag der Französischen Post übergeben worden ist (vgl. Akten 5, S. 9). Wann der Brief an der Schweizerischen Grenzstelle eintraf, ist aus den Akten nicht ersichtlich, aber auch nicht weiter von Bedeutung, da bereits die Aufgabe des Briefes bei der Französischen Post zu spät erfolgt ist. Daraus folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelehrung auf Französisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tashi Planta
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.