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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.111
ENTSCHEID
vom 3. Juli 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin 1
[...]
B____ Beschwerdeführerin 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. Mai 2018
Urteil des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2019
(vom Bundesgericht aufgehoben mit Urteil 6B_782/2019
vom 19. Juni 2020)
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 8. Mai 2015 überrollte der Automobilist C____ (Beschwerdegegner, Beschuldigter) den Velofahrer D____, der am Unfallort seinen Verletzungen erlag. Gegen C____ wurde ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet.
Nach diversen Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt, des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern und des Forensischen Instituts Zürich gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden könne, da die Kollision mit dem Velofahrer durch eine rechtzeitige Vollbremsung nicht zu verhindern gewesen wäre bzw. ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden könne. Das Strafverfahren wurde mit Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2018 eingestellt.
Die Witwe und die Tochter des Verstorbenen, A____ und B____ (Beschwerdeführerinnen, Privatklägerinnen), legten gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde ein, welche mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2019 abgewiesen wurde. Den Beschwerdeführerinnen wurden Kosten von CHF 800.– auferlegt. Dem Beschwerdegegner wurde eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 861.60 zugesprochen.
Die Beschwerdeführerinnen fochten diesen Entscheid erfolgreich am Bundesgericht an. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 19. Juni 2020 den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Appellationsgericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurück. Das Bundesgericht auferlegte dem Beschwerdegegner Gerichtskosten im Umfang von CHF 1'500.– und verpflichtete den Beschwerdegegner und den Kanton Basel-Stadt, die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je CHF 1'500.– (insgesamt CHF 3'000.–) zu entschädigen.
Der Kanton Basel-Stadt hat diese Entschädigung von CHF 1'500.– am 3. Juli 2020 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ausgerichtet.
Erwägungen
1. Vorgehen nach der Rückweisung
Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; AGE SB.2017.42 vom 17. April 2017 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; BES.2016.186 vom 10. April 2018 E. 1).
Auf Anweisung des Bundesgerichts hat das Appellationsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens neu zu regeln und anschliessend den Fall an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung und zur Anklageerhebung zurückzuweisen (Urteil Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 1 und E. 2.4.5).
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gemäss Art. 428 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Abs. 4). Die allfällige Kostentragung durch die beschuldigte Person beurteilt sich nach Art. 426 StPO.
Da die Beschwerdeführerinnen mit ihren Anträgen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung zurückzuweisen, durchdrangen, hat der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 4, vgl. auch Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner hat zwar die Beschwerdeabweisung beantragt und ist insoweit unterlegen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 StPO sind jedoch nicht erfüllt. Die irrtümliche Verfahrenseinstellung hat nicht er, sondern die Staatsanwaltschaft zu verantworten (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 574, mit Hinweisen). Zudem verbietet sich wegen der Unschuldsvermutung eine verschuldensbezogene Kostenauflage (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 4 StPO zulasten des Staates.
3. Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren
Obsiegt die Privatklägerin als Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, so wird ihr nach ständiger Praxis des Appellationsgerichts eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet (AGE BES.2016.161 vom 16. Mai 2017 E. 3, BES.2015. 63 vom 3. Februar 2016 E. 3, BES.2015.95 vom 18. November 2015 E. 3.3, BES. 2015.12 vom 21. Oktober 2015 E. 4, BES.2014.138 vom 6. Juli 2015 E. 3). Diese Praxis stimmt mit der in der Literatur vertretenen Ansicht überein, wonach Art. 436 Abs. 3 StPO – entgegen dem auf das Berufungsverfahren zugeschnittenen Wortlaut – auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sei. Weil der Grund für die staatliche Entschädigungspflicht in der Mangelhaftigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids liege und der Staat deshalb für die finanziellen Folgen einzustehen habe, könne der Entschädigungsanspruch nicht nur der obsiegenden Person, sondern auch weiteren Personen zustehen (vgl. Guidon, a.a.O., N 580 mit Hinweisen). Diesen am Verursacherprinzip orientierten Erwägungen ist für den vorliegenden Kostenentscheid zu folgen.
Aufgrund der anfänglich fehlerhaften Verfahrenseinstellung haben sowohl die Privatklägerinnen (als Beschwerdeführerinnen) als auch der Beschuldigte (als Beschwerdegegner) Anspruch auf angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates. Für die Entschädigung des Beschwerdegegners kann auf den aufgehobenen Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2019 verwiesen werden, der von seiner Seite her unbeanstandet geblieben ist. Seine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren beläuft sich demnach unverändert auf CHF 861.60, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Zahlung ist bisher noch nicht erfolgt. Da die diesbezügliche Anordnung formal zwar aufgehoben, inhaltlich aber von keiner Seite beanstandet wurde und weiterhin zutrifft, ist sie unverändert zu erneuern.
Die Beschwerdeführerinnen haben ihren Anspruch nicht beziffert, also werden sie nach Ermessen entschädigt. Angemessen sind 8 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.– sowie CHF 50.– für Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 157.85. Die Parteientschädigung beläuft sich demnach auf insgesamt CHF 2'207.85. Beide Parteientschädigungen gehen zulasten der Gerichtskasse.
Zudem ist den Beschwerdeführerinnen die vom Bundesgericht aufgehobene, aber zuvor schon vereinnahmte Gebühr von CHF 800.– zurückzuzahlen. Der Mehrbetrag von CHF 200.– (Differenz zum Kostenvorschuss von CHF 1'000.–) wurde den Beschwerdeführerinnen bereits am 12. Juni 2019 vergütet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 861.60 ausgerichtet, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Den Beschwerdeführerinnen wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'207.85 ausgerichtet, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Zudem wird ihnen die aufgehobene Gerichtsgebühr von CHF 800.– zurückerstattet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerinnen
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.