Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.114

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Mai 2018

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 260.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 218.60 auferlegt. Da der Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugestellt werden konnte, wurde er am 9. Februar 2018 erneut ausgestellt und versandt. Die Zustellung erfolgte am 13. Februar 2018.

 

Mit Schreiben, datiert vom 18. Mai 2018 (Eingang Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2018), erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 30. Mai 2018 nicht auf die Einsprache ein. Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben, datiert vom 5. Juni 2018 (Postaufgabe in Frankreich am 7. Juni 2016 / Eingang Appellationsgericht am 12. Juni 2018), hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts erhoben. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgericht hat die Akten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom 30. Mai 2018 und konnte dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 zugestellt werden (act. 4 S. 32). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 7. Juni 2018 der französischen Post übergeben und ist am 12. Juni 2018, und somit innert Frist, beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangen.

 

1.3      Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E. 1.2 mit weitere Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

 

1.4      Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht habe.

 

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Betreffend Fristenlauf und Einhaltung der Frist kann auf E. 1.2 vorverwiesen werden.

 

2.3      Der Strafbefehl wurde am 13. Februar 2018 zugestellt (act. 4 S. 10). Die Einsprachefrist begann daher am 14. Februar 2018 zu laufen und endete am 23. Februar 2018. Die Einsprache datiert vom 18. Mai 2018 und erfolgte somit deutlich verspätet.

 

2.4     

2.4.1   Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, sämtliche Postsendungen seien an die Wohnadresse seiner Eltern in [...] versandt worden, obwohl er in [...] lebe. Seine Mutter habe dementsprechend die eingeschriebenen Sendungen entgegengenommen und versucht, sich mit der Staatsanwaltschaft bezüglich des Inhalts des Briefes telefonisch in Verbindung zu setzen. Aufgrund sprachlicher Probleme sei dies allerdings ohne Erfolg geblieben. Seine Eltern seien darüber hinaus längere Zeit in den Ferien gewesen, als der Strafbefehl vom 9. Februar 2018 angekommen sei. Da sie über drei Monate ferienabwesend gewesen seien, habe er den Strafbefehl erst Anfang Mai 2018 zusammen mit der 1. Mahnung vom 26. April 2018 erhalten. In der Folge habe er seiner Ehefrau unverzüglich mitgeteilt, dass sie diese Rechnung begleichen solle, da sie die Verkehrsregelverletzungen begangen habe. Als er herausgefunden habe, dass sie dies unterlassen habe, habe er umgehend die Einsprache, datiert vom 18. Mai 2018, versandt. Abgesehen davon habe er den Inhalt der Korrespondenzen nicht verstehen können, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Eine rechtzeitige Einsprache sei auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer macht damit im Wesentlichen geltend, dass ihm der Strafbefehl nicht korrekt eröffnet worden sei.

 

2.4.2   Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Der vorliegend zur Frage stehende Strafbefehl wurde zunächst am 12. Dezember 2017 ausgestellt und dem Beschwerdeführer an die Adresse [...], und damit an diejenige Adresse versandt, von der der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst behauptet, dass dies sein Wohnsitz sei. Am 8. Januar 2018 wurde das Schreiben mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ an die Staatsanwaltschaft retourniert (act. 4 S. 6). Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde in der Folge ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der [...] in [...] gemeldet ist (act. 4 S. 7). Der Strafbefehl wurde daraufhin am 9. Februar 2018 an die Adresse in [...] versandt und konnte am 13. Februar 2018 erwiesenermassen zugestellt werden (act. 4 S. 10). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst sowohl in seiner Einsprache vom 18. Mai 2018 bzw. auf dem dazugehörigen Briefumschlag (act. 4 S. 11 und 15), seiner Eingabe datiert vom 27. Mai 2018 (act. 4 S. 33) sowie schliesslich in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2018 die Adresse in [...] als Absenderadresse nannte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl, nach erfolgloser Zustellung an der Adresse in [...] an die Adresse in [...] versandt hat. In Anbetracht der vorliegenden Beweislage muss nach Gesagtem vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend falscher Zustelladresse und Ferienabwesenheit seiner Eltern um reine Schutzbehauptungen handelt.

 

2.4.3   Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen grundsätzlich in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht hingegen nicht (AGE BES.2016.101 vom 26. September 2016 E. 2.5). Aus den Strafakten wird ersichtlich, dass sowohl dem Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 (act. 4 S. 5) als auch dem Strafbefehl vom 9. Februar 2018 (act. 4 S. 9) ein Informationsblatt „Information für fremdsprachige Personen“ beigelegt wurde. Auf diesem Informationsblatt befinden sich in verschiedenen Sprachen, darunter auch auf Französisch, Angaben zum Verfahren bezüglich Einsprachen gegen Strafbefehle. Insbesondere ist mit Verweis auf einschlägige gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss. Ausserdem wird er auf die Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft hingewiesen, die online oder telefonisch in Anspruch genommen werden könne. Damit war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, – nötigenfalls unter Zuhilfenahme der ihm angebotenen Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft – rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben.

 

2.4.4   Unter diesen Umständen ist der Strafbefehl als korrekt eröffnet zu qualifizieren.

 

2.5     

2.5.1   Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst, dass die zehntägige Frist auch für Personen mit Wohnsitz in Frankreich gelte. Eine solche Frist könne von Frankreich aus gar nicht eingehalten werden.

 

2.5.2   Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Diese Regelung ist insbesondere auch auf Eingaben, die im Ausland aufgegeben werden, anwendbar, und der Beschwerdeführer wurde im dem Strafbefehl beiliegenden Informationsblatt „Information für fremdsprachige Personen“ entsprechend darauf aufmerksam gemacht. Selbst die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur Fristwahrung nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen Postamt ein (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 91 N 4). Somit kann der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht gehört werden, zumal aus dem bei den Akten liegenden ZEMIS-Ausdruck ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz arbeitstätig ist und es ihm somit unbenommen gewesen wäre, die Einsprache innert Frist der Schweizerischen Post zu übergeben. Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist nicht nur um wenige Tage verpasst hat, sondern die Einsprache rund drei Monate verspätet eingereicht wurde (vgl. E. 2.3).

 

3.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 500.– festgelegt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Französisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.