Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.110

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Mai 2015

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 16. März 2020 wandte sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung S150504 114 vom 21. Mai 2015 sei «ohne ein Rechtsgehör zu gewähren gefällt» worden. Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe (samt Beilagen) am 7. April 2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. April 2020 wurde der Beschwerdeführer gebeten, dem Appellationsgericht bis zum 14. Mai 2020 mitzuteilen, ob er seine nicht unterzeichnete Eingabe vom 16. März 2020 als formelle Beschwerde behandelt wissen wolle. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen sei und dass demgemäss auf eine Beschwerde unter Auferlegung von Kosten nicht einzutreten wäre. Stillschweigen werde als Verzicht auf eine Beschwerde interpretiert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 macht der Beschwerdeführer – soweit verständlich – wiederum geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 sei «ohne ein Rechtsgehör zu gewähren» gefällt worden, was er auch beanstandet habe.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Mit Strafanzeige vom 30. April 2015 initiierte der Beschwerdeführer ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der [...] wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, Erschleichens einer Leistung, arglistiger Vermögensschädigung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht. Die Staatsanwaltschaft nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2015 nicht an die Hand, da die erwähnten Straftatbestände bzw. die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Das Appellationsgericht (BES.2015.72 vom 12. November 2015) und das Bundesgericht (BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016) wiesen Beschwerden hiergegen jeweils ab. Darüber hinaus befasste sich das Appellationsgericht mit dem Entscheid BES.2018.110 vom 26. Juni 2018 erneut mit der Sache und wies eine von A____ erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 6B_750/2018 vom 12. September 2018 nicht ein.

 

1.3      Neben der Tatsache, dass die vorliegende Beschwerde bei weitem verspätet ist, hat der Beschwerdeführer – wie ihm mit Verfügung vom 15. April 2020 mitgeteilt worden ist – sämtliche Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2015 rechtskräftig ausgeschöpft. Insofern liegt eine «res iudicata» vor und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 

2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.